A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2020 auf Grundlage der zum 30. Juni 2019 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 10. September 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "251" durch die Angabe "258" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "53" durch die Angabe "54" ersetzt.
- bb In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "99" jeweils durch die Angabe "102" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "231" durch die Angabe "235" ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4,05" durch die Angabe "4,12" und wird die Angabe "3,31" durch die Angabe "3,37" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2020 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2019 angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln die Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes, der dem Bund insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen, Nebenwirkungen treten nicht auf.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit dem Entwurf nicht einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen die Werte der Sachbezüge angepasst werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Arbeit und Wirtschaftswachstum nicht unmittelbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie den Verwaltungen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.
Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,8 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,8 Prozent gestiegen.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2020 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 251 Euro auf 258 Euro angehoben,
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Für das Frühstück erhöht sich der Wert von 53 Euro auf 54 Euro.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für das Mittag- und Abendessen werden jeweils 102 Euro (bisher 99 Euro) festgesetzt.
Zu Nummer 2
Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich von 231 auf 235 Euro.
Zu Nummer 3
Der Wert für die Wohnung wird von 4,05 Euro je Quadratmeter auf 4,12 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,31 Euro je Quadratmeter auf 3,37 Euro je Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres angewendet werden können.