Punkt 86 der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Drucksache 424/1/17 beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und"
Begründung:
In der vorliegenden Norm soll geregelt werden, unter welchen Umständen allein der Führer eines Fahrzeugs ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät benutzen darf. Gewollt ist, dass bei der Benutzung weder das Gerät aufgenommen, noch gehalten werden soll.
Kumulationen sind in der Regel nicht richtig, weil dann immer beides zusammen erfüllt sein muss. Solche Regeln beziehen sich vor allem auf Verbote. Der vorliegende Tatbestand wurde vom Verordnungsgeber jedoch als Erlaubnisvorschrift und somit positiv gefasst.
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird daher die obige Formulierung des § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO vorgeschlagen.