A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1) liegt eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vor, den der Rat der Europäischen Union am 30. November 2009 angenommen hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich stets für die Schaffung dieser gemeinsamen Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union eingesetzt. Da das deutsche Recht den Vorgaben der vorliegenden Richtlinie weitgehend bereits entspricht, sind zu ihrer Umsetzung nur punktuelle Änderungen erforderlich.
In diesem Zusammenhang schlägt der Entwurf Änderungen in den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu den ehrenamtlichen Richtern in der Strafrechtspflege (Schöffen) vor.
B. Lösung
Die Umsetzung der Richtlinie soll durch punktuelle Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz erfolgen.
Das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand soll durch einige Änderungen in der Strafprozessordnung, vor allem durch die Statuierung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen, gestärkt werden. Ebenfalls der Stärkung dieses Rechts dient die Änderung der Vorschriften über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dahingehend, dass eine solche Kontaktsperre den Zugang zum Verteidiger nicht mehr in allen Fällen ausschließen soll.
Im JGG soll eine neue Vorschrift dazu aufgenommen werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so bald wie möglich unter Angabe von Gründen zu unterrichten sind, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.
Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll die Verpflichtung verankert werden, in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Im Gerichtsverfassungsgesetz soll für ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege die verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden entfallen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, das Schöffenamt ablehnen zu können, um eine entsprechende Variante erweitert werden. Den Interessen eines Schöffen soll so hinreichend Rechnung getragen und dessen Überlastung vorgebeugt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mit der Aufnahme des neuen § 67a JGG in der Entwurfsfassung (JGG-E) können für die Länder weitere Kosten im Bereich der Justiz verbunden sein. Denn das geltende Recht sieht bisher keine ausdrückliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden vor, die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten, wenn einem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde. Nach Rückmeldungen aus der Praxis erfolgen aber solche Unterrichtungen in der Regel bereits, so dass die neu hinzukommenden Fallzahlen sowie der Aufwand pro Einzelfall insgesamt als gering einzuschätzen sind. Soweit die Benachrichtigungspflicht den Generalbundesanwalt trifft, können entsprechende Kosten auch für den Bund entstehen. Es ist aber auch hier nur von einigen wenigen Fällen und geringem Aufwand pro Einzelfall auszugehen. Nennenswerte Mehrkosten sind nicht zu erwarten. Soweit hier aber Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund entstehen sollte, wird dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Richtlinie 2013/48/EU bereits zum 27. November 2016 in nationales Recht umzusetzen ist.
Fristablauf: 23.09.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts 1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1) Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch."
2. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern "gefährdet wird" das Wort "erheblich" eingefügt.
3. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen."
4. § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. § 168b wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte."
6. § 168c wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. § 241 Absatz 2 gilt entsprechend."
- b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. § 241 Absatz 2 und § 241a gelten entsprechend."
7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen.
§ 241 Absatz 2 und § 241a gelten entsprechend."
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden."
2. Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend."
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "anwesend ist" die Wörter "und soweit die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt wurde" eingefügt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden, soweit der Zweck der Untersuchung gefährdet würde."
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, findet eine Vernehmung des Gefangenen als Beschuldigter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt, wenn der Gefangene und der Verteidiger auf die Anwesenheit des Verteidigers verzichten."
- c) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung eines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit; er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu unterrichten."
- d) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie andere mündliche Verhandlungen, deren Durchführung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend."
- e) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt werden."
4. § 34a wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst:
" § 83c Verfahren und Fristen".
2. § 83c wird wie folgt geändert:
3. In § 83d wird die Angabe " § 83c Abs. 3" durch die Angabe " § 83c Absatz 4" ersetzt.
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
" § 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
- (1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.
- (2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen.
- (3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterbleiben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie erheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unverzüglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheitsentzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigneten volljährigen Person unterblieben ist."
2. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(§ 67)" ein Komma und die Wörter "die Unterrichtung bei Freiheitsentzug (§ 67a)" eingefügt.
3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe "(§§ 67, 50 Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 55 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird die Angabe " § 136 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5" ersetzt.
In § 81a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, werden die Wörter " § 136 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4"ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b) Nummer 7 wird aufgehoben.
2. § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Personen, die
- a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
- c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;".
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter "die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 30" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1, im Folgenden nur noch: Richtlinie 2013/48/EU). Diese Richtlinie ist Teil der Verwirklichung des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1), den der Rat der Europäischen Union am 30. November 2009 angenommen hat.
Anlässlich des Entwurfs sollen zusätzlich Anpassungen in den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu den ehrenamtlichen Richtern in der Strafrechtspflege vorgenommen werden. Ihnen soll ermöglicht werden, auch über zwei Amtsperioden hinaus ihr Ehrenamt auszuüben. Mit der Streichung der verpflichtenden Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden wird es zudem künftig auch aktiven Seniorinnen und Senioren möglich sein, ohne Einschränkung bis zur Altersgrenze - also je nach Berufungszeitpunkt bis höchstens zum 75. Lebensjahr - ein Schöffenamt wahrzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Richtlinie 2013/48/EU regelt drei unterschiedliche Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten. Erstens enthält sie Vorgaben zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren, zweitens Vorschriften zum Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und drittens Regelungen zum Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften zur Gewährleistung dieser Rechte auch in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
Der Entwurf trägt den Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU durch Änderungen der Strafprozessordnung (StPO), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) Rechnung. Erforderlich sind lediglich punktuelle Änderungen und Ergänzungen, da die Rechtsstellung von Beschuldigten und von Personen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden, bereits de lege lata im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie entspricht.
Artikel 1 der Richtlinie 2013/48/EU beschreibt den Gegenstand der Richtlinie und bedarf keiner Umsetzung. Dies gilt auch für Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU, die den zeitlichen Anwendungsbereich der in der Richtlinie statuierten Rechte festlegen. Diese Vorgaben sind aber bei der Umsetzung der einzelnen Rechte zu beachten. Wenn in der Richtlinie von Verdächtigen oder beschuldigten Personen gesprochen wird, wird aus der Regelung des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU deutlich, dass damit die Rechte einer beschuldigten Person vor und nach Anklageerhebung erfasst werden sollen. Für das deutsche Recht wird im Folgenden der einheitliche Begriff des Beschuldigten verwendet.
Soweit Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU vorsieht, dass die Richtlinie auch für andere Personen als Verdächtige oder Beschuldigte gilt, die während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigten Personen werden, entsteht ebenfalls kein Umsetzungsbedarf. Denn für das deutsche Strafverfahrensrecht ist anerkannt, dass nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden muss, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, dass eine als Zeuge belehrte Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, abgedruckt in NStZ 2008, 48; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011, 1 StR 476/11, abgedruckt in NStZ-RR 2012, 49). Ab diesem Zeitpunkt sind alle dem Beschuldigten in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte zu beachten.
Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2013/48/EU enthält für geringfügige Zuwiderhandlungen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf das Stadium des Verfahrens vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht. Für das Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist hierdurch klargestellt, dass die Richtlinie erst für das gerichtliche Verfahren Anwendung findet. Diese Einschränkung gilt jedoch nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird - dies unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens. Neben den vorgeschlagenen Änderungen in der Strafprozessordnung zur Umsetzung der Richtlinie entsteht daraus für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten kein gesonderter Umsetzungsbedarf.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU muss Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommen, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können. Nach Absatz 2 der Vorschrift können Verdächtige oder beschuldigte Personen unverzüglich, in jedem Fall zu den dort ausdrücklich genannten Zeitpunkten Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. Dieses Recht ist nach deutschem Strafverfahrensrecht bereits gewährleistet. Nach § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen.
Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU konkretisiert den Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand.
Das in Absatz 3 Buchstabe a statuierte Recht des Beschuldigten, mit dem Rechtsbeistand auch schon vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, ist im deutschen Recht bereits durch § 148 Absatz 1 StPO gewährleistet. Dieser gestattet dem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger.
Nach Absatz 3 Buchstabe b haben Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht auf Anwesenheit und wirksame Teilnahme ihres Rechtsbeistands bei der Befragung. Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung teilgenommen hat, ist unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festzuhalten. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2013/48/EG stellt klar, dass sich diese Vorschrift nur auf Vernehmungen des Beschuldigten und nicht auf Zeugenvernehmungen bezieht. Die Strafprozessordnung sieht derzeit für Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nur für richterliche ( § 168c Absatz 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§ 163a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 168c Absatz 1 StPO) Vernehmungen vor. Durch eine Ergänzung des § 163a Absatz 4 StPO soll dieses Anwesenheitsrecht des Verteidigers künftig auch für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen statuiert werden. Da die Richtlinie auch sicherstellen soll, dass der Rechtsbeistand wirksam an der Befragung teilnehmen kann, soll in § 168c Absatz 1 StPO klarstellend aufgenommen werden, dass dem Verteidiger - und auch der Staatsanwaltschaft - nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Um zu gewährleisten, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Vernehmung des Beschuldigten wie in der Richtlinie vorgesehen in jedem Fall schriftlich festgehalten wird, soll die Vorschrift des § 168b Absatz 2 StPO über die Protokollierung von durch die Ermittlungsbehörden durchgeführten Vernehmungen ergänzt werden.
