A. Problem und Ziel
- Nach § 21a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung die Netzentgelte abweichend von § 21 Abs. 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes auch durch eine Methode bestimmt werden, die den Betreibern von Energieversorgungsnetzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Nach § 118 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes soll die Bundesregierung unverzüglich nach Vorlage eines Berichts der Bundesnetzagentur zur Anreizregulierung den Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung vorlegen.
B. Lösung
- Die vorliegende Rechtsverordnung regelt, in welcher Art und Weise, nach welchen Methoden und nach welchem Verfahren Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber gesetzt werden und schafft damit die notwendige Rechtsgrundlage für die Anreizregulierung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verordnung löst Vollzugsaufwand bei der Bundesnetzagentur aus.
Das notwendige Personal soll soweit wie möglich durch Umschichtungen und Vakanzen wegen Wegfalls der Entgeltgenehmigungsverfahren beim ganz überwiegenden Teil der Netzbetreiber gewonnen werden.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Vorschriften dieser Verordnung wird es voraussichtlich zu einer Absenkung der Einzelpreise im Strom- und Gasmarkt kommen. Über den Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen können jedoch keine quantitativen Aussagen gemacht werden.
- Der durch diese Verordnung intensivierte Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten wirkt sich wahrscheinlich absenkend auf das Verbraucherpreisniveau und mit leicht geschmälertem Einfluss auf das allgemeine Preisniveau aus.
F. Bürokratiekosten
- Bei dem vorliegenden Verordnungsentwurf handelt es sich um eine neue rechtliche Regelung aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Verordnung verursacht Informationspflichten für die Wirtschaft, die zum Vollzug der Verordnung notwendig sind; ein Teil dieser Pflichten bestand schon im Rahmen der geltenden Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen. Im Gegenzug fällt ein Teil der bisherigen Pflichten aus den Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen durch diese Verordnung weg.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält 17 neue Informationspflichten, davon 7, die das Interesse von Netzbetreibern berücksichtigen. Im Rahmen einer Exante-Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf eine Mehrkostenbelastung von etwa 15 345 550 € zu erwarten, die sich auf verschiedene Adressaten und über unterschiedliche Zeiträume verteilt. Daneben bestehen aus der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung Informationspflichten, die bereits anderweitig erfasst sind. Im Gegenzug fallen Informationspflichten aufgrund der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung weg. Im Rahmen der Exante-Schätzung ist durch den vorliegenden Entwurf eine Entlastung von etwa 4 104 300 € zu erwarten.
- b) Bürokratiekosten für die Bürger Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- c) Bürokratiekosten für die Verwaltung Es werden 6 Berichts- oder Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung Vom ...
Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
§ 2 Beginn des Verfahrens
- Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1
Regulierungsperioden
§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
- (1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.
- (2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
§ 4 Erlösobergrenzen
- (1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt.
- (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
- (3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1. des Verbraucherpreisindexes nach § 8 oder
- 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 10, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
- (4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10;
- 2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn aufgrund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
- (5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
§ 5 Regulierungskonto
- (1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber tatsächlich erzielten Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto verbucht. Das Regulierungskonto wird von der Regulierungsbehörde geführt.
- (2) Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
- (3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die nach § 4 zulässigen Erlöse des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als zehn Prozent bei Gasversorgungsnetzen oder mehr als fünf Prozent bei Stromversorgungsnetzen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen.
- (4) Die Regulierungsbehörde ermittelt den Saldo des Regulierungskontos im letzten Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre. Der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge. Die Abschläge sind nach Absatz 2 Satz 2 zu verzinsen. Eine Anpassung der Erlösobergrenzen innerhalb der Regulierungsperiode aufgrund der Änderung der jährlich verbuchten Differenzen nach Absatz 1 findet nicht statt.
§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
§ 7 Regulierungsformel
- Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.
§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
- Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
- (1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftliche Einstandspreisentwicklung.
- (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
- (3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze ermittelt werden.
- (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
§ 10 Erweiterungsfaktor
- (1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.
- (2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter
- 1. Fläche des versorgten Gebiets,
- 2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
- 3. Jahreshöchstlast oder
- 4. sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegten Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens ein halbes Prozent erhöhen.
- (3) Die Parameter Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unter schiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung.
§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
- (1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
- (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
- 1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
- 2. Konzessionsabgaben,
- 3. Betriebssteuern,
- 4. vorgelagerten Netzebenen,
- 5. Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen sowie die Verzinsung der Abschläge nach § 5 Abs. 4,
- 6. genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam werden sollen und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
- 7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind,
- 8. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 der Stromnetzzugangsverordnung,
- 9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind,
- 10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
- 11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen und
- 12. pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maßgabe des § 25.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU (Nr. ) L 176 S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU (Nr. ) L 312 S. 59), unterliegen, insbesondere
- 1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,
- 2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden und
- 3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU (Nr. ) L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat.
- (3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In diesen sind die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
- (4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.
§ 12 Effizienzvergleich
- (1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln.
- (2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
- (3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
- (4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
- (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Soweit sie für einzelne Unternehmen keine Effizienzwerte ermittelt oder angesetzt hat, teilt die Bundesnetzagentur dies der Landesregulierungsbehörde mit.
- (6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich
- (1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
- (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
- (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften insbesondere die geographischen, geologischen oder topographischen Merkmale des versorgten Gebiets. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
- 2. die Fläche des versorgten Gebietes,
- 3. die Leitungslänge,
- 4. die Jahresarbeit,
- 5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast oder
- 6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie.
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung geographischer, geologischer oder topographischer Merkmale des versorgten Gebiets können flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichsparameter können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen findet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparameter soll eine möglichst weitgehende Annäherung der Ergebnisse der Vergleichsmethoden erreicht werden. Dabei sind die Unterschiede zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen.
- (4) In der ersten und zweiten Regulierungsperiode hat die Regulierungsbehörde die Vergleichsparameter
- 1. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
- 2. Fläche des versorgten Gebietes oder Leitungslänge und
- 3. zeitgleiche Jahreshöchstlast zu verwenden. Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des Absatzes 3 verwendet werden.
§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
- (1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
- 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 ermittelt.
- 2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
- 3. Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatz 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
- 4. Soweit es zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Kapitalkosten nach Nummer 3 in Bezug auf unterschiedliche Aktivierungspraktiken der Netzbetreiber erforderlich ist kann durch Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 ab der zweiten Regulierungsperiode eine Vergleichbarkeitsrechnung auf der Basis eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters eingeführt werden.
- (2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in der Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist.
Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen.
Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex zu ermäßigen.
Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Berechnung unvollständige Angaben in dem Anlagenregister nach Absatz 3 durch Ersatz- oder Standardwerte ergänzen. Ersatz- oder Standardwerte sind durch Schätzung oder aus Durchschnittswerten der Angaben aus den der Regulierungsbehörde vorliegenden Anlageregistern zu ermitteln; die Schätzung kann auf der Grundlage von Marktpreisen erfolgen.
