A
Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c sind die Wörter "Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte" durch die Wörter "Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse AM wie folgt gefasst:
"Klasse AM:
- - leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
- - leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)."
- b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "Klassen" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
- c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des [Eintragen: Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung] erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem [Eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1." '
Begründung:
Zu Buchstabe a
Da leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Unterklasse L1e-A unter die Definition des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung fallen und damit fahrerlaubnisfrei sind, ist eine Beschränkung der Legaldefinition auf die Unterklasse L1e-B geboten.
Somit sind von der Fahrerlaubnisklasse AM im Ergebnis folgende Kraftfahrzeuge erfasst:
- - leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer anderen Antriebsform;
- - dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm3 oder einer anderen Antriebsform;
- - leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/ Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm3 oder einer anderen Antriebsform.
Zu Buchstabe b
Diese Änderung ist eine Korrektur eines redaktionellen Fehlers der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I. S. 3083).
Zu Buchstabe c
Mit dieser Änderung wird gewährleistet, dass auch Fahrerlaubnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, im Umfang von § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung Besitzstand genießen und zudem Besitzstandsmehrung gewährt wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
- '2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort "zugestimmt" die Wörter "vor Kursbeginn" eingefügt.'
Begründung:
Es soll hiermit insbesondere für die Betroffenen klargestellt werden, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Herrin des Verfahrens ist und somit eine Zustimmung nur vor Beginn einer Maßnahme erfolgen kann.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 25 Absatz 5 Satz 4 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
- '6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "In Falle" durch die Wörter "Im Falle" ersetzt.'
Begründung:
Diese Änderung ist eine Korrektur eines redaktionellen Fehlers der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I. S. 3083).
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
'7a. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter ", oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat" gestrichen.
- b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.'
Begründung:
Im Unterschied zum Fahrer von Taxen ist dem Fahrer eines Mietwagens und eines Krankenkraftwagens das Fahrtziel regelmäßig vor Antritt der Fahrt bekannt. Eine geeignete Fahrtroute kann bereits vor Fahrtantritt ausgewählt werden.
Ein Ortskundenachweis ist daher für die Befähigung der genannten Kraftfahrer zur Fahrgastbeförderung nicht erforderlich und zu streichen. Damit würde zudem dem bestehenden Nachwuchsmangel, insbesondere bei Fahrern von Krankentransporten, entgegengewirkt werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - (§ 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7b* einzufügen:
- '7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Januar 1997" durch die Angabe "September 2013" ersetzt.'
Begründung:
Die Anpassung des Verweises aufgrund der Novellierung der DIN 58220-6 ist auch in § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV erforderlich.
(Siehe Artikel 1 Nummer 3 zu § 12 FeV)
Die DIN 58220-6 "Sehschärfebestimmung - Teil 6: Straßenverkehrsbezogener Sehtest" wurde vom Normenausschuss Feinmechanik und Optik (NAFuO) im DIN, Arbeitsausschuss NA 027-01-08 AA "Augenoptik" novelliert. Eine Anpassung des Verweises ist erforderlich. Infolge der Anpassung wird eine Sehtestung nur noch durch Landoltringe und nicht mehr wie bisher durch Landoltringe oder Buchstaben möglich sein.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 71a Absatz 1 Satz 1 FeV)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 71a Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Fahreignung" die Wörter 'sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5" ' einzufügen.
Begründung:
In der Problem- und Zielbeschreibung (Teil A des Vorblatts zur Verordnung) wird das Erfordernis gesehen, "die Eignung der zur Untersuchung von Bus-und Lkw-Fahrern eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte" ebenfalls dem Bestätigungsverfahren zu unterwerfen. Dies ist folgerichtig. Es ist jedoch in § 71a unberücksichtigt geblieben. Mit der Änderung werden auch betriebs- oder arbeitsmedizinische Gutachten für Lkw- und Busfahrer sowie von Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Anlage 5 mit einbezogen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 71b Satz 01 - neu - FeV)
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 71b Satz 1 folgender Satz voranzustellen:
"Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden."
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung des Norminhalts fördert die Rechtssicherheit und trägt zum Gleichklang mit § 71a FeV bei.
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV)
Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
'10. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 74 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe " § 74 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird nach der Angabe " § 28 Absatz 1 Satz 2" die Angabe " § 29 Absatz 1 Satz 6" eingefügt.