Absatz 3 Buchstabe c betrifft die Frage des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Ermittlungsmaßnahmen. Danach umfasst das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand mindestens das Recht auf Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Identifizierungs- und Vernehmungsgegenüberstellungen sowie Tatortrekonstruktionen, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Beschuldigten bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist. Für Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten soll daher in § 58 Absatz 2 StPO ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers geschaffen werden. Tatortkonstruktionen sind in der Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich geregelt, können aber auf die Generalklausel der §§ 161, 163 StPO gestützt werden, die auch eine Anwesenheit des Beschuldigten grundsätzlich zulässt. Eine ausdrückliche Regelung dieser Ermittlungsmaßnahme in der Strafprozessordnung verlangt die Richtlinie nicht. Zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten ist dies auch nicht erforderlich. Denn dient die Tatortrekonstruktion auch dazu, dem Beschuldigten konkrete Fragen stellen zu können, wie dies Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2013/48/EU annimmt, stellt diese Ermittlungsmaßnahme auch eine Vernehmung des Beschuldigten dar. Da dann bereits aus diesem Grund ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers besteht, bedarf es einer gesonderten Regelung seines Anwesenheitsrechts bei Tatortrekonstruktionen nicht.
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/48/EU bemühen sich die Mitgliedstaaten, den Zugang zu einem Rechtsbeistand durch allgemeine Informationen zu erleichtern und treffen die notwendigen Vorkehrungen, um diesen Zugang auch für Beschuldigte sicherzustellen, denen die Freiheit entzogen ist. Zur Umsetzung dieser Vorgabe soll eine solche Verpflichtung in § 136 Absatz 1 StPO klarstellend ergänzt werden.
Soweit nach Artikel 3 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2013/48/EU unter den dort genannten Voraussetzungen vorübergehende Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ermöglicht werden, kennt die Strafprozessordnung keine entsprechende Einschränkung des § 137 StPO.
Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wird jedoch dann eingeschränkt, wenn eine Kontaktsperre nach den §§ 31 ff. EGGVG verhängt wird. Diese Vorschriften ermöglichen es unter engen Voraussetzungen, neben sonstigen Kontakten zur Außenwelt auch den schriftlichen und mündlichen Kontakt einer inhaftierten Person zu ihrem Verteidiger zu unterbrechen (§ 31 Satz 1 EGGVG). Die Maßnahme darf sich nur auf Gefangene beziehen, die wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten rechtskräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl wegen des Verdachts einer solchen Straftat besteht, oder auf solche Gefangene, die wegen einer anderen Straftat verurteilt oder die wegen des Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und gegen die der dringende Verdacht besteht, dass sie diese Tat im Zusammenhang mit einer Tat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, begangen haben (§ 31 Satz 2 EGGVG).
Die mit dieser Maßnahme verbundene Unterbrechung des Kontakts auch zum Verteidiger ist nicht vollständig mit der Richtlinie 2013/48/EU vereinbar. Nur im vorgerichtlichen Stadium ermöglicht Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/48/EU vorübergehende Abweichungen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU für eine solche vorübergehende Abweichung zu beachten. Für das gerichtliche Stadium sieht die Richtlinie 2013/48/EU hingegen keine Möglichkeit vor, vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand abzuweichen. Ab rechtskräftiger Verurteilung findet die Richtlinie 2013/48/EU keine Anwendung mehr (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU). Die Vorschriften der §§ 31 ff. EGGVG sollen daher an diese Vorgaben angepasst werden.
Artikel 4 der Richtlinie 2013/48/EU gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger. Erwägungsgrund 33 der Richtlinie konkretisiert hierzu zum einen, dass Verfahren unberührt bleiben, die Sachverhalte betreffen, in denen ein Verstrickungsverdacht gegen den Verteidiger besteht. Zum anderen stellt Erwägungsgrund 33 klar, dass ein strafbares Handeln des Rechtsbeistands nicht als zulässige Unterstützung des Beschuldigten im Rahmen der Richtlinie gilt. Ferner bleiben Verfahren des nationalen Rechts unberührt, die vorsehen, dass die Weiterleitung von Korrespondenz abgelehnt werden kann, wenn der Absender nicht zustimmt, dass die Korrespondenz zuerst einem zuständigen Gericht vorgelegt wird. Diesen Vorgaben wird § 148 StPO gerecht; Umsetzungsbedarf besteht nicht.
Das in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU vorgesehene Recht des Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen ist, mindestens eine von ihm benannte Person unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, sofern er dies wünscht, ist im deutschen Strafverfahrensrecht durch § 114c Absatz 1 StPO gewährleistet. Danach ist einem verhafteten Beschuldigten unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
§ 114c StPO ist durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2274) neu gefasst worden. Unter anderem wurde mit der Neufassung ein entsprechendes Benachrichtigungsrecht auch für vorläufig Festgenommene gesetzlich verankert (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 18). Hierzu wurden Verweise auf § 114c StPO in § 127 Absatz 4, in § 127b Absatz 1 Satz 2 und - für Festgehaltene - in § 163c Absatz 1 Satz 3 StPO aufgenommen. Das deutsche Strafverfahrensrecht entspricht damit den Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU. Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht nach § 114c Absatz 2 StPO daneben die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen.
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU enthält besondere weitere Gewährleistungen für "Kinder" im Sinne der Richtlinie, also für unter 18-Jährige und damit Jugendliche im Sinne des deutschen Jugendstrafrechts. Wird einem Jugendlichen die Freiheit entzogen, ist nach dieser Vorschrift stets "die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung für das Kind ist" von dem Freiheitsentzug und den Gründen hierfür zu unterrichten. Wäre diese Benachrichtigung dem Wohl des Kindes abträglich, ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. Das JGG enthält eine entsprechende Bestimmung bislang nicht ausdrücklich. Zur Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie soll deshalb in einem neuen § 67a JGG eine entsprechende Regelung geschaffen werden. Im Übrigen gelten die Änderungen des allgemeinen Strafverfahrensrechts, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, und bestehende allgemeine Vorschriften, die den Anforderungen der Richtlinie bereits genügen, über den Generalverweis in § 2 Absatz 2 JGG grundsätzlich auch für das Jugendstrafverfahren.
Soweit Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/48/EU vorübergehende Abweichungen von dem in Absatz 1 der Vorschrift statuierten Benachrichtigungsrecht und von der in ihrem Absatz 2 statuierten Benachrichtigungspflicht bei dringender Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person ermöglicht, kennt das deutsche Strafverfahrensrecht einen entsprechenden Ausnahmetatbestand nicht. Da die Richtlinie nur Mindeststandards festlegt und ein höheres Schutzniveau beibehalten werden kann, besteht kein Umsetzungsbedarf.
Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des in Absatz 1 der Vorschrift genannten Rechts und der in ihrem Absatz 2 genannten Pflicht abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durch die dringende Notwendigkeit der Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens gerechtfertigt ist.
§ 114c Absatz 1 StPO sieht eine entsprechende Einschränkung des dort gewährten Rechts vor, wenn ansonsten der Zweck der Untersuchung gefährdet wird. Um den engen Ausnahmecharakter dieser Vorschrift zu unterstreichen, soll der Wortlaut an die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie angeglichen werden. Eine entsprechende Ausnahme soll auch in § 67a Absatz 3 JGG in der Entwurfsfassung (JGG-E) aufgenommen werden.
Für den Fall, dass vorübergehend von der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU geregelten Pflicht zur Unterrichtung abgewichen werden soll, sieht Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/48/EU vor, dass eine für den Schutz und das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörde unverzüglich vom Freiheitsentzug des Kindes zu unterrichten ist. Dem soll mit § 67a Absatz 3 Satz 2 JGG-E durch eine Pflicht zur Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe Rechnung getragen werden.
Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU enthalten darüber hinaus allgemeine Bedingungen für die Anwendung einer vorübergehenden Abweichung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU. Die Anforderungen des Absatzes 1 - Verhältnismäßigkeit, zeitliche Begrenzung, keine Begründung ausschließlich durch Art oder Schwere der mutmaßlichen Straftat und keine Beeinträchtigungen des fairen Verfahrens - sind dabei durch § 114c Absatz 1 StPO in der Entwurfsfassung (StPO-E) und § 67a Absatz 3 Satz 1 JGG-E gewährleistet. Insbesondere garantiert auch die Regelung in § 114c Absatz 2 StPO, dass eine Beschränkung des in § 114c Absatz 1 StPO gewährten Rechts jeweils nur von kurzer Dauer ist. Denn gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens des verhafteten Beschuldigten anzuordnen, wenn nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen wird. Die Vorführung des Beschuldigten ist wiederum unverzüglich nach der Festnahme zu veranlassen, vgl. § 115 Absatz 1 und § 128 Absatz 1 StPO. Ausnahmen von dieser richterlichen Benachrichtigungspflicht kennt das Gesetz nicht. Auch § 114c Absatz 2 StPO findet über § 2 Absatz 2 JGG im Jugendstrafverfahren ebenfalls Anwendung. Außerdem ergibt sich der vorübergehende Charakter der auf eine erhebliche Gefährdung des Strafverfahrens bezogenen Ausnahme von der Pflicht, bei Jugendlichen die Person zu unterrichten, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung ist, auch aus der Verwendung des Wortes "sofern" in § 67a Absatz 3 Satz 1 JGG-E. Sofern eine erhebliche Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht mehr besteht, sind auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift entfallen. Wie von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU gefordert, stellen Einschränkungen des Benachrichtigungsrechts nach § 114 Absatz 1 StPO-E bzw. der Benachrichtigungspflicht nach § 67a Absatz 3 Satz 1 JGG-E auch stets Einzelfallentscheidungen dar. Soweit Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU darüber hinaus eine ordnungsgemäß begründete Einzelfallentscheidung verlangt, zeigt der Vergleich mit anderen Sprachfassungen der Richtlinie, dass es sich dabei in der deutschen Fassung um einen Übersetzungsfehler handelt. Die von der Richtlinienvorschrift ebenfalls geforderte zeitnahe richterliche Kontrolle dieser Entscheidung ist in der Praxis bereits dadurch gewährleistet, dass im Fall des § 114c Absatz 2 StPO das Gericht stets die unverzügliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anzuordnen hat. Darüber hinaus kann jede Verletzung von Verfahrensrechten im erstinstanzlichen Verfahren und mit der Revision geltend gemacht werden.
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU gewährt Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten,
wie beispielsweise einem Angehörigen, zu kommunizieren. Im deutschen Recht gewährt zunächst § 114c Absatz 1 StPO dem verhafteten Beschuldigten das Recht, unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Bereits hierbei handelt es sich um ein aktives Benachrichtigungsrecht des Beschuldigten. Für die Untersuchungshaft ergibt sich dieses Recht aus § 119 Absatz 1 StPO. Hiernach darf der Untersuchungshäftling grundsätzlich kommunizieren, es sei denn, der Untersuchungsrichter hat aus Gründen, die mit dem Haftgrund zu tun haben, Beschränkungen angeordnet. Die Möglichkeit solcher Beschränkungen sowie Beschränkungen nach §§ 31 ff EGGVG in der Entwurfsfassung (EGGVG-E) stehen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU, nach dem Einschränkungen des Kommunikationsrechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse möglich sind.
Daneben finden sich die Regelungen und Einschränkungen des Kommunikationsrechts des Untersuchungsgefangenen vor allem in den Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder. In diesem Bereich fällt die Umsetzung der Richtlinie daher in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes).
Artikel 7 der Richtlinie 2013/48/EU enthält das Recht des Beschuldigten, der nicht Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist und dem die Freiheit entzogen wurde, auf Kommunikation mit den Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die in diesem Artikel der Richtlinie 2013/48/EU statuierten Rechte orientieren sich an Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 (im Folgenden: WÜK). Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2013/48/EU stellt klar, dass Beschuldigte nach dieser Vorschrift auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen können. Umsetzungsbedarf löst Artikel 7 der Richtlinie 2013/48/EU nicht aus.
Artikel 36 WÜK hat als Völkervertragsrecht bereits den Rang eines Bundesgesetzes. Das Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26. August 1969, BGBl. 1969 II S. 1585) gibt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung des Übereinkommens. Die Fachgerichte sind daher verpflichtet, Artikel 36 WÜK ebenso wie das nationale Strafprozessrecht anzuwenden und auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Artikel 36 WÜK Vorgaben enthält, die unmittelbar für den deutschen Strafprozess einschließlich des Ermittlungsverfahrens relevant sind. Die Norm sei hinreichend bestimmt, um von den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar angewendet zu werden; sie bedürfe keiner Ausführungsgesetzgebung, sondern sei selfexecuting. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Fachgerichte verpflichtet sind, die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (im Folgenden: IGH) zu dem Übereinkommen bei der Auslegung des Artikels 36 WÜK zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die Feststellung des IGH, dass Artikel 36 Absatz 1 WÜK ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte einräumt (BVerfG, Beschl.v. 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., abgedruckt in NJW 2007, 499 ff; BVerfG, Beschl.v. 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., abgedruckt in NJW 2011, 207 ff.; BVerfG, Beschl. v. 5. November 2013 - 2 BvR 1579/11, abgedruckt in NJW 2014, 532).
Darüber hinaus ist ein ausländischer Staatsangehöriger nach § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaats verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. Diese Belehrungspflicht gilt gemäß § 127 Absatz 4 und § 127b Absatz 1 Satz 2 StPO auch für vorläufige Festnahmen sowie nach § 163c Absatz 1 Satz 3 StPO bei Freiheitsentziehungen zur Feststellung der Identität.
Artikel 8 der Richtlinie 2013/48/EU enthält allgemeine Bedingungen für die in der Richtlinie enthaltenen Möglichkeiten, vorübergehende Abweichungen von den in der Richtlinie statuierten Rechten vorzusehen. Im Zusammenhang mit dem Umsetzungsbedarf zu Artikel 3 und Artikel 5 der Richtlinie 2013/48/EU wurden diese Voraussetzungen berücksichtigt.
Artikel 9 der Richtlinie 2013/48/EU legt fest, unter welchen Voraussetzungen auf eines der in Artikel 3 und Artikel 10 der Richtlinie genannten Rechte verzichtet werden kann und dass jederzeit möglich sein muss, diesen Verzicht zu widerrufen. Das deutsche Recht kennt ein formales Verzichtsverfahren, wie es in Artikel 9 der Richtlinie 2013/48/EU zum Ausdruck kommt, nicht. Vielmehr kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Absatz 1 Satz 1 StPO). Selbst wenn er von diesem Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen Gebrauch macht, liegt darin kein Verzicht auf dieses Recht. Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand besteht vielmehr auch in diesem Fall uneingeschränkt fort und kann jederzeit ausgeübt werden. Dies gilt auch für das in § 40 IRG dem Verfolgten gewährte Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands zu bedienen.
Die in Artikel 9 der Richtlinie 2013/48/EU festgelegten Garantien kennt das deutsche Recht jedoch trotzdem. So ist jeder Beschuldigte vor seiner ersten Vernehmung über sein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu belehren. Die entsprechende Belehrungspflicht geht dahin, dass der Beschuldigte darauf hinzuweisen ist, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann (§ 136 Absatz 2 Satz 2 StPO). Diese Belehrung ist gemäß § 168b Absatz 3 StPO zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht soll dahingehend erweitert werden, dass sie auch die Entscheidung des Beschuldigten darüber umfasst, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte oder nicht.
Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU eröffnet in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat. Umsetzungsbedarf löst diese Vorschrift nicht aus. Nach § 40 Absatz 1 IRG hat die verfolgte Person das Recht, sich in jeder Situation des Verfahrens eines Beistandes zu bedienen. Diese Regelung gilt auch im Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehl, § 78 Absatz 1 IRG.
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU führt aus, welche Einzelrechte der gesuchten Person das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst. Soweit die gesuchte Person ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam und in jedem Fall unverzüglich ab Entzug der Freiheit ausüben können muss (Buchstabe a), ist dies mit der Reglung in § 40 Absatz 1 IRG gewährleistet. Über dieses Recht ist die gesuchte Person auch durch den Richter am Amtsgericht, dem sie unverzüglich nach der Festnahme vorgeführt wird, zu belehren (§ 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 78 Absatz 1 IRG).
Darüber hinaus hat die gesuchte Person das Recht, mit einem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU). Das IRG enthält hierzu keine konkrete Regelung.
§ 77 Absatz 1 IRG, der nach § 78 Absatz 1 IRG auch im Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehl gilt, verweist insoweit auf die StPO. Hier gestattet § 148 Absatz 1 StPO dem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger. Auch soweit das Recht auf Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Vernehmungen der gesuchten Person statuiert wird (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/48/EU), enthält das IRG keine konkreten Regelungen, sondern verweist auf die StPO. Insoweit kann auf die Ausführungen zur derzeit geltenden Rechtslage und zum Umsetzungsbedarf zu Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU verwiesen werden.