- (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 sind die Netzbetreiber verpflichtet, ein technischwirtschaftliches Anlagenregister zu erstellen und zu führen. Das Anlagenregister soll zumindest das Jahr der Errichtung, die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die technisch- physikalische Dimensionierung der betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Es können Gruppen von Anlagen gebildet werden.
§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen
- (1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden, und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens ein Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert).
Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
- (2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zu Grunde legen.
- (3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
§ 16 Effizienzvorgaben
Abschnitt 3
Ermittlung der Netzentgelte
§ 17 Netzentgelte
Abschnitt 4
Qualitätsvorgaben
§ 18 Qualitätsvorgaben
- Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.
§ 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
§ 20 Bestimmung des Qualitätselements
- (1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
- (2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
- (3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
- (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
- (5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden.
Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke dient.
§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten
- Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Soweit nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 ein technischwirtschaftliches Anlagenregister zu erstellen ist, ist dieses dem Bericht zu Grunde zu legen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.
Teil 3
Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Abschnitt 1
Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
- (1) Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich) durchzuführen.
Der internationale Effizienzvergleich erfolgt mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Stehen für die Durchführung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, findet ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung. Bei der Durchführung des internationalen Effizienzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzustellen, insbesondere auch durch Berücksichtigung nationaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im Lohnniveau. § 12 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.
- (2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 1 für einzelne oder alle Betreiber von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet, so ist statt dessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, die dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Referenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Ermittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagenmengengerüsten, die unter den bestehenden Randbedingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Betriebs eines technisch sicheren Netzes, ein optimales Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistungen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenznetzanalyse werden durch einen Vergleich mehrerer Netzbetreiber relative Abweichungen der tatsächlichen Anlagenmengen von einem Referenznetz ermittelt. Der Netzbetreiber mit den geringsten Abweichungen vom Referenznetz bildet den Effizienzmaßstab für die Ermittlung der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetreibers beträgt 100 Prozent.
- (3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden die Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzvergleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermittelt. Stehen für die Durchführung einer stochastischen Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, findet ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung. § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und § 14 finden entsprechend Anwendung. Stehen für die Durchführung eines nationalen Effizienzvergleichs nach Satz 1 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, ist statt dessen ein internationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzuführen.
- (4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nach Absatz 3 Satz 4 für einzelne oder alle Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet, so ist statt dessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse nach Absatz 2 durchzuführen.
Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgeführt werden, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
§ 23 Investitionsbudgets
- (1) Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur für Kapitalkosten, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu genehmigen, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für
- 1. Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
- 2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen,
- 3. den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,
- 4. den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,
- 5. Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen nach § 17 Abs. 2a des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 6. Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 7. Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um geänderte technische Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden und mit erheblichen Kosten verbunden sind, oder
- 8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen.
- (2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 verwendet werden.
- (3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets ist spätestens sechs Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Anga ben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen; er kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Diese Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können. Von einer Kostenwirksamkeit nach Satz 1 ist in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem eine Aktivierung des jeweiligen Anlagengutes erfolgt.
- (4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
- (5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmigten Investitionsbudgets festgesetzt werden.
- (6) Im Einzelfall können auch Betreibern von Verteilernetzen Investitionsbudgets durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investitionsbudgets nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
- (1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 wählen.
- (2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2. Die Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte verwenden.
- (3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und 23 Abs. 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.
- (4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag für die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu unterrichten.
Abschnitt 3
Pauschalierter Investitionszuschlag
§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag
- (1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regulierungsperiode bei der Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalierter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 einzubeziehen.
- (2) Der pauschalierter Investitionszuschlag darf pro Kalenderjahr ein Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht überschreiten.
- (3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers nach § 28 Nr. 7 zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungsperiode pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Lagen die Kapitalkosten nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2, findet kein Ausgleich statt.
- (4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetreiber zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde geltend zu machen.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung.
Abschnitt 4
Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
- (1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden mehrere Energieversorgungsnetze, für das oder die jeweils eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollständig von einem Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber übertragen, so geht die Erlösobergrenze oder gehen die Erlösobergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netzbetreiber über. Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammenschlüssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.
- (2) Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 neu festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.
Teil 4
Sonstige Bestimmungen
§ 27 Datenerhebung
§ 28 Mitteilungspflichten
- Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit
- 1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;
- 2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres,
- 3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,
- 4. die Anpassung der Netzentgelte aufgrund von geänderte Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar,
- 5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
- 6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jährlich zum 1. Januar,
- 7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und
- 8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1.
§ 29 Übermittlung von Daten
- (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten.
Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten durch.
- (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist.
§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten
- Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
§ 31 Veröffentlichung von Daten
§ 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
- (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1. Zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der Anträge auf Anpassung nach Abs. 4,
- 2. Zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5,
- 3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4,
- 4. Zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode,
- 5. Zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 sowie zur Einführung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, zu Führung, formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des technischwirtschaftlichen Anlagenregisters nach § 14 Abs. 3 sowie zu Ersatz- und Standardwerten nach § 14 Abs. 2 Satz 7 und 8,
- 6. über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements nach den §§ 19 und 20,
- 7. Zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten nach § 21,
- 8. zu Investitionsbudgets nach § 23 einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs. 5 Satz 2; dabei kann auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden,
- 9. Zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des Antrags nach § 24 Abs. 4,
- 10. Zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 und
- 11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
- (2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22.
- (1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum 1. Januar 2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. Sie kann im Rahmen der Evaluierung, insbesondere Vorschläge machen
- 1. Zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachgerechten Kombination,
- 2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich,
- 3. Zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und
- 4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung.
- (2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
- (3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 vor. Ein Jahr vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berücksichtigung von Kennzahlen nach § 20 Abs. 5 sowie von Kennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge für eine langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des Qualitätselements vor. Sie hat zur Erstellung dieser Berichte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
- (4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen vor.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 34 Übergangsregelungen
- (1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.
- (2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Regulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.
- (3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der Netzentgelte beantragt haben. In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Kosten, die im Rahmen der vorletzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen.
- (4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.
- (5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gasnetzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur dann im Wege der Anreizregulierung bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetzagentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegenüber ergangen ist.
Anlage 1 (zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach §§ 4 bis 16 erfolgt nach der folgenden Formel:
Dabei ist:
- EOt Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
- KAdnb,t Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.
- KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im Basisjahr.
- Vt Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
- KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 4.
- VPIt Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
- VPI0 Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
- PFt Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die kumulierte Veränderung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt.
- EFt Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
- Qt Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.