- c) In Nummer 10 wird die Angabe " § 25 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 5 Satz 6" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstaben a und c
Die Änderungen sind rein redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b
Nicht nur Auflagenverstöße bei EU-Fahrerlaubnissen, sondern auch solche bei Drittstaatenfahrerlaubnissen sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 76 Nummer 8a - neu - FeV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist vor Nummer 8a folgende Nummer 8a einzufügen:
"8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des [Eintragen Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung] erteilt wurde, sind auch berechtigt, dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen."
Als Folge sind die bisherigen Nummern 8a bis 8f* als Nummern 8b bis 8g* zu bezeichnen.
Begründung:
Diese Änderung dient der Besitzstandwahrung, da die zulässige Leermasse bei dreirädrigen Kleinkrafträdern auf maximal 270 kg verringert wurde und die Klasse L1e-B Beiwagen nicht erfasst.
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist § 76 Nummer 8d** wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist nach dem Wort "führen," der Text der Buchstaben a und b durch die Wörter "die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind." zu ersetzen.
- b) In Satz 4 Buchstabe a ist nach den Wörtern "Beförderung von" das Wort "nicht" zu streichen.
Begründung:
Die Änderung erfolgt zur Besitzstandwahrung sowie aus redaktionellen Gründen.
Eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, berechtigte zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) . Mit der nun enthaltenen Beschränkung der Fahrzeuglänge auf acht Meter würde der vor Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erworbene Besitzstand eingeschränkt werden. Dies gilt es zu beseitigen.
In der Übergangsregelung für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden ist, wird ein Schreibfehler korrigiert ("Beförderung von mehr als acht" anstelle von "Beförderung von nicht mehr als acht").
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a (§ 76 Nummer 8g FeV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a ist die bisherige Nummer 8g zu streichen.
Begründung:
Mit dieser Änderung werden die nicht mehr notwendigen Mindestalter-Regelungen für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung befunden haben, gestrichen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - (Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:
- '12a. In Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) wird im Abschnitt A Unterabschnitt III. in der Überschrift die Angabe "26. Dezember 2016" durch die Angabe "27. Dezember 2016" ersetzt.'
Begründung:
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Mit Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 (BGBl I. S. 3083) wurde in die Anlage 3 der FeV ein neuer Unterabschnitt III. angefügt.
Dieser bezieht sich auf "alte" Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erteilt worden sind. Die Verordnung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Die Datumsangabe in der Anlage 3 ist daher vom 26. Dezember 2016 (Tag vor der Verkündung) auf den 27. Dezember 2016 (Tag vor dem Inkrafttreten) zu korrigieren.
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) FeV)
Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Übernahme der für die Anpassung der Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen geltenden Übergangsregelung (siehe § 76 Nummer 17 FeV - 31.12.2018 -). Damit wird erreicht, dass auch für betriebs- oder arbeitsmedizinische Gutachten im Sinne der Anlage 5 zur FeV neben der Bestätigung der zur Untersuchung eingesetzten psychologischen Testverfahren durch eine unabhängige Stelle eine Übergangsregelung entsprechend der Anpassung der Anerkennungen der Begutachtungsstellen verankert wird.
Durch die redaktionelle Ergänzung wird die Bedeutung der im nachfolgenden Satz (Anlage 5 Nummer 2 Satz 3) genannten Grundsätze der Anlage 4a (siehe dortige Nummer 2a) bekräftigt.
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - (Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 17 folgende Nummer 17a einzufügen:
- '17a. In Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe " § 76 Nummer 11b" durch die Angabe " § 76 Nummer 11c" ersetzt.'
Begründung:
Die Änderung ist rein redaktioneller Natur.
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 (Gebührennummer 345 GebOSt)
In Artikel 2 Nummer 3 sind in Gebührennummer 345 in der Spalte "Gegenstand" jeweils die Wörter ", einschließlich Anerkennungsurkunde," zu streichen.
Begründung:
Die Verweise sind wegen der Reform des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, überarbeitet worden.
Gemäß § 7 Absatz 3 BKrFQG und § 6 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV bedarf die staatliche Anerkennung der Schriftform. Eine Anerkennungsurkunde, wie sie bislang in der Gebührennummer 345 enthalten war, ist nicht vorgesehen, so dass dieser Passus zu streichen ist.
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - (§ 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV)
In Artikel 3 sind Nummer 1 folgende Nummern 1 und 2 voranzustellen: '1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
"Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde."