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU erklärt die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Regelungen für in Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehl im Vollstreckungsstaat entsprechend anwendbar. Da die Regelungen in den benannten Artikeln ebenfalls keine Entsprechung im IRG finden, greift die Verweisung auf die StPO (§ 77 Absatz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 IRG). Auch hierzu kann folglich auf die Ausführungen zur derzeit geltenden Rechtslage und zum Umsetzungsbedarf bei den in Bezug genommenen Artikeln verwiesen werden.
Nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2013/48/EU unterrichtet die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die gesuchte Person unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen. Die Rolle dieses Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat besteht darin, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, indem er jenen Rechtsbeistand mit Informationen versorgt und berät, damit die gesuchte Person ihre Rechte nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates wirksam ausüben kann. Wird eine gesuchte Person in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls festgenommen, ist derzeit eine Unterrichtung über das Recht, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen, nicht vorgesehen. Eine solche Belehrungspflicht soll daher in § 83c Absatz 2 IRG in der Entwurfsfassung (IRG-E) verankert werden.
Für den Fall, dass einer gesuchten Person aufgrund eines in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Europäischen Haftbefehls in einem anderen Mitgliedstaat die Freiheit entzogen wird, zieht die Regelung keinen Umsetzungsbedarf nach sich. Denn nach § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Dies gilt zunächst für den Beschuldigten, der in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung festgenommen wird. Denn ein solcher Europäischer Haftbefehl setzt voraus, dass in der Bundesrepublik Deutschland gegen die betroffene Person ein Ermittlungsverfahren geführt wird und ein Haftbefehl erlassen wurde. Aber auch wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Strafvollstreckung ausgestellt wurde, greift § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO ebenfalls. Die Vorschrift gilt auch nach Rechtskraft des Urteils im Strafvollstreckungsverfahren.
Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2013/48/EU statuiert Pflichten der am Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls beteiligten Behörden. Wollen gesuchte Personen das Recht, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen, wahrnehmen und verfügen sie nicht bereits über solch einen Rechtsbeistand, so unterrichtet die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat umgehend die zuständige Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat. Die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt den gesuchten Personen unverzüglich Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu erleichtern, dort einen Rechtsbeistand zu benennen. Diese Pflichten in der Zusammenarbeit zwischen den am Verfahren beteiligten Stellen beider Mitgliedstaaten sind im deutschen Recht noch nicht geregelt. Eine Umsetzung soll, der bisherigen Systematik des IRG und der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) folgend, in den RiVASt vorgenommen werden.
Nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2013/48/EU berührt das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder die Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, innerhalb dieser Fristen und nach Maßgabe der Bedingungen dieses Rahmenbeschlusses zu entscheiden, ob die Person zu übergeben ist. Aus dieser Regelung ergibt sich kein Umsetzungsbedarf. Die Fristen nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1) sind in § 83c IRG umgesetzt. Diese Fristen verlängern sich durch die Geltendmachung von Rechten im Ausland nicht. Die Fristen zur Übergabe nach Artikel 23 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl werden von der Regelung in Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2013/48/EU nicht tangiert.
Artikel 11 der Richtlinie 2013/48/EU hat keinen umsetzungsfähigen Inhalt, sondern verweist für die Frage der Prozesskostenhilfe auf das nationale Recht.
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach der Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht. Im deutschen Recht bestehen bereits umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Verletzung von Rechten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann zunächst im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Revisionsmöglichkeit nach § 337 Absatz 1 StPO, die generell die Geltendmachung von Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschuldigten eröffnet. Gegen Beschränkungen in der Untersuchungshaft auf der Grundlage des § 119 Absatz 1 StPO, wie beispielsweise die Beschränkung von Besuchen oder Telekommunikation, die von der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsanstalt angeordnet wurden, kann nach § 119 Absatz 5 Satz 1 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Wurde die Beschränkung gerichtlich angeordnet, ist sie mit der Beschwerde (§ 304 StPO) anfechtbar. Werden die Rechte des Beschuldigten durch eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug beschränkt, kann gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO beantragt werden. Im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann der Verfolgte Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug nach § 23 IRG erheben. Daneben können solche Einwendungen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht erhoben werden.
Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln dafür sorgen, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung des Rechts der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden. Umsetzungsbedarf zieht diese Vorschrift nicht nach sich. Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dabei hat es gegebenenfalls bestehende Beweisverwertungsverbote zu beachten. Ein solches Beweisverwertungsverbot hat die Rechtsprechung auch in Fällen angenommen, in denen das Recht des Beschuldigten, vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren, verwehrt oder vereitelt wurde (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, abgedruckt in BGHSt 38, 372, BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, abgedruckt in BGHSt 42, 15).
Nach Artikel 13 der Richtlinie 2013/48/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen und schutzbedürftigen beschuldigten Personen berücksichtigt werden. Konkrete Umsetzungsverpflichtungen ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht. Im deutschen Recht wird den besonderen Belangen schutzbedürftiger Beschuldigter dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschuldigten gemäß § 140 Absatz 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- und sprachbehinderten Beschuldigten auf Bestellung eines Verteidigers ist nach § 140 Absatz 2 Satz 2 StPO zu entsprechen. Darüber hinaus verpflichtet Nummer 21 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, behinderten Menschen mit besonderer Rücksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen.
Die Artikel 14 bis 18 der Richtlinie 2013/48/EU haben keine umsetzungsfähigen Inhalte.
Mit der Aufhebung des § 34 Absatz 1 Nummer 7 GVG soll für ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege die verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden entfallen. Engagierte, erfahrene und motivierte Schöffen sollen ihre Tätigkeit fortsetzen und weiterhin zu einer funktionierenden Strafrechtspflege beitragen können. Gleichzeitig soll durch die entsprechende Erweiterung des § 35 Nummer 2 GVG den Interessen eines Schöffen hinreichend Rechnung getragen und dessen Überlastung vorgebeugt werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die hier vorgesehenen Änderungen aus den Kompetenztiteln des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 3 (Auslieferung) und des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU.
VI. Gesetzesfolgen
Der Entwurf sieht insbesondere Regelungen vor, die das Recht beschuldigter Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand stärken.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU erforderlichen gesetzlichen Regelungen werden nicht zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er sieht insbesondere Regelungen vor, die das Recht beschuldigter Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand stärken.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Mit der Aufnahme des neuen § 67a JGG-E können für die Länder weitere Kosten im Bereich der Justiz verbunden sein. Denn das geltende Recht sieht bisher keine ausdrückliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden vor, die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten, wenn einem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde. Nach Rückmeldungen aus der Praxis erfolgen aber solche Unterrichtungen in der Regel bereits. Auch nach der wohl herrschenden Meinung in der jugendstrafrechtlichen Literatur ergibt sich bereits aus dem geltenden § 67 Absatz 1 bzw. 2 JGG eine Verpflichtung, die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter eines Jugendlichen darüber zu informieren, dass diesem die Freiheit entzogen wurde. Die neu hinzukommenden Fallzahlen sowie der Aufwand pro Einzelfall dürften daher insgesamt als gering einzuschätzen sein.
Soweit die Benachrichtigungspflicht den Generalbundesanwalt trifft, können entsprechende Kosten auch für den Bund entstehen. Es ist aber auch hier nur von einigen wenigen Fällen und geringem Aufwand pro Einzelfall auszugehen. Nennenswerte Mehrkosten sind nicht zu erwarten. Soweit hier aber Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund entstehen sollte, wird dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich. Ebenso ergeben sich keine verbraucherpolitischen oder demografischen Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt in Anbetracht der Tatsache, dass verbindliche Richtlinienvorgaben umgesetzt werden, nicht in Betracht.
Artikel 16 der Richtlinie 2013/48/EU enthält eine Verpflichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. November 2019 zu berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Evaluierungsregelung bedarf es nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (§ 58 Absatz 2 StPO-E)
Die Ergänzung des § 58 Absatz 2 StPO-E dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/48/EU. Die Ergänzung soll in § 58 Absatz 2 Satz 2 StPO-E ausdrücklich klarstellen, dass bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten die Anwesenheit von dessen Verteidiger gestattet ist. Dies gilt sowohl für Vernehmungsgegenüberstellungen als auch für Identifizierungsgegenüberstellungen. Spontanes Wiedererkennen eines Beschuldigten durch einen Zeugen wird von § 58 Absatz 2 StPO hingegen nicht erfasst. Weiterhin soll durch die Ergänzung sichergestellt werden, dass der Verteidiger vor dem Termin benachrichtigt wird, um von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen zu können. Wie für Vernehmungen des Beschuldigten in § 168c Absatz 5 Satz 3 StPO geregelt, soll ein Anspruch auf Verlegung eines Termins bei Verhinderung nicht bestehen. Da die Regelung nur bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten greift, sind Wahllichtbildvorlagen auch zukünftig ohne Anwesenheit des Verteidigers möglich.