Anlage 2 (zu § 10)
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
Für die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
Für die Umspannebenen Hochspannung / Mittelspannung und Mittelspannung / Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
Dabei ist:
- EFt, Ebene i Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
- Ft,i Fläche des versorgten Gebiets der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
- F0,i Fläche des versorgten Gebiets der Ebene i im Basisjahr
- APt,i Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
- AP0,i Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr
- Lt,i Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode
- L0,i Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Anlage 3 (zu § 12)
- 1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach § 12 sind die
- a. Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und
- b. Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nichtparametrische Methode, in der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem linearen Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestimmung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich einzubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der einzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze.
Die SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt. Im Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den regressionsanalytisch geschätzten Kosten in einen symmetrisch verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schiefen Verteilung der Restkomponente ausgegangen.
- 2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert.
- 3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbeziehung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teileffizienzen für die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.
- 4. Bei der Durchführung einer DEA sind nicht fallende Skalenerträge zu unterstellen.
- 5. Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die nichtparametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Ermittelte
Ausreißer werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent festgesetzt.
Bei der nichtparametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten würde.
Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen. Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der potenziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen, die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent zu identifizieren.
Die auf diese Weise festgestellten Ausreißer sind aus dem Datensatz zu entfernen.
Ergänzend ist eine Analyse der Supereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwert den oberen Quartilswert um mehr als den 1,5-fachen Quartilsabstand übersteigen.
Der Quartilsabstand ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Datensatzes.
Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beeinflusst.
Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests durchzuführen, mit denen ein numerisches Wert für den Einfluss zu ermitteln ist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kritischen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden, die zur Anwendung kommen können sind insbesondere Cooks-Distance, DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 32 wird folgender Absatz angefügt:
(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen."
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 2. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "pro Zeiteinheit" die Wörter "oder in Kilowatt pro Zeiteinheit" eingefügt.
- 4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "mindestens jährlich" gestrichen.
- 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6. Dem § 32 wird folgender Absatz angefügt:
(6) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen."
Artikel 4
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
Die Verordnung beruht auf § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 bis 10 und § 29 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970).
Mit der Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Arbeit der Regulierungsbehörden im Bereich der Anreizregulierung zur Bestimmung der Netzentgelte geschaffen.
Im Rahmen der Anreizregulierung sollen nach § 21a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von § 21 Abs. 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt. Die Verordnung regelt, in welcher Art und Weise, nach welchen Methoden und nach welchem Verfahren Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber gesetzt werden.
Die Verordnung sieht vor, dass für die Netzbetreiber vor Beginn einer Regulierungsperiode Obergrenzen für die Gesamterlöse der jeweiligen Regulierungsperiode festzulegen sind. Im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen werden den Netzbetreibern Effizienzvorgaben gesetzt die sich aus ihren in einem Effizienzvergleich ermittelten individuellen Effizienzwerten ergeben.
Die Netzbetreiber werden im Verlauf der vorgegebenen Zeiträume an die durch einen Effizienzvergleich ermittelte Effizienzgrenze herangeführt. Der Anpassungszeitraum zur Erreichung der Effizienzgrenze beträgt zu Beginn der Anreizregulierung zwei Regulierungsperioden, anschließend jeweils eine Regulierungsperiode. Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
Teil 2 der Verordnung zu den allgemeinen Vorschriften zur Anreizregulierung enthält ausführliche Vorgaben zur Bestimmung und Anpassung der Erlösobergrenzen der Netzbetreiber, insbesondere zur Abgrenzung von beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, zur Ermittlung individueller Effizienzwerte mittels eines Effizienzvergleichs, zur Ermittlung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors sowie zu Qualitätsvorgaben. Weitere Einzelheiten sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.
Teil 3 der Verordnung enthält besondere Vorschriften zur Anreizregulierung bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen, insbesondere zur Genehmigung von Investitionsbudgets.
Weiterhin enthält er besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber, sowie Regelungen zu pauschalierten Investitionszuschlägen und zum Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüssen und -aufspaltungen.
Teil 4 enthält sonstige Bestimmungen zu Datenerhebungen und -veröffentlichungen sowie zu Festlegungskompetenzen der Regulierungsbehörden, zu Mitteilungspflichten der Netzbetreiber sowie zu Evaluierungs- und Berichtspflichten der Bundesnetzagentur.
Teil 5 enthält die Schlussvorschriften.
II. Finanzielle Auswirkungen
Für die Aufgaben der Energieregulierung (Strom und Gas) wurden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 entsprechende Planstellen im Bundeshaushalt ausgebracht. Zur Durchführung der Anreizregulierung und die vorangehende Kostenprüfung wird bei der Bundesnetzagentur ab 2008
Personal benötigt, das soweit wie möglich durch Umschichtungen und Vakanzen wegen Wegfalls der Entgeltgenehmigungsverfahren beim ganz überwiegenden Teil der Netzbetreiber gewonnen werden soll.
Weitergehende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ergeben sich, soweit ersichtlich, durch diese Verordnung nicht.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen werden insoweit durch diese Verordnung belastet, als sie Gebühren und Beiträge für die Amtshandlungen der Regulierungsbehörden nach §§ 91, 92 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entrichten haben.
Durch die Vorschriften dieser Verordnung wird es voraussichtlich zu einer Absenkung der Einzelpreise im Strom- und Gasmarkt kommen. Über den Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen können jedoch keine quantitativen Aussagen gemacht werden.
Der durch diese Verordnung intensivierte Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten wirkt sich wahrscheinlich absenkend auf das Verbraucherpreisniveau und mit leicht geschmälertem Einfluss auf das allgemeine Preisniveau aus.
Bürokratiekosten Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält 17 neue Informationspflichten, die sich an unterschiedliche Adressaten und an eine unterschiedliche Anzahl von Netzbetreibern richten.
Von den Informationspflichten berücksichtigen 7 ein bestimmtes Interesse der Netzbetreiber.
Informationspflichten beziehen sich auf eine Regulierungsperiode, d. h. auf einen Zeitraum von 4 Jahren. Jährlich werden 3 Informationspflichten von den Netzbetreibern erwartet. Für einen Zeitraum von 7 bzw. 8 Jahren gilt jeweils 1 Informationspflicht.
Im Rahmen der Exante-Schätzung ist durch den vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung der vorgenannten Zeiträume, der unterschiedlichen Anzahl betroffener Unternehmen sowie einer möglicherweise nicht entstehenden Informationspflicht eine Mehrkostenbelastung von 15.343.550 € zu erwarten.
