7. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung können die aktuellen Herausforderungen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich nicht bewältigt werden.
Der Gesetzentwurf beschränkt sich darauf, durch eine Änderung des Artikels 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes künftig neben der Förderung von Vorhaben auch eine Förderung von Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen zu ermöglichen. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist ausgeführt, dass eine kontinuierliche Förderung an den Nachweis überregionaler Bedeutung der zu fördernden Einrichtung gebunden ist. Die Einrichtung müsse Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus haben und bedeutend sein im nationalen oder internationalen Kontext. Einrichtungen, die nur für ein einzelnes Land von Bedeutung seien, sollen nicht darunter fallen.
Der Gesetzentwurf sieht damit ausdrücklich nicht vor, dass Bund und Länder in der Breite im Hochschulbereich zusammenwirken können. Vielmehr zielt er explizit darauf ab, ausschließlich exzellente Einrichtungen zu fördern, ohne dies näher zu definieren.
Dabei ist unbestritten, dass die Bedingungen in Forschung und Lehre weiter verbessert werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Studierendenzahlen und des wachsenden Investitionsbedarfs im Hochschulbau ist es dringend geboten, eine ganzheitliche Strategie zur flächendeckenden Unterstützung der Hochschulen zu entwickeln und umzusetzen. Mit der selektiven Intention des vorliegenden Gesetzentwurfs, eine gemeinsame Förderung nur für wenige ausgewählte Hochschuleinrichtungen zu ermöglichen, sind diese Aufgaben nicht zu lösen.
Die Initiative der Bundesregierung greift aber auch insbesondere deswegen zu kurz, weil sie den Bildungsbereich jenseits der Hochschulen ausklammert. Auch hier bestehen große Herausforderungen; hierzu zählen insbesondere:
- - die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bildungsbereich,
- - die Stärkung der Integrationspolitik durch Bildung,
- - die Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung,
- - die Sicherung kommunaler Bildungsinfrastrukturen,
- - der weitere quantitative und qualitative Aufbau von Ganztagsschulen,
- - die Bekämpfung des funktionalen Analphabetismus und die weitere drastische Reduzierung der Zahl der Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher.
Allein diese beispielhaft genannten Aufgaben, die Bund, Länder und Kommunen nur in gemeinsamer Kraftanstrengung bewältigen können, zeigen, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung den Anforderungen nicht gerecht wird. Es geht ausdrücklich nicht darum, in die Zuständigkeit der Länder bei der Schulgesetzgebung einzugreifen, sondern die sozialpolitische Dimension des Zugangs zu Bildung gesamtstaatlich zu stärken.
Vor dem Hintergrund mehrerer Bildungsgipfel, die bislang ohne vorzeigbares finanzielles Ergebnis geblieben sind, müssen neue Wege der Zusammenarbeit gefunden werden, die insbesondere eine dauerhafte und angemessene Finanzausstattung sichern. Die gegenwärtigen rechtlichen Regelungen sind dafür unzureichend.
Verschiedene Initiativen und Gutachten haben Wege aufgezeigt, wie Bildung bei Wahrung der Bildungshoheit der Länder als gesamtstaatliche Aufgabe verstanden werden kann. Die Bundesregierung ist nun gefordert, mit den Ländern in Gespräche einzutreten, um gemeinsam neue Wege der Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft zu finden und notwendige gesetzliche Änderungen zu beraten.