Zu Nummer 2 (§ 114b Absatz 1 und § 114c Absatz 1 StPO-E)
Die Ergänzungen in § 114b Absatz 1 und § 114c Absatz 1 StPO-E dienen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU. Die in diesen Vorschriften ermöglichte Einschränkung des Benachrichtigungsrechts, um Gefährdungen des Untersuchungszwecks zu verhindern, soll an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden, indem deutlich gemacht wird, dass jeweils eine erhebliche Gefährdung erforderlich ist. Diese Ergänzung unterstreicht die Bedeutung des Benachrichtigungsrechts sowie den Ausnahmecharakter der Einschränkungsmöglichkeit. Liegt eine solche erhebliche Gefährdung vor, impliziert dies vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots einer effektiven Strafverfolgung (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., abgedruckt in NJW 2012, 833 ff.) die dringende Notwendigkeit, diese Gefährdung abzuwenden.
Zu Nummer 3 (§ 136 Absatz 1 StPO-E)
Die Ergänzung des § 136 Absatz 1 StPO-E um einen neuen Satz 3 und einen neuen Satz 4 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/48/EU.
Nach dieser Vorschrift bemühen sich die Mitgliedstaaten, den Zugang zu einem Rechtsbeistand durch allgemeine Informationen zu erleichtern und treffen die notwendigen Vorkehrungen, um diesen Zugang auch für jene Beschuldigten sicherzustellen, denen die Freiheit entzogen ist. Im deutschen Recht kann diese Verpflichtung grundsätzlich bereits aus dem Recht des Beschuldigten gemäß § 137 StPO Absatz 1 Satz 1 StPO, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, abgeleitet werden. Auch die Rechtsprechung hat zum Teil bereits anerkannt, dass dann, wenn der Beschuldigte nach einem Verteidiger verlangt hat, eine Vernehmung ohne Verteidiger nur fortgesetzt werden darf, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt und ernsthafte Bemühungen der vernehmenden Person vorausgegangen sind, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu unterstützen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, abgedruckt in BGHSt 42, 15, kritisch dazu aber BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 - 1 StR 154/96, abgedruckt in BGHSt 42, 170).
Eine solche Verpflichtung des Vernehmenden, den Beschuldigten, der vor der Befragung einen Verteidiger befragen möchte, bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger durch die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen zu unterstützen, soll in Umsetzung der Richtlinie ausdrücklich gesetzlich normiert werden. Erforderlich ist hier das ernsthafte Bemühen, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme etwa durch die Übergabe von Anwaltsverzeichnissen bzw. Strafverteidigerlisten oder insbesondere durch den Hinweis auf Verteidigernotdienste zu unterstützen, wobei die Anforderungen der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Allgemeine Begründung, S. 18). Da gerade der Hinweis auf solche Notdienste dem Beschuldigten besonders hilfreich sein kann, soll eine entsprechende Hinweispflicht für den Fall, dass der Beschuldigte einen Verteidiger kontaktieren möchte, ausdrücklich gesetzlich normiert werden.
Zu Nummer 4 (§ 163a StPO-E)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Vorschrift soll an die vorgeschlagene Änderung in § 136 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 StPO-E angepasst werden.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung des § 163a Absatz 4 StPO-E um eine Verweisung auf § 168c Absatz 1 und Absatz 5 StPO dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU, der ein Recht des Beschuldigten darauf statuiert, dass er in Anwesenheit seines Verteidigers befragt wird.
Die Strafprozessordnung sieht derzeit für Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nur für richterliche (§ 168c Absatz 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§ 163a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 168c Absatz 1 StPO) Vernehmungen vor. Ein Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten hat der Verteidiger nicht. Zwar ist der Beschuldigten über sein Recht nach § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, auch bei einer Vernehmung durch Polizeibeamte zu belehren (§ 163a Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO). Der Verteidiger kann den Beschuldigten jederzeit beraten und ihm beispielsweise nahelegen, bei der Polizei keine Angaben zu machen, so dass eine effektive Verteidigung trotzdem gewährleistet ist. Der Beschuldigte kann auch erklären, nur in Anwesenheit seines Verteidigers aussagen zu wollen. Er hat jedoch auch in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet wird. Wird die Anwesenheit des Verteidigers verwehrt, bleibt dem Beschuldigten nur die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, was der Aussage in Anwesenheit seines Verteidigers nicht gleich kommt.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 163a Absatz 4 StPO-E um den Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 168c Absatz 1 und Absatz 5 StPO für den Verteidiger soll daher ein Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht des Verteidigers auch für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen begründet werden. Für die Staatsanwaltschaft bedarf es einer solchen Verweisung nicht. Ihr steht das Recht, an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung teilzunehmen und sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen, bereits nach geltender Rechtslage aufgrund ihrer Sachleitungsbefugnis zu.
Zu Nummer 5 (§ 168b StPO-E)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in § 168b Absatz 2 StPO-E dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU. Danach ist die Tatsache, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung des Beschuldigten teilgenommen hat, unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festzuhalten.
Nach § 168b Absatz 1 StPO ist das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden aktenkundig zu machen. Die Vorschrift des § 168b StPO wurde zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren (BGBl I 2013, S. 1938) geändert und gilt seitdem für die Untersuchungshandlungen sämtlicher mit strafrechtlichen Ermittlungen befasster Behörden. Über die Vernehmung des Beschuldigten soll nach § 168b Absatz 2 StPO ein Protokoll aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerungen der Ermittlungen geschehen kann. Wird ein solches Protokoll angefertigt, müssen gemäß § 168a Absatz 1 Satz 1 StPO die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen, somit auch der Name des Verteidigers, angegeben werden.
Die Protokollierungsvorschrift des § 168 Absatz 2 StPO soll als Soll-Vorschrift erhalten bleiben, um den Ermittlungsbehörden auch in Zukunft die notwendige Flexibilität zu ermöglichen. Die Richtlinie erfordert nicht in jedem Fall die Anfertigung eines Protokolls, sondern nur das schriftliche Festhalten der Anwesenheit des Verteidigers gemäß dem Recht des Mitgliedstaats. Um eine solche schriftliche Dokumentation in jedem Fall zu gewährleisten, soll § 168b Absatz 2 StPO dahingehend ergänzt werden, dass dann, wenn kein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung gefertigt wird, die Teilnahme des Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen ist.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung in § 168b Absatz 3 Satz 2 StPO-E dient der Berücksichtigung des Schutzzwecks von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU.
Zwar kennt das deutsche Recht einen formalen Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, wie es in Artikel 9 der Richtlinie 2013/48/EU geregelt ist, nicht. Das Recht, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, steht dem Beschuldigten nach § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO vielmehr jederzeit zu und es kann jederzeit ausgeübt werden.
Um dem Schutzgedanken Rechnung zu tragen, der Artikel 9 der Richtlinie 2013/48/EU zugrunde liegen, soll die Dokumentationspflicht des § 168b Absatz 3 StPO erweitert werden. Diese Vorschrift sieht bisher nur vor, dass die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 StPO sowie § 163a StPO zu dokumentieren ist. Diese Dokumentationspflicht soll unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU dahingehend erweitert werden, dass sie auch die Entscheidung des Beschuldigten umfasst, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte oder nicht.
Zu Nummer 6 (§ 168c StPO-E)
Zu Buchstabe a
Auch die Ergänzung in § 168c Absatz 1 StPO-E soll der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU dienen, der nicht nur ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen enthält, sondern auch ein Recht auf wirksame Teilnahme.
Im deutschen Recht ist derzeit ausdrücklich nur ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen, nicht aber auf Teilnahme durch Erklärungen oder durch Fragen geregelt.
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben soll ein solches Teilnahmerecht ausdrücklich in § 168c Absatz 1 StPO-E verankert werden. Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft soll nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Durch den Verweis auf § 241 Absatz 2 in § 168c Absatz 1 Satz 3 StPO-E soll sichergestellt werden, dass der Richter, der die Vernehmung leitet, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen wie auch bei Vernehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückweisen kann.
Über die Verweisung in § 163a Absatz 3 Satz 2 StPO gilt diese Ergänzung entsprechend für Beschuldigtenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft. Die vorgeschlagene Ergänzung in § 163a Absatz 4 Satz 3 StPO-E beinhaltet die Anwendbarkeit dieser Ergänzung auch für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen.