Daneben bestehen aus der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung Informationspflichten, die bereits erfasst wurden. Andererseits fallen Informationspflichten aufgrund der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung weg. Im Rahmen der Exante-Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung einer unterschiedlichen Anzahl betroffener Unternehmen eine Entlastung von 4.104.300 € zu erwarten.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 24 Abs. 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 11 Stunden, einem Zeitraum von 8 Jahren und einer Fallzahl von 750 mit 43.617 € angenommen. Die Informationspflicht entsteht einmal für die Dauer von zwei Regulierungsperioden.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 9 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 350 mit 175.455 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 2882 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 350 mit 10.107.370 € angenommen. Die Kosten dieser Informationspflicht entstehen voraussichtlich im 3. und 4. Jahr der ersten Regulierungsperiode, da die Informationspflicht ab der zweiten Regulierungsperiode die Datenbasis für den Effizienzvergleich liefern soll. Kommt der nach § 33 Abs. 3 zu erstellende Bericht zu dem Ergebnis, dass kein technischwirtschaftliches Anlagenregister benötigt wird, entfällt die Informationspflicht mit der entsprechenden Kostenannahme.
Die Bürokratiekosten der sonstigen Informationspflichten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 220 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 725 mit 1.597.356 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 28 Nr. 5 i. V. m. §§ 19 und 20 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 350 mit 707.245 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 22 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 220 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 26 mit 58.163 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 10, wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 33 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 65 mit 35.863 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 51 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 350 mit 179.730 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 13 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 70 mit 10.060 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 21 und § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 25 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 70 mit 19.420 € angenommen. Diese Informationspflicht entsteht ab der zweiten Regulierungsperiode.
Die Bürokratiekosten der Informationspflichten in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und § 28 Nr. 6 i. V. m. § 23 Abs. 1 und 3 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 26 mit 13.196 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflichten in § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und § 28 Nr. 6 i. V. m. § 23 Abs. 6 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 30 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 35 mit 10.751 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 27 Abs. 2 i. V. m. § 33 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 50 Stunden, einem Zeitraum von 7 Jahren und einer Fallzahl von 1100 mit 305.643 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 1 und 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 27 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 1100 mit 1.194.380 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 4 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 20 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 1100 mit 864.600 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 7 i. V. m. § 25 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 11 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 175 mit 19.572 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflicht in § 28 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 2 wurden mit einem geschätzten Zeitaufwand von 10 Stunden, einem Zeitraum von 4 Jahren und einer Fallzahl von 11 mit 1.124 € angenommen.
Die Bürokratiekosten der Informationspflichten in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 28 Nr. 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 sind im Rahmen der bereits erfolgten Erfassung der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordung durch das Statistische Bundesamt erfasst. Insoweit wird hier keine erneute Erfassung vorgenommen.
Die Entlastung von Bürokratiekosten durch den Wegfall von Informationspflichten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 wurde mit einem geschätzten Zeitaufwand von 55 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 1100 mit 1.847.175 € angenommen.
Die Entlastung von Bürokratiekosten durch den Wegfall von Informationspflichten nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Teil 2 Abschnitt 1 und § 28 der Stromnetzentgeltverordnung und i.V.m. Teil 2 Abschnitt 1 und § 28 der Gasnetzentgeltverordung wurde mit einem geschätzten Zeitaufwand von 150 Stunden, einem Zeitraum von 1 Jahr und einer Fallzahl von 375 auf 2.257.125 € angenommen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschrift definiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Danach werden die Netzentgelte ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
Zu § 2 Beginn des Verfahrens
Die Vorschrift sieht vor, dass das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenze von Amts wegen durch die Regulierungsbehörde eingeleitet wird. Es bedarf keines Antrags des Netzbetreibers. Das Verfahren wird von der Regulierungsbehörde so rechtzeitig eingeleitet, dass zum 1. Januar 2009 Erlösobergrenzen festgelegt sind und die Netzentgelte darauf basierend bestimmt werden können.
Zu Teil 2 Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
Zu Abschnitt 1 Regulierungsperioden
Zu § 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
Die Vorschrift regelt den Beginn und die Dauer der Regulierungsperioden. Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Eine Regulierungsperiode dauert jeweils fünf Jahre.
Zu Abschnitt 2 Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
Zu § 4 Erlösobergrenzen
Die Vorschrift legt fest, dass im Rahmen der Anreizregulierung Erlösobergrenzen bestimmt werden.
Absatz 1 definiert den Begriff der Erlösobergrenze und regelt, nach welchen Vorschriften die Erlösobergrenze zu bestimmen ist. Bei der Ermittlung der Gesamterlöse sind alle nach § 27 der Stromnetzentgeltverordnung und § 27 der Gasnetzentgeltverordnung zu veröffentlichenden Entgelte sowie Entgelte mit Preisnachlässen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung umfasst.
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen erfolgt durch Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 1. Der Festlegungsbescheid bildet den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Bestimmung der Erlösobergrenzen und Ermittlung der Effizienzvorgaben für die Netzbetreiber, welches nach § 2 von Amts wegen eingeleitet wird.
Der Festlegungsbescheid soll enthalten
- - die nach § 4 bestimmten Erlösobergrenzen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3,
- - den nach § 5 Abs. 4 in die Erlösobergrenze einzubeziehenden Zu- oder Abschläge entsprechend dem Saldo auf dem Regulierungskonto des Netzbetreibers,
- - die in die Erlösformel nach Anlage 1 eingesetzten Werte und Faktoren, insbesondere die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten, die möglichst nach den Positionen in § 11 Abs. 2 aufgeschlüsselt sein sollten,
- - den nach den §§ 12 bis 14 ermittelten individuellen Effizienzwert sowie die im Effizienzvergleich nach § 13 verwendeten Parameter,
- - die standardisierten Kosten für den Effizienzvergleich nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
- - den nach § 15 bereinigten Effizienzwert sowie die bei der Bestimmung des bereinigten Effizienzwerts berücksichtigten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe,
- - die nach § 16 Abs. 2 bei der Bestimmung der Effizienzvorgabe berücksichtigten Aspekte
- - die Zu- und Abschläge im Rahmen des Qualitätselements nach §§ 19 und 20 sowie
- - die genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 .
Absatz 2 legt fest, dass die Erlösobergrenze für die Netzbetreiber für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen ist und stellt klar, dass eine Änderung der Erlösobergrenze ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 3 bis 5 erfolgt.
Absatz 3 sieht eine eine Anpassung der Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode durch den Netzbetreiber bei einer Änderung des Verbraucherpreisindexes oder bei der Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen (z.B. Steuern oder Konzessionsabgaben) nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 10 vor. Abzustellen ist auf die Kostensituation des vorletzten Kalenderjahres, außer bei den Kostenanteilen vorgelagerter Netze (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4); hier gilt die Kostensituation des laufenden Jahres, auf das die Erlösobergrenze Anwendung findet. Die Änderung darf nur einmal jährlich zum 1. Januar des Kalenderjahres erfolgen. Die entsprechende Verpflichtung des Netzbetreibers zur Anpassung der Erlösobergrenzen ist im Festlegungsbescheid aufzunehmen. Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde bedarf es laut Satz 2 nicht.
