A. Problem und Ziel
Nach § 50 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sowie § 25 Absatz 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG erstattet der Bund den Ländern die Wahlkosten bei Bundestags- und Europawahlen, sofern sie nicht im Wege der Einzelabrechnung ersetzt werden, durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten, der nach zwei Gemeindegrößenklassen gestaffelt ist.
Nach § 50 Absatz 3 Satz 3 BWG sind notwendige Anpassungen des festen Betrages an die Preisentwicklung durch Rechtsverordnung des Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2005 vorzunehmen.
Seit Inkrafttreten der vorgenannten Vorschrift am 5. Mai 2001 wurde der gesetzlich bestimmte Betrag einmal durch Verordnung vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) an die Preisentwicklung angepasst. Ziel ist es, den festen Betrag für die Erstattung der für Bundestagswahlen und Europawahlen anfallenden Wahlkosten an die Preisentwicklung anzupassen.
B. Lösung
Der Verordnungsentwurf sieht daher eine Erhöhung des Betrages
- - für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten von derzeit 0,48 Euro je Wahlberechtigten um 0,03 Euro auf 0,51 Euro und
- - für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von derzeit 0,74 Euro je Wahlberechtigten um 0,05 Euro auf 0,79 Euro vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auf der Datengrundlage der für die Bundestagswahl 2013 und die Europawahl 2014 jeweils erfolgten Erstattungen nach § 50 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG verursacht die Erhöhung des festen Betrages bei Bundestagswahlen Mehrkosten in Höhe von rund 2.195.000 Euro und bei Europawahlen Mehrkosten in Höhe von rund 2.188.000 Euro, die mit den vorhandenen Finanzplanansätzen bis 2019 des Einzelplans 06 abgedeckt sind.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 21. September 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)
Vom ...
Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Feste Beträge der Wahlkostenerstattung
Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Soweit die Kosten nicht im Wege der Einzelabrechnung ersetzt werden (vgl. § 50 Absatz 2 BWG), erfolgt die Erstattung gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 BWG durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten, der in § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG zunächst auf 0,45 Euro für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten und auf 0,70 Euro für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten festgesetzt wurde.
Nach § 50 Absatz 3 Satz 3 BWG werden notwendige Anpassungen des festen Betrages nach § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG an die Preisentwicklung vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Als frühesten Zeitpunkt für eine solche Anpassung an die Preisentwicklung nennt § 50 Absatz 3 Satz 3 BWG eine Wahl nach dem 1. Januar 2005. Dementsprechend erfolgte eine Erhöhung durch die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220). Der feste Betrag je Wahlberechtigten wurde für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt. Hierbei wurde die Preisentwicklung bis zum Jahre 2008 berücksichtigt.
Daran schließt sich die vorliegende Verordnung zur Anpassung der festen Beträge nach § 50 Absatz 3 BWG ab dem Basisjahr 2009 an. Einbezogen werden konnte die Preisentwicklung bis Ende 2014; die Zahlen für 2015 werden erst im Laufe des Jahres 2016 zur Verfügung stehen. Ein weiteres Aufschieben der gesetzlich notwendigen Anpassung erscheint angesichts der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz regulär spätestens im Herbst 2017 stattfindenden Wahl zum 19. Deutschen Bundestag nicht tunlich.
Zugrunde gelegt wurde dabei der einvernehmlich mit den Ländern festgelegte wahlkostenspezifische Warenkorb (Wahlkostenindex). Bei der Anpassung der festen Beträge im Jahr 2009 wurde gemeinsam mit den Ländern zur Ermittlung der maßgeblichen Preisentwicklung der wahlkostenspezifische Warenkorb entwickelt, um den strukturellen Besonderheiten der Wahlkosten Rechnung zu tragen. Aufgrund einer durch den Deutschen Städtetag vorgelegten Untersuchung hatte sich gezeigt, dass der bei den Kommunen im Wesentlichen anfallende Aufwand bei Wahlen zu zwei Dritteln aus Personalkosten besteht, während die Kosten für Druck, Papier, Informationstechnik, Räume und Infrastruktur lediglich ein Drittel des Gesamtaufwandes betragen. Die durch diese Untersuchung näher ermittelten Kostenfaktoren und anteile werden darum durch einen kombinierten Wahlkostenindex aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste der öffentlichen Verwaltung, vier Repräsentanten aus dem Erzeugerpreisindex und zwei Repräsentanten aus dem Verbraucherpreisindex mit folgender Gewichtung sachgerecht abgebildet:
- - 75 % des Index der tariflichen Monatsverdienste der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung (Wz O)
- - 2 % des Repräsentanten "Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe" (GP 1723) des Erzeugerpreisindex
- - 5 % des Repräsentanten "Druck von Werbedrucken, -schriften, Verkaufskatalogen" (GP 181212) des Erzeugerpreisindex
- - 7 % des Repräsentanten "Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte" (GP 262) des Erzeugerpreisindex
- - 4 % des Repräsentanten "Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz" (GP 3101) des Erzeugerpreisindex
- - 4 % des Repräsentanten "Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen" (SEA-VPI-Nr. 041) des Verbraucherpreisindex
- - 3 % des Repräsentanten "Strom, Gas und andere Brennstoffe" (SEA-VPI-Nr. 045) des Verbraucherpreisindex.
Der Wahlkostenindex hat sich im Zeitraum von 2009 bis 2014 um 6,7 Prozent erhöht. Um diesen Faktor sind die festen Beträge gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG zu erhöhen. Hieraus ergibt sich gerundet eine Erhöhung des Betrages für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten von derzeit 0,48 Euro je Wahlberechtigten um 0,03 Euro auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von derzeit 0,74 Euro je Wahlberechtigten um 0,05 Euro auf 0,79 Euro.
Durch die Erhöhung des festen Betrages des § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG entstehen bei Bundestagswahlen Mehrkosten in Höhe von rund 2.195.000 Euro und bei Europawahlen Mehrkosten in Höhe von rund 2.188.000 Euro. Die Kostenberechnung basiert auf den für die Erstattungen nach § 50 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG maßgeblichen Daten der jeweils letzten Bundestags- bzw. Europawahl hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Länder und Gemeinden sowie hinsichtlich der Anzahl der Gemeindegrößenklassen.
B. Im Einzelnen
Zu § 1
§ 1 erhöht die nach den Gemeindegrößenklassen differenzierten festen Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 BWG entsprechend der Erhöhung des Wahlkostenindex um 6,7 Prozent.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220).