Zu Buchstabe b
Bei der Ergänzung des § 168c Absatz 2 StPO-E handelt es sich um eine Folgeänderung. Da ein Fragerecht der zur Anwesenheit bei Beschuldigtenvernehmungen Berechtigten in § 168c Absatz 1 StPO-E ausdrücklich geregelt werden soll, soll eine entsprechende klarstellende Ergänzung auch für die bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen zur Anwesenheit Berechtigten vorgenommen werden. Durch den Verweis auf § 241 Absatz 2 StPO soll sichergestellt werden, dass ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückgewiesen werden können. Durch den Verweis auf § 241a StPO wird der Schutz von minderjährigen Zeugen bei der Durchführung der Vernehmung garantiert, indem sichergestellt wird, dass diese auch bei richterlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich allein durch den vernehmenden Richter befragt werden.
Zu Nummer 7 (§ 406h Absatz 2 StPO-E)
Bei der Ergänzung des § 406h Absatz 2 StPO-E handelt es sich um eine Folgeänderung. Da in § 168c Absatz 1 und Absatz 2 StPO-E ein Fragerecht der zur Anwesenheit Berechtigten ausdrücklich geregelt werden soll, soll dies auch für den bei richterlichen Vernehmungen zur Anwesenheit berechtigten Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten vorgesehen werden. Auch hier ermöglichen die Verweise auf die §§ 241 Absatz 2 und 241a die Zurückweisung ungeeigneter oder nicht zur Sache gehörender Fragen sowie den Schutz minderjähriger Zeugen bei der Durchführung der Vernehmung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 31 EGGVG-E)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/48/EU sollen die Vorschriften zur Verhängung einer Kontaktsperre nach den §§ 31 ff. EGGVG dahingehend geändert werden, dass sie den Kontakt mit dem Verteidiger nicht in jedem Fall berühren.
Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2013/48/EU statuieren das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und definieren, was dieses Recht umfasst.
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/48/EU ermöglicht im vorgerichtlichen Stadium vorübergehende Abweichungen von diesem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist. Im gerichtlichen Verfahren sieht die Richtlinie 2013/48/EU keine Abweichungen vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand vor. Für den Zeitraum nach einer rechtskräftigen Verurteilung enthält die Richtlinie 2013/48/EU aufgrund ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, der bis zum Abschluss des Verfahrens reicht, keine Vorgaben.
Die §§ 31 ff. EGGVG enthalten für alle Verfahrensstadien - Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren und Strafvollstreckung - einheitliche Regelungen zur Verhängung einer Kontaktsperre. Diese Vorschriften wurden im Herbst 1977 eingeführt. Begründet wurde die gesetzliche Neuregelung damit, dass eine Kommunikation zwischen inhaftierten und sich noch in Freiheit befindenden Terroristen unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die Freiheit von Personen gefährden und den Entscheidungsspielraum staatlicher Stellen in erheblichem Umfang beeinträchtigen könne. Zur Abwendung dieser Gefahren und zum Schutz höchster Rechtsgüter könne es erforderlich werden, jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt zeitweilig zu unterbrechen (Bundestagsdrucksache 8/935, S. 5).
Das Eintreten einer entsprechenden Gefahrenlage durch terroristische Aktivitäten kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Daher sollen die Regelungen zur Kontaktsperre in den §§ 31 ff. EGGVG zwar aufrechterhalten, der Kontakt zum Verteidiger jedoch in Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU teilweise aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.
In § 31 Absatz 1 EGGVG-E wird daher die ausdrückliche Einbeziehung des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger gestrichen. Eine Einbeziehung des Kontakts zum Verteidiger in die Kontaktsperre soll gemäß § 31 Absatz 2 EGGVG-E unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU ermöglicht werden.
Die Regelung wird zukünftig weiterhin ermöglichen, die Voraussetzungen einer Kontaktsperre gegenüber (Mit-)Gefangenen und Dritten festzustellen. Der Regelungskomplex der §§ 31 ff. EGGVG-E behält damit seine generelle Berechtigung. Eine derart weitgehende Unterbrechung des Kontakts des Gefangenen ist nur in dieser Vorschrift und unter den dort genannten engen Voraussetzungen ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Soweit einem inhaftierten Beschuldigten nach § 119 StPO Beschränkungen auferlegt werden können, gilt dies zum einen nur für den Bereich der Untersuchungshaft und nicht für die Strafhaft. Zum anderen ist nach § 119 Absatz 1 Satz 1 StPO jede Beschränkung ausdrücklich anzuordnen. Dadurch soll erreicht werden, dass in jedem Einzelfall jede Beschränkung von dem Haftgericht auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und begründet wird (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 24.). Als Grundlage für eine umfassende Unterbrechung des Kontakts des Gefangenen zur Außenwelt und zu anderen inhaftierten Personen ist diese Vorschrift nicht konzipiert. Eine solche Maßnahme soll vielmehr weiterhin nur in den eng umgrenzten Ausnahmefällen des § 31 EGGVG-E und unter Anwendung der dort vorgesehenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Sicherungen (vgl. die §§ 32, 35, 37 EGGVG) und der Regelungen des § 34 EGGVG, die den Betroffenen vor rechtlichen Nachteilen schützen soll, möglich sein. Der Ausnahmecharakter einer solchen Maßnahme ist damit weiterhin gewährleistet.
Der Gefahr, dass der Kontakt zwischen Beschuldigtem und Verteidiger missbraucht wird, kann in den Fällen, in denen § 31 Absatz 1 und Absatz 2 EGGVG-E eine Unterbrechung des Kontakts zwischen Gefangenem und Verteidiger nicht mehr ermöglichen, durch die Regelungen in § 138a Absatz 2 StPO und § 148 Absatz 2 begegnet werden.
Besteht gegen den Verteidiger der Verdacht, an dem Missbrauch des Kontakts zum Beschuldigten beteiligt zu sein, kommt sein Ausschluss nach § 138a Absatz 2 StPO in Betracht. Danach ist der Verteidiger in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, zum Gegenstand hat, von der Mitwirkung an dem Verfahren auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Verteidiger an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist oder dass er den Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen trotz Verhängung einer Kontaktsperre nach § 31 Absatz 1 EGGVG-E ein weiterer Informationsfluss stattfindet. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, kann das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat, anordnen, dass die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 StPO bis zur Entscheidung über die Ausschließung ruhen (§ 138c Absatz 3 StPO).
Nach § 148 Absatz 2 Satz 1 StPO soll das Gericht gegen einen Beschuldigten, der im dringenden Verdacht steht, eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, begangen zu haben, anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a StPO zuständigen Gericht vorgelegt werden. Ist eine solche Überwachung angeordnet, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen (§ 148 Absatz 2 Satz 3 StPO). Die Vorschrift wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2274) geändert. Sie gilt nunmehr unabhängig davon, welche Haftform gegen den einer Straftat nach § 129a StGB verdächtigen Beschuldigten vollstreckt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 34). Nicht umfasst ist hingegen die Überwachung einer rechtskräftig nach § 129a StGB verurteilten Person, sofern die Überwachung aufgrund dieser Verurteilung durchgeführt werden soll. Diese Frage fällt als den Strafvollzug betreffend in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. auch hierzu Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 34). Die Strafvollzugsgesetze der Länder verweisen jedoch regelmäßig auf § 148 Absatz 2 und § 148a StPO (vgl. nur Artikel 32 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, § 41 Absatz 2 Satz 2 des Landesjustizvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz und § 34 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes).
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch den ausdrücklichen Verweis darauf, dass § 148 StPO unberührt bleibt, soll zum einen klargestellt werden, dass eine Kontaktsperre nach § 31 Absatz 1 EGGVG-E den Verkehr zum Verteidiger unberührt lässt, zum anderen soll Absatz 2 der Vorschrift ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.
Zu Buchstabe b
§ 31 Absatz 2 EGGVG-E soll es nur im engen Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU ermöglichen, die Feststellung nach § 31 Absatz 1 EGGVG-E auch auf den mündlichen und schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger zu erstrecken. Voraussetzung hierfür ist, dass es zur Abwehr der Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person auch geboten ist, den schriftlichen und mündlichen Verkehr des Gefangenen mit seinem Verteidiger zu unterbrechen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist, eine mögliche Verstrickung des Verteidigers noch nicht geprüft werden konnte und eine Einschätzung, auf welchem Wege eine Kommunikation zwischen Gefangenen und Außenstehenden stattfindet, ad hoc nicht getroffen werden kann.