Begründung:
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird an die Legaldefinition in § 7a Absatz 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes angeknüpft und damit werden die Begrifflichkeiten vereinheitlicht. Zwischen der Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundqualifikation nach § 5 Absatz 1a der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung und der Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1b der Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung wird klar unterschieden. Wenn der Unterricht ausschließlich von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person durchgeführt wurde, ist eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift unzulässig.
Zu Nummer 2
Die Bezugnahme auf § 7b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes dient der Klarstellung, welche Behörde bzw. Stelle für die Genehmigung einer von § 7 Absatz 1 Satz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung abweichenden Teilnehmerzahl zuständig ist.
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 (Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) BKrFQV)
In Artikel 3 Nummer 5* ist Abschnitt II Nummer 3 wie folgt zu ändern:
- a) Unter der Überschrift "Ausbildungsbetrieb" sind die Wörter "gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter" zu streichen.
- b) Unter der Überschrift "Bildungseinrichtung" sind die Wörter "von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte" zu streichen.
Begründung:
Die Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation sind an den Wortlaut des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes anzupassen. Das Berufsbildungsgesetz sieht eine Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und Bildungseinrichtungen nicht vor.
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 (Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) BKrFQV)
In Artikel 3 Nummer 6* ist Abschnitt II wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist in Hinweis** der abschließende Punkt durch die Wörter ", sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde." zu ersetzen.
- b) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Unter der Überschrift "Ausbildungsbetrieb" sind die Wörter "gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter" zu streichen.
- bb) Unter der Überschrift "Bildungseinrichtung" sind die Wörter "von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte" zu streichen.
Begründung:
Die Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung sind an den Wortlaut des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes anzupassen. Das Berufsbildungsgesetz sieht eine Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und Bildungseinrichtungen nicht vor.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat hält es für richtig:
- 1. Geldbußen in der Bußgeldkatalog-Verordnung für das Nichtbilden einer Rettungsgasse deutlich zu erhöhen (im Mindestmaß auf 200 Euro) sowie Fahrverbote vorzusehen, und
- 2. weitere geeignete präventive Maßnahmen zur Bedeutung und dem Bilden von Rettungsgassen zu ergreifen.
Begründung:
Unfälle mit Schwerstverletzen und leider auch tödlichen Folgen haben gerade in der jüngsten Vergangenheit (siehe etwa den sehr schweren Unfall auf der A 9 am 3. Juli 2017) deutlich gezeigt, wie wichtig das Bilden von Rettungsgassen ist.
Niedersachsen hat bereits mit Entschließungsantrag vom 26. Oktober 2016 (BR Drucksache 636/16 (PDF) ) unter Ziffer 2 Buchstabe a eine deutliche Erhöhung der Geldbußen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem Bilden einer Rettungsgasse gefordert. Damit wird auch eine Erweiterung der Möglichkeiten angestrebt, ein Fahrverbot bei Verkehrsverstößen vorzusehen. Das Erfordernis einer deutlichen Erhöhung der Regelbußgelder ist nach wie vor gegeben.
Das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226), das am 30. Mai 2017 in Kraft getreten ist, hat in § 323c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Es gewährt den Ordnungsbehörden aber keine Möglichkeiten für eine Ahndung von fahrlässig begangenen Ordnungsverstößen.
Aber auch fahrlässiges Verhalten gefährdet hier Menschenleben. Die Sanktion für das Nichtbilden einer Rettungsgasse in der Bußgeldkatalog-Verordnung muss daher deutlich erhöht werden.
Im Hinblick auf das Sanktionsgefüge der Bußgeldkatalog-Verordnung erscheinen die bisherigen Regelsätze im Vergleich zu Nachbarländern, wie z.B. Österreich, als deutlich zu niedrig und damit der herausragenden
Bedeutung der Rettungsgasse nicht angemessen.
Sachgerecht erscheint eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes für das nicht vorschriftsmäßige Bilden einer Rettungsgasse auf mindestens 200 Euro, einschließlich eines Fahrverbotes. Dieser Bußgeldrahmen orientiert sich an der Sanktion von Rotlichtverstößen im Straßenverkehr.
Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnten z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
* Siehe Ziffer 5
* Siehe Ziffer 12
** Siehe Ziffer 10
* Siehe Ziffer 17
* Siehe Ziffer 17