Absatz 4 sieht vor, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze auch auf Antrag des Netzbetreibers erfolgt. Der Netzbetreiber kann einen solchen Antrag nach Nummer 1 stellen bei einer nachhaltigen Änderung seiner Versorgungsaufgabe, die nach § 10 zur Bestimmung eines Erweiterungsfaktors führt. Bei Vorliegen eines Antrags des Netzbetreibers und der Voraussetzungen des § 10 hat eine entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze zu erfolgen.
Nummer 2 enthält eine Härtefallregelung, die zum Tragen kommt, wenn wegen des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses bei einer Beibehaltung der Erlösobergrenze eine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde, z.B. bei Naturkatastrophen oder Terroranschlägen.
Absatz 5 sieht vor, dass eine Anpassung auch zu erfolgen hat, wenn Zu- oder Abschläge wegen Abweichungen von Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit bestimmt werden (Qualitätselement). Die Anpassung nach Absatz 5 erfolgt von Amts wegen durch die Regulierungsbehörde.
Zu § 5 Regulierungskonto
Die Vorschrift sieht zur Erfassung und zum Abgleich der tatsächlichen Erlöse und der nach § 4 zulässigen Erlöse die Einrichtung eines Regulierungskontos für jeden Netzbetreiber bei der Regulierungsbehörde vor.
Die Vorgabe von Erlösobergrenzen über eine mehrjährige Regulierungsperiode ist mit Prognoseunsicherheiten behaftet, die z.B. in der Natur der Prognosemodelle oder in möglichen kurzfristigen Änderung der Versorgungsaufgabe (z.B. aufgrund von Temperaturschwankungen und dadurch bedingten Mehr- oder Minderverbräuchen) begründet sein können. Um zu verhindern dass diese Änderungen zu übermäßigen Preisschwankungen führen und um nicht prognostizierbare oder nicht beeinflussbare Abweichungen adäquat berücksichtigen zu können, werden die Abweichungen von den zulässigen Erlösen über den Zeitraum einer Regulierungsperiode auf einem Regulierungskonto verbucht und im Verlauf der nächsten Regulierungsperiode abgebaut.
Absatz 1 sieht vor, dass die Differenzbeträge zwischen den nach § 4 zulässigen und den tatsächlich erzielten Erlösen auf ein Regulierungskonto zu verbuchen sind. Bei der Bestimmung der zulässigen Erlöse sind die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 bis 5 (z.B. die zeitliche Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder Anpassungen aufgrund des Erweiterungsfaktors) zu berücksichtigen. Diese Anpassungen werden nicht erlösmindernd oder - erhöhend auf dem Regulierungskonto verbucht. Die verbleibenden Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Erlösen sind auf dem Regulierungskonto zu berücksichtigen. § 28 Nr. 2 verpflichtet die Netzbetreiber zur Meldung der zulässigen und tatsächlichen Erlöse an die Regulierungsbehörde zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres.
Absatz 2 regelt die Verzinsung von Differenzbeträgen auf dem Regulierungskonto. Diese sind marktüblich zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich analog zu § 7 Abs. 4 der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 4 der Gasnetzentgeltverordnung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
Absatz 3 legt fest, dass der Netzbetreiber bei Abweichungen, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, verpflichtet ist, sein Preisblatt unverzüglich anzupassen. Dies ist eine Ausnahme vom Regelfall, wonach der Ausgleich der Abweichungen über das Regulierungskonto am Ende der alten Regulierungsperiode im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen für die neue Regulierungsperiode erfolgt. Bei erheblichen Abweichungen soll auch während der Regulierungsperiode eine Netzentgeltanpassung stattfinden. Dies wird bei Gasversorgungsnetzen bei 10 Prozent und bei Stromversorgungsnetzen bei 5 Prozent angenommen. Die Zehn-Prozent-Grenze für Gas findet sich auch in der Gasnetzzugangsverordnung wieder (z.B. in § 30 Abs. 1).
Der niedrigere Schwellenwert für Stromversorgungsnetze ergibt sich aus der höheren Unsicherheit der Prognosen im Gasbereich aufgrund von Temperaturschwankungen.
Absatz 4 regelt den Ausgleich des innerhalb einer Regulierungsperiode auf dem Regulierungskonto aufgebauten Saldos. Der Saldo wird jeweils im letzten Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre ermittelt. In der ersten Regulierungsperiode wird er lediglich für die ersten vier Kalenderjahre ermittelt (§ 34 Abs. 2).
Der Ausgleich erfolgt in der jeweils folgenden Regulierungsperiode. Hierzu werden Zu- oder Abschläge auf die zulässigen Erlösobergrenzen gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilt. Der zu berücksichtigende Betrag wirkt sich erlösmindernd oder - erhöhend auf die vor Beginn der folgenden Regulierungsperiode festzulegenden Erlösobergrenzen aus. Soweit es sich hierbei um Abschläge handelt, sind diese entsprechend Absatz 3 zu verzinsen, da es sich insoweit um einen vom Netzkunden ohne eine Möglichkeit der Beeinflussung gewährten Kredit an den Netzbetreiber handelt. Die Beträge nach Absatz 4 fließen als nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2 im Rahmen der Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in die Erlösobergrenzen für die folgende Regulierungsperiode ein. Eine Anpassung während der Regulierungsperiode nach § 4 Abs. 3 findet nicht statt.
Zu § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
Die Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen auf die Vorschriften der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung.
Absatz 1 sieht vor, dass die für die Ermittlung notwendige Kostenprüfung im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Das Kalenderjahr, in welchem das der Kostenprüfung zugrundeliegende Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, gilt nach der Legaldefinition in Absatz 1 Satz 4 das Basisjahr im Sinne dieser Verordnung.
Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für die erste Kostenprüfung vor Beginn der ersten Regulierungsperiode. Danach ist als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulierung heranzuziehen.
Für kleine Netzbetreiber, die die Teilnahme das vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, gilt die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3. Danach findet § 6 vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, wenn der betreffende Netzbetreiber in der der Anreizregulierung vorangehenden Netzentgeltgenehmigungsrunde keine Erhöhung der Netzentgelte beantragt hat.
In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Ergebnissen der letzten abgeschlossenen Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zuzüglich eines jährlichen Inflationsausgleichs für die Jahre 2005 und 2006.
Zu § 7 Regulierungsformel
Die Vorschrift regelt in Verbindung mit Anlage 1 die Regulierungsformel, die von der Regulierungsbehörde zur Bestimmung der Erlösobergrenze anzuwenden ist. Die einzelnen Elemente der Formel sind in Anlage 1 benannt.
Zu § 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
Die Vorschrift legt fest, dass der in der Regulierungsformel vorgesehene Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex (VPI) ergibt. Die Veröffentlichung erfolgt unter www.destatis.de.
Zu § 9 Faktor für den generellen sektoralen Produktivitätsfortschritt
Die Vorschrift regelt die Bestimmung des in der Regulierungsformel vorgesehenen generellen sektoralen Produktivitätsfaktors.
Internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungsystemen zeigen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen wie den Strom- und Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten. In funktionsfähigen Wettbewerbsmärkten zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form niedrigerer Preise an die Kunden weiterzugeben. Die allgemeine Inflationsrate drückt in diesen Märkten die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus. Im Rahmen der Anreizregulierung der Strom- und Gasnetze ist bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen nicht nur zu berücksichtigen, wie ein Netzbetreiber seine individuelle Effizienz gegenüber anderen Netzbetreibern verbessern kann (individuelle Effizienzvorgabe) sondern auch, wie sich die Produktivität der gesamten Branche abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt. Dies erfolgt durch den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor.
Absatz 1 legt fest, wie der generelle sektorale Produktivitätsfaktor zu ermitteln ist.
Absatz 2 legt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die erste Regulierungsperiode mit 1,25 Prozent und für die zweite Regulierungsperiode mit 1,5 % fest. Ab der dritten Regulierungsperiode ist der Faktor nach Maßgabe des Absatz 3 durch die Regulierungsbehörde zu berechnen.
Absatz 3 legt fest, dass der generelle sektorale Produktivitätsfaktor vor Beginn der dritten Regulierungsperiode nach Maßgabe anerkannter Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, zu ermitteln ist. Zur Berechung des Faktors stehen der Regulierungsbehörde unterschiedliche international anerkannte Methoden zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Methoden, die auf Indexzahlen beruhen (z.B. der Törnquist-Index) sowie der Malmquist-Index. Die Ermittlung des Faktors hat unter Einbeziehung von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erfolgen. Zur Gewährleistung der Belastbarkeit der Berechnung sollen Datenreihen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren verwendet werden. Abhängig von der Datenlage ist es auch möglich, jeweils einen Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungsnetze zu ermitteln. Der von der Regulierungsbehörde ermittelte Wert gilt jeweils für die gesamte Regulierungsperiode.
Absatz 4 sieht vor, dass die Landesregulierungsbehörden bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen auf den von der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten Wert zurückgreifen können.
Zu § 10 Erweiterungsfaktor
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden.
Dies erfolgt durch einen Erweiterungsfaktor (EF) in der Regulierungsformel nach Anlage 1.
Nicht umfasst sind hiervon Übernahmen von anderen Netzen. Hier ergeben sich die neuen Erlösobergrenzen ausschließlich nach § 26.
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch den Erweiterungsfaktor zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 stellen. Der Antrag auf Anpassung kann einmal jährlich zum 30. Juni gestellt werden. Die gegebenenfalls notwendige Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 zeitgleich mit den Anpassungen der Netzentgelte aufgrund sonstiger Änderungen zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres (§ 17 Abs. 3). Satz 2 verweist für Einzelheiten der Bestimmung des Erweiterungsfaktors auf die Anlage 2.
Absatz 2 Satz 1 enthält eine Definition des Begriffs der Versorgungsaufgabe. Dabei sind unter den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas solche Anforderungen zu verstehen, wie sie sich z.B. aus der Anzahl der Anschlusspunkte, dem Leistungs- und Energiebedarf oder der Energieeinspeisung im versorgten Gebiet ergeben (z.B. beim Anschluss eines neuen Gewerbegebiets an das Stromnetz oder eines Wohngebiets an das Gasnetz).
Satz 2 nennt die für die Annahme einer Änderung der Versorgungsaufgabe relevanten Parameter.
Von einer nachhaltigen Änderung ist nur auszugehen, wenn sich diese Parameter dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Satz 3 sieht vor, dass von einer Änderung im erheblichen Umfang in der Regel nur auszugehen ist, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um ein halbes Prozent erhöhen. Damit soll vermieden werden, dass auch bei geringfügigen Änderungen eine Anpassung der Erlösobergrenze notwendig wird.
Absatz 3 enthält Vorgaben zur Bestimmungen von weiteren Parametern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors insbesondere zu berücksichtigen, dass in Gasversorgungsnetzen Gebietserschließung und Kundenanschluss in der Regel sukzessive über einen längeren Zeitraum erfolgt. Hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Änderung der Versorgungsaufgaben müssen die festgelegten Parameter mit den Parametern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Zudem ist bei der Auswahl der Parameter § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 regelt, dass bei Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern kein Erweiterungsfaktor Anwendung findet. Deren Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen werden durch Investitionsbudgets nach § 23 berücksichtigt.
Zu § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
Die Vorschrift regelt die nach § 21a Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten. Effizienzvorgaben sind nach § 21a Abs. 4 Satz 5 EnWG lediglich auf die beeinflussbaren Kostenanteile zu beziehen.
Absatz 1 legt fest, dass als nicht beeinflussbare Kostenanteile dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten.
Absatz 2 gibt in einer abschließenden Aufzählung die als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kostenanteile an; in den einzelnen Positionen können sowohl Kosten als auch Erlöse anfallen.
Soweit es sich um Erlöse handelt, sind diese bei den nicht beeinflussbaren Kostenanteilen kostenmindernd anzusetzen. Im Einzelnen umfassen die in Satz 1 aufgeführten Kostenanteile:
- - Nr. 1: Gesetzliche Abnahme- und Vergütungspflichten, insbesondere die Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Neben den entstehenden Kosten sind auch die aus dieser Position erzielten Erlöse zu berücksichtigen. Erfasst sind auch Kosten aus dem horizontalen Ausgleich zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 17 Abs. 2a Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Kosten aus Erstattungsansprüchen von Betreibern von Offshore-Anlagen gegenüber Netzbetreibern nach § 17 Abs. 2a Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- - Nr. 2: Konzessionsabgaben sind als Kosten- und Erlöspositionen zu berücksichtigen.
- - Nr. 3: Betriebssteuern sind alle Steuern, die in der Steuerbilanz abzugsfähige Betriebsausgaben sind.
- - Nr. 4: Vorgelagerte Netzebenen; diese umfassen die aus vorgelagerten Netzebenen auf nachgelagerte Netzebenen (z.B. vom Übertragungsnetz auf Regionalverteiler) überwälzten Kostenanteile.
- - Nr. 5: Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen aufgrund des Ausgleichs des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 4; siehe hierzu die Begründung zu § 5 Abs. 4.
- - Nr. 6: Genehmigte Investitionsbudgets nach § 23; sie werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der nachfolgenden Kontrolle überwacht; soweit ein Investitionsbudget während der Regulierungsperiode genehmigt und kostenwirksam wird oder ein genehmigtes Investitionsbudget während der Regulierungsperiode aufgehoben oder abweichend von der Genehmigung nicht kostenwirksam wird, ist eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorzunehmen.
- - Nr. 7: Mehrkosten für den Betrieb von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 oder nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes; diese gelten nach § 21a Abs. 4 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als nicht beeinflussbare Kostenanteile;
- - Nr. 8: Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese nicht bereits in Nr. 1 berücksichtigt wurden.
- - Nr. 9: Kosten aus betrieblichen und tariflichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen; diese gelten als nicht beeinflussbare Kostenanteile, soweit die entsprechenden Vereinbarungen in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind.
- - Nr. 10: Kosten aus der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit.
- - Nr. 11: Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für die Kinder von Betriebsangehörigen; die genannten Kosten dürfen das übliche Maß nicht überschreiten;
- - Nr. 12: Pauschalierter Investitionszuschlag nach § 25.
Satz 2 und 3 regeln, dass auch Kosten und Erlöse, die sich aus Maßnahmen der Netzbetreiber ergeben die einer wirksamen Verfahrensregulierung der Strom- oder Gasversorgungsnetze unterfallen als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten.
Von einer wirksamen Verfahrensregulierung ist nach Satz 4 in der Regel auszugehen, wenn in dem betreffenden Bereich eine Regulierung durch eine vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörde, die gegebenenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt worden ist, oder eine freiwillige Selbstverpflichtung der Netzbetreiber vorliegt. Die Entscheidung oder Selbstverpflichtung muss den betreffenden Bereich umfassend regeln, d. h. sie darf den Netzbetreibern keine oder nur geringfügige Möglichkeiten einer eigenständigen Kostenbeeinflussung lassen. Voraussetzung der Annahme einer wirksamen Verfahrensregulierung ist weiterhin, dass die Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 eine entsprechende Festlegung getroffen hat. Die Festlegung erfolgt vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode. Hiermit soll vermieden werden werden, dass im Verlauf einer Regulierungsperiode Unklarheiten entstehen, ob für bestimmte Bereiche eine wirksame Verfahrensregulierung anzunehmen ist.
Satz 2 nennt in den Nr. 1 bis 3 Regelbeispiele für Bereiche, die - bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen nach Satz 4 - einer Verfahrensregulierung der Stromversorgungsnetze unterfallen können. Die unter Nr. 3 aufgeführten Kosten für die Beschaffung von Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen ergeben sich auf Grundlage der Definition von Ausgleichsleistungen in § 3 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie umfassen z.B. die Kosten für die Bereitstellung von Regelleistung und Regelenergie, für die Ausgleichsenergie zur Glättung stochastischer Einspeisungen aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und für die Beschaffung von Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Erfasst werden können auch Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsleistungen aus Erneuerbaren Energien, soweit hierfür eine wirksame Verfahrensregulierung existiert.
Satz 3 nennt die Bereiche, die einer Verfahrensregulierung der Gasversorgungsnetze unterfallen können.
Im Rahmen der Evaluierung nach § 112a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 33 ist auch eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit Kosten nach Satz 2 und 3 als nicht beeinflussbar einzuordnen sind.
Absatz 3 regelt, welche Kostenanteile als vorübergehend nicht beeinflussbar gelten. In diesen Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten. Die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile können nicht den einzelnen Kostenarten oder Kostenpositionen der internen oder externen Kostenrechnung zugeordnet werden, sondern sind in der Regel anteilig in allen Kostenarten oder Kostenpositionen enthalten. Sie können ermittelt werden, indem die Kosten eines Netzbetreibers ins Verhältnis gesetzt zu den Kosten eines - strukturell vergleichbaren - effizienten Netzbetreibers. Dies geschieht durch die Regulierungsbehörde im Rahmen des Effizienzvergleichs und der Bestimmung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis § 15. Die so ermittelten Kostenanteile gelten als vorübergehend nicht beeinflussbar, da sie sich in ihrer Höhe im Zeitablauf verändern können. Zur rechnerischen Ermittlung dieser Kostenanteile werden von den nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 ermittelten Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 abgezogen. Der verbleibende Wert wird mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multipliziert.
Absatz 4 regelt, dass als beeinflussbare Kostenanteile alle Kostenanteile gelten, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.
Zu § 12 Effizienzvergleich
Die §§ 12 bis 14 regeln die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Regulierungsbehörde. Durch den Effizienzvergleich werden die unternehmensindividuellen Effizienzwerte der Netzbetreiber ermittelt. Diese bilden die Grundlage für die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen einzubeziehenden Effizienzvorgaben.
Absatz 1 regelt, dass die Bundesnetzagentur einen bundesweiten Effizienzvergleich mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben durchführt. Mit der bundesweiten Durchführung soll sichergestellt werden, dass der Effizienzvergleich auf einer breiten und damit hinreichend belastbaren Datengrundlage erfolgt.
Nicht einbezogen werden in den Effizienzvergleich diejenigen Netzbetreiber, die die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, ebenso die Unternehmen in Länderzuständigkeit, für die bei der Bundesnetzagentur Kostendaten nicht rechtzeitig nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 vorliegen.
Die Robustheit des Effizienzvergleichs wird durch die komplementäre Nutzung zweier Vergleichsmethoden gewährleistet, der Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und der Stochastischen-Effizienzgrenzen-Analyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Es handelt sich hierbei um international anerkannte ökonometrische Vergleichsmethoden.
Nähere Ausführungen enthält die Anlage 3.
Der Effizienzvergleich ist jeweils getrennt für Strom- und Gasverteilernetze durchzuführen. Für Übertragungsnetze und Fernleitungsnetze werden die Effizienzwerte nach Maßgabe des § 22 ermittelt.
Maßstab für die Bestimmung der Effizienzwerte sind die im Effizienzvergleich ermittelten effizienten Unternehmen (Frontier-Unternehmen). Dies sind nach Anlage 3 die Netzbetreiber mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand. An ihnen orientiert sich die Ermittlung der Effizienzwerte und darauf basierend der abzubauenden Ineffizienzen für die nicht effizienten Netzbetreiber. Vorher ist eine Ausreißeranalyse nach Anlage 3 Nr. 5 durchzuführen. Ermittelte Ausreißer erhalten einen Effizienzwert von 100 Prozent.
Die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgaben (§ 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG) wird u. a. dadurch gewährleistet, dass den Netzbetreibern ein angemessener mehrjähriger Zeitraum zur Erreichung der Effizienzgrenze eingeräumt wird. Zudem findet nach Absatz 4 eine Deckelung der Effizienzwerte statt. Nach § 15 Abs. 1 sind strukturelle Besonderheiten der Netzbetreiber gegebenenfalls gesondert zu berücksichtigen. Soweit notwendig, kann darüber hinaus in Härtefällen eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgaben des jeweiligen Netzbetreibers erfolgen (§ 16 Abs. 2), z.B. durch Einräumung eines längeren Zeitraums zum Abbau der ermittelten Ineffizienzen. Diese aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip resultierenden Erleichterungen ändern nichts an dem gesetzlich vorgegebenen Effizienzmaßstab, der sich nach den im Effizienzvergleich ermittelten effizienten Unternehmen bestimmt.
Absatz 2 sieht vor, dass der im Effizienzvergleich zu ermittelnde individuelle Effizienzwert in Prozent, bezogen auf die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 anzugeben ist. Ein als effizient ausgewiesener Netzbetreiber hat nach Anlage 3 einen Effizienzwert von 100 Prozent, alle übrigen Netzbetreiber einen entsprechend niedrigeren Wert.
Absatz 3 sieht vor, dass bei Abweichung der mit den nach Anlage 3 zulässigen Methoden ermittelten Effizienzwerte der höhere Wert zu verwenden ist. Grundsätzlich muss der Effizienzvergleich auf einer breiten Datengrundlage erstellt werden und die zahlreichen strukturelle Besonderheiten der Netzbetreiber einbeziehen. Angesichts der heterogenen Struktur der über eintausend Netzbetreiber in Deutschland wird jedoch das günstigere Ergebniss aus zwei Vergleichsmethoden als Sicherheitselement zugunsten der Netzbetreiber verwendet. Dies steigert die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs und gewährleistet gemeinsam mit anderen Elementen die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben.
Absatz 4 sieht für den Effizienzwert einen Mindestwert von 60 Prozent der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten vor. Dies ist ein weiteres Sicherungselement zur Gewährleistung der Robustheit des Effizienzvergleichs sowie der Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben. Der Effizienzwert von 60 Prozent gilt auch, wenn für einen Netzbetreiber kein Effizienzwert ermittelt werden konnten, weil er seinen Mitwirkungspflichten bei der Datenermittlung und Datenmitteilung nicht nachgekommen ist.
Nach Absatz 5 sind die von der Bundesnetzagentur ermittelten Effizienzwerte an die für die betreffenden Netzbetreiber nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörden zu übermitteln.
Absatz 6 legt fest, dass die Landesregulierungsbehörden für die in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallenden Unternehmen einen Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchführen können, soweit sie nicht auf die Ergebnisse des bundesweiten Effizienzvergleichs der Bundesnetzagentur zurückgreifen. Dabei sind zur Sicherstellung der Robustheit des Vergleichs, insbesondere zur Gewährleistung einer ausreichend breiten Datenbasis, auch Netzbetreiber, die nicht in die jeweilige Landeszzuständigkeit fallen, in den Effizienzvergleich einbeziehen. Die notwendigen Daten sind von den zuständigen Regulierungsbehörden nach § 29 zu übermitteln.
Zu § 13 Parameter für den Effizienzvergleich
Die Vorschrift legt fest, welche Parameter von der Regulierungsbehörde bei der Durchführung des Effizienzvergleichs zu verwenden und wie diese Parameter zu ermitteln sind.
Absatz 1 regelt, dass im Effizienzvergleich zwischen Aufwandsparametern und Vergleichsparametern zu unterscheiden ist.
Absatz 2 legt fest, dass Aufwandsparameter die nach § 14 ermittelten Kosten sind. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 regelt, wie die die Vergleichbarkeit der in den Effizienz einzubeziehenden Kapitalkosten gewährleistet werden soll.
Absatz 3 legt die Anforderungen an die Ermittlung von Vergleichsparametern fest. Dies sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften. Die Versorgungsaufgabe ist in § 10 Abs. 2 Satz 1 definiert. Die Gebietseigenschaften umfassen die sonstigen Merkmale des Versorgungsgebiets, die von der Versorgungsaufgabe nicht umfasst, für die Netzgestaltung aber relevant und vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind. Hierzu gehören z.B. die Zersiedelung des Versorgungsgebiets (Unterscheidung zwischen Stadt und Land) oder bestehende Beschränkungen (z.B. aufgrund einschränkender naturschutz- oder sonstiger rechtlicher Vorschriften) für die Errichtung von Leitungstrassen oder für Standorte für andere Netzanlagen, etwa von Umspannanlagen oder Gasdruckregelanlagen. Umfasst sind insbesondere auch geographische (z.B. Ausdehnung), geologische (Beschaffenheit des Untergrunds) oder topographische (z.B. Relief, Hangneigung) Merkmale des versorgten Gebiets. Satz 2 bis 4 nennt Anforderungen an die Robustheit der Auswahl und 5 Regelbeispiele für Vergleichsparameter, u. a. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen, die Fläche des versorgten Gebietes, die Leitungslänge oder die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen; bei letzteren kann zwischen fluktierend einspeisenden und anderen dezentralen Erzeugungsanlagen differenziert werden.
Satz 6 sieht vor, dass Parameter bezogen auf verschiedene Netzebenen verwendet werden können wobei der Begriff der Netzebene die Spannungsebenen und Druckstufen in den Strom- und Gasversorgungsnetzen umfasst.
Nach Satz 7 hat die Auswahl der Parameter mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Durch eine Kombination dieser sich wechselseitig ergänzenden Ansätze soll gewährleist werden, dass die Anforderungen an die Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt werden.
Im Rahmen einer Auswahl von Vergleichsparametern anhand qualitativer Methoden können insbesondere Expertenwissen (z.B. durch Expertenbefragungen) und internationale Regulierungserfahrungen berücksichtigt werden.
Analytische Untersuchungen zur Auswahl von Vergleichsparametern können im Wesentlichen auf analytischen Kostenmodellen basieren. Mit diesen Modellen können grundsätzliche Wirkungszusammenhänge zwischen Netz und Kosten aufgezeigt und quantifiziert werden.
Analytische Kostenmodelle umfassen zum einen den abstrahierenden Ansatz der Modellnetzanlayse, die auf der Annahme homogener Versorgungsgebiete basiert, und zum anderen die Referenznetzanalyse, mit der konkrete und realisierbare Netze für gegebene Versorgungsgebiete entworfen werden können. Näheres zur Referenznetzanalyse regelt § 22 Abs. 2.
Die Auswahl der Vergleichsparameter mittels statistischer Analysen erfolgt auf Basis von Unternehmensdaten und durch die Verwendung von Verfahren, die geeignet sind, die Bedeutung der Parameter empirisch zu belegen. Dazu können verschiedene Verfahren verwendet werden.
Insbesondere erfolgt die Auswahl der Parameter unter Berücksichtigung der statistischen Signifikanz einzelner Parameter, der Korrelation der Parameter sowie des gemeinsamen Einflusses mehrerer Parameter. Es können darüber hinaus weitere, adäquate und anerkannte statistische Verfahren berücksichtigt werden.
Satz 8 sieht vor, dass durch die Auswahl der Parameter eine möglichst weitgehende Annäherung der Ergebnisse der beiden Vergleichsmethoden nach Anlage 3 erreicht werden soll. Für eine sachgerechte Auswahl der Parameter sind somit Proberechnungen mit verschiedenen Parametern durchzuführen um ungeeignete Parameter auszuschließen.