Im vorgerichtlichen Stadium, nach deutschem Recht mithin bis zur Erhebung der Anklage, gestattet Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/48/EU vorübergehende Abweichungen von der Gewährung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist. Diesen Anforderungen genügen die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 31 Absatz 1 EGGVGE, an den § 31 Absatz 2 EGGVG-E anknüpft. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Ermittlungsverfahren, wie sie sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU ergeben, werden gewahrt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des § 36 EGGVG handelt es sich bei einer Kontaktsperre stets um eine vorübergehende und zeitlich eng begrenzte Maßnahme. Sie ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und verliert spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen ihre Wirkung. Darüber hinaus kann die Kontaktsperre nur unter der Voraussetzung auf den mündlichen und schriftlichen Verkehr zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger erstreckt werden, dass dies zur Abwehr der Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person geboten ist. An dieser Gebotenheit fehlt es beispielsweise, wenn sich die Verdachtsmomente erhärten, dass der Verteidiger in den festgestellten Kommunikationsfluss involviert ist, und damit der Ausschluss des Verteidigers nach § 138a Absatz 2 StPO in Betracht kommt. Stellt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen entsprechenden Antrag, kann das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat, anordnen, dass die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 StPO bis zur Entscheidung über die Ausschließung ruhen (§ 138c Absatz 3 Sätze 1 und 2 StPO). Die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Kontakts zum Verteidiger in die Kontaktsperre liegen dann nicht mehr vor. Ebenso wird es an der erforderlichen Gebotenheit der Erstreckung der Kontaktsperre auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger fehlen, wenn sich die Verdachtsmomente gegen den Verteidiger nicht erhärten. Auch in diesem Fall ist die Erstreckung der Kontaktsperre auf den Kontakt zum Verteidiger grundsätzlich zu beenden, es sei denn, die Aufrechterhaltung ist aus anderen Gründen weiter dringend geboten.
Die stets erforderliche Prüfung der Gebotenheit einer Maßnahme nach § 31 Absatz 2 EGGVG-E zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person schließt ein, dass diese Maßnahme nur dann getroffen werden kann, wenn sie verhältnismäßig ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Ebenso wird damit sichergestellt, dass die Maßnahme nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet wird (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c der Richtlinie 2013/48/EU). Ebenso beeinträchtigt eine solche Maßnahme - auch mit Blick auf die Regelungen in § 34 EGGVG-E und das Recht auf einen Rechtsanwalt als Kontaktperson gemäß § 34a EGGVG-E - das Recht auf ein faires Verfahren insgesamt nicht (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/48/EU).
§ 31 Absatz 2 EGGVG-E soll auch Anwendung im Strafvollstreckungsverfahren finden. Die Richtlinie 2013/48/EU ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar, da ihr Anwendungsbereich mit der rechtskräftigen Entscheidung endet (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/48/EU). Auch in diesem Verfahrensstadium soll es unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 EGGVG-E möglich sein, den schriftlichen und mündlichen Kontakt zwischen Gefangenem und seinem Verteidiger vorübergehend in die Kontaktsperre einzubeziehen.
Zu Nummer 2 (§ 33 EGGVG-E)
Die Ergänzung des § 33 EGGVG dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU. Danach kann eine vorübergehende Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung vorgenommen werden. Handelt es sich nicht um die Entscheidung einer Justizbehörde, muss eine richterliche Kontrolle der Entscheidung möglich sein. Die ordnungsgemäß begründete Einzelfallentscheidung ist nach den Vorgaben des nationalen Rechts zu protokollieren.
Wurde eine Feststellung nach § 31 EGGVG-E getroffen, treffen die zuständigen Behörden der Länder nach § 33 EGGVG die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Gegen diese Maßnahmen steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel nach § 37 EGGVG zu. Welche Förmlichkeiten bei einer Maßnahme nach § 33 EGGVG zu beachten sind, regelt das Gesetz bisher nicht ausdrücklich. Im Zuge der Richtlinienumsetzung soll daher klargestellt werden, dass die Maßnahmen zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen sind. Dabei sollen in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 3 EGGVG solche Tatsachen und Umstände nicht in die Begründung aufzunehmen sein, deren Mitteilung den Zweck der Unterbrechung der Verbindung gefährden würde.
Zu Nummer 3 (§ 34 Absatz 3 EGGVG-E)
Zu Buchstabe a bis Buchstabe e
Es handelt sich um Folgeänderungen, die daraus resultieren, dass der Kontakt des Gefangenen zu seinem Verteidiger im Regelfall nicht mehr von der Feststellung nach § 31 EGGVG-E umfasst sein soll.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die in § 34 Absatz 3 EGGVG vorgesehenen Einschränkungen, die daran anknüpfen, dass der Kontakt zwischen Verteidiger und Gefangenen gesperrt wurde, auf die Fälle beschränkt werden, in denen der schriftliche und mündliche Verkehr mit dem Verteidiger nach § 31 Absatz 2 EGGVG-E in die Kontaktsperre einbezogen wurde.
Zu Nummer 4 (§ 34a EGGVG-E)
Zu Buchstabe a und b
§ 34a EGGVG ermöglicht es, einer von einer Kontaktsperre betroffenen Person auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Die Vorschrift wurde nachträglich in die §§ 31 ff. EGGVG eingefügt und sollte einen Ausgleich dazu darstellen, dass die von einer Kontaktsperre betroffene inhaftierte Person auch von ihrem Verteidiger abgeschnitten wird. Die rechtliche Betreuung der betroffenen Person durch eine fachkundige Kontaktperson sollte bei Bedarf sichergestellt werden (Bundestagsdrucksache 010/902, S. 4).
Da eine Kontaktsperre nach § 31 EGGVG-E den Kontakt zum Verteidiger nicht mehr in allen Fällen umfassen soll, soll die Regelung des § 34a EGGVG auf die Fälle beschränkt werden, in denen der schriftliche und mündliche Verkehr mit dem Verteidiger nach § 31 Absatz 2 EGGVG-E in die Kontaktsperre einbezogen wurde.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
§ 83c IRG beinhaltet bislang nur Regelungen zu Fristen. Die Norm wird um eine Verfahrensregelung ergänzt. Das ist in der Überschrift klarzustellen.
Zu Nummer 2 (§ 83c IRG-E)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift ist zu ergänzen.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung des § 83c IRG um einen neuen Absatz 2 soll der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2013/48/EU dienen.
Eine Pflicht zur Unterrichtung über die Möglichkeit der Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat sieht das IRG bislang nicht vor. Die Regelungen in § 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 IRG greifen nicht, weil sie sich ausdrücklich nur mit der Beauftragung eines Beistandes nach § 40 IRG befassen. § 114b StPO in Verbindung mit § 77 IRG betrifft nur die unverzügliche Belehrung über Verfahrensrechte in dem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Überstellungsverfahren. Der neue Absatz 2 lässt diese Vorschriften zur Belehrung unberührt.
Da die Unterrichtung über das Recht, einen Beistand beizuziehen, ein zentrales Recht für die verfolgte Person darstellt, soll die Unterrichtung über die Möglichkeit der Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat ebenso wie die Unterrichtung über die Möglichkeit der Beauftragung eines Beistands im Vollstreckungsmitgliedstaat im IRG selbst geregelt werden. Eine Regelung im 2. Teil des IRG kommt nicht in Betracht, weil jenseits der Grenzen der Europäischen Union nicht sichergestellt ist, dass es ein Recht auf Benennung eines Beistands zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens gibt. Die Unterrichtungspflicht soll daher in § 83c Absatz 2 IRG-E verankert werden. Wie in Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2013/48/EU vorgesehen, soll die Unterrichtung unverzüglich nach Entzug der Freiheit erfolgen. Die Belehrung wird zunächst durch die festnehmenden Polizeibeamten zu erfolgen haben; das dazu auf der Grundlage des Anhangs 2 zur Richtlinie 2012/13/EU entwickelte Formblatt, das in einer der verfolgten Person verständlichen Sprache übergeben werden soll, wird dazu angepasst.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (§ 83d IRG-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 1 (§ 67a JGG-E)
§ 67a JGG-E dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2013/48/EU für den Bereich des Jugendstrafverfahrens.
Zu Absatz 1
Die Regelung in § 67a Absatz 1 JGG-E dient der Umsetzung der Benachrichtigungspflicht in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU. Diese Vorschrift der Richtlinie verlangt die generelle Benachrichtigung der "Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung" ist, nach der einschlägigen Terminologie des deutschen Jugendstrafrechts also die Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (vgl. insbesondere § 67 JGG). Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/48/EU ist "Kind" im Sinne dieses Absatzes eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Terminologie des deutschen Jugendstrafrechts also ein Jugendlicher (vgl. § 1 Absatz 2 JGG).
Das geltende Recht sieht eine solche generelle Mitteilungspflicht gegenüber dem Erziehungsberechtigen und dem gesetzlichen Vertreter nicht ausdrücklich vor. Daher soll der neue § 67a Absatz 1 JGG-E nunmehr verbindlich vorsehen, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter über den Freiheitsentzug des Jugendlichen und die Gründe hierfür zu unterrichten sind. Mit der Anforderung, dass die Benachrichtigung "so bald wie möglich" erfolgen muss, lehnt sich die Bestimmung an den unterschiedlichen Sprachgebrauch auch in Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/48/EU an ("unverzüglich" gegenüber "möglichst rasch"). In der Regel wird zwar auch die hier gewählte Terminologie den Anforderungen der Unverzüglichkeit entsprechen. Sie nimmt aber Rücksicht auf denkbare besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung, wem die elterliche Sorge obliegt bzw. wer den Jugendlichen gesetzlich vertritt, wo diese Personen wohnen oder wie sie gegebenenfalls im Ausland zu erreichen sind.
Zu Absatz 2
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/48/EU verlangt eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters nur, wenn deren Unterrichtung nicht dem Kindeswohl abträglich wäre. Von dieser in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit soll in § 67a Absatz 2 JGG-E Gebrauch gemacht werden. Das geltende Jugendstrafrecht greift die in Jugendstrafverfahren wohl bedeutsamste mögliche Gefährdung des Kindeswohls, die durch die Wahrnehmung von Verfahrensrechten durch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter entstehen kann, bereits in § 67 Absatz 4 JGG auf. Danach kann das Jugendgericht diesen Personen grundsätzlich eingeräumte Verfahrensrechte entziehen, wenn sie einer Beteiligung an der vorgeworfenen Tat verdächtig oder deswegen verurteilt worden sind. Hier besteht eine naheliegende Gefahr, dass die Betroffenen in wesentlichem Maße von ihren eigenen Interessen geleitet aktiv werden und dass sich dies im Hinblick auf das Kindeswohl abträglich auswirkt.
§ 67a Absatz 2 Satz 1 JGG-E soll daher hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Abweichung von der Benachrichtigung nach § 67a Absatz 1 JGG-E auf § 67 Absatz 4 JGG verweisen.
Unterbleibt eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters, ist nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, letzter Teilsatz, der Richtlinie 2013/48/EU ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. Diese Vorgabe soll mit § 67a Absatz 2 Satz 2 JGG-E umgesetzt werden. Wann eine Person ein "geeigneter Erwachsener" im Sinne der Richtlinienvorschrift ist, wird in der Richtlinie nicht ausdrücklich festgelegt. Eine Auslegungshilfe bietet insoweit aber Erwägungsgrund 55, in dem als Zielrichtung der Informationspflicht eine sachgerechte Wahrnehmung der Kindesinteressen deutlich wird. Außerdem wird als Beispiel für einen anderen geeigneten Erwachsenen namentlich ein Angehöriger genannt. Ebenso wie grundsätzlich bei Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ist generell auch gerade bei Angehörigen die Erwartung gerechtfertigt, dass sie vornehmlich als Schutzgaranten für die Interessen des Jugendlichen wirken. In § 67a Absatz 2 Satz 2 JGG-E soll daher klargestellt werden, dass es sich um eine für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person handeln muss. Ergänzend soll Satz 3 bestimmen, dass dem Jugendlichen Gelegenheit gegeben werden soll, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen (vgl. auch die besondere Berücksichtigung von Vertrauenspersonen in § 114c Absatz 1 und 2 StPO, Artikel 104 Absatz 4 des Grundgesetzes). Allerdings muss einer entsprechenden Benennung hier nicht zwingend Folge geleistet werden; entscheidend bleibt die vorbezeichnete Eignung der benannten Person.
Zu Absatz 3
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/48/EU soll § 67a Absatz 3 Satz 1 JGG-E ein vorläufiges Abweichen von der grundsätzlichen Benachrichtigungspflicht nach Absatz 1 und 2 ermöglichen, sofern der Zweck der Untersuchung ansonsten erheblich gefährdet wird. Dies entspricht den Vorgaben zur Einschränkung des § 114c Absatz 1 StPO, so dass insoweit auf die Begründung zu § 114c Absatz 1 StPO-E und ergänzend auf die allgemeinen Ausführungen zur Umsetzung von Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2013/48/EU im Abschnitt A.II verwiesen werden kann.
Zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/48/EU soll in diesen Fällen in § 67a Absatz 3 Satz 2 JGG-E die Pflicht zur unverzügliche Benachrichtigung der Jugendgerichtshilfe (vgl. zu deren Aufgaben insbesondere § 38 JGG und § 52 des Sozialgesetzbuches, 8. Buch) vorgesehen werden. Die Pflichten zur Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen nach § 72a JGG werden durch die neue Vorschrift, die generell für Freiheitsentziehungen und nicht nur für Haftsachen gilt, nicht berührt. Im Einzelfall können die Benachrichtigungspflichten aber durchaus zusammenfallen.
Zu Nummer 2 (§ 78 JGG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 67a.
Zu Nummer 3 (§ 104 JGG-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 67a.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG)
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 136 Absatz 1 StPO-E um einen neuen Satz 3 und 4 wird durch die vorgeschlagene Änderung des § 55 Absatz 2 Satz 2 OWiG von der Anwendung im Bußgeldverfahren ausgeschlossen, weil sie nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2013/48/EU in den dort genannten Fällen im vorgerichtlichen Verfahren nur gilt, wenn der betroffenen Person die Freiheit entzogen wird.
Darüber hinaus handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Infolge der vorgeschlagenen Ergänzung des § 136 Absatz 1 StPO um die Sätze 3 und 4 soll der Verweis des § 81a Absatz 1 Satz 3 GWB auf § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO um einen Verweis auch auf diese neuen Sätze erweitert werden. Denn § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO-E sollen die Belehrungspflicht des § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO ergänzen. Um den Regelungsgehalt des § 81a Absatz 1 Satz 3 GWB beizubehalten, wonach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO keine sinngemäße Anwendung findet, ist der Verweis daher entsprechend zu erweitern.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 ( § 34 Absatz 1 GVG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Die Aufhebung von § 34 Absatz 1 Nummer 7 soll ermöglichen, dass dieselben Personen in das Schöffenamt gewählt werden können, die bereits in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind. Engagierte, erfahrene und motivierte Schöffen können so ihre Tätigkeit fortsetzen und weiterhin zu einer funktionierenden Strafrechtspflege beitragen. Insbesondere aktiven Seniorinnen und Senioren wird es künftig möglich sein, ohne Einschränkung bis zur Altersgrenze - je nach Berufungszeitpunkt höchstens bis zum 75. Lebensjahr - ein Schöffenamt auszuüben. Gleichzeitig verringert sich der Verwaltungsaufwand für die Gemeinden, die zukünftig weniger Bürgerinnen und Bürger für das Ehrenamt gewinnen und auch nicht mehr diejenigen ehrenamtlichen Richter herausfiltern müssen, die bereits zwei Amtsperioden hintereinander absolviert haben.
Zu Nummer 2 ( § 35 GVG)
Die Änderung in § 35 Nummer 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege nunmehr, ohne nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden eine Amtsperiode aussetzen zu müssen, durchgängig zum Amt eines Schöffen berufen werden können. Durch die Erweiterung der Ablehnungsmöglichkeit des § 35 GVG sollen somit die Interessen des einzelnen ehrenamtlichen Richters ausreichend Berücksichtigung finden und eine Überlastung bei einer nunmehr möglichen andauernden Heranziehung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verhindert werden. Der Entwurf orientiert sich an der bisher in § 34 Absatz 1 Nummer 7 GVG geregelten "Zwangspause" und verlagert die Entscheidung über eine Pause für die Dauer einer Amtsperiode nach zwei unmittelbar vorausgehenden Amtsperioden auf den einzelnen ehrenamtlichen Richter. Bei den übrigen Anpassungen handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVG)
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 LwVG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Aufhebung des § 34 Absatz 1 Nummer 7 GVG resultiert. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten der Ablehnung einer Berufung zum ehrenamtlichen Richter nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes durch den Verweis auf § 35 GVG erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 3 LwVG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Vorschrift ermöglicht den Ländern eine Abweichung von den dort genannten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften für das landwirtschaftsgerichtliche Erbscheinsverfahren, unter anderem von § 14 Absatz 2 und § 30 LwVG. Bei der Änderung der Vorschrift durch Artikel 43 Nummer 5 Buchstabe b des FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist eine Klarstellung unterblieben, dass die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 nicht solche des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, sondern solche des LwVG selbst.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll, nachdem besondere Übergangsfristen für das Inkrafttreten nicht erforderlich sind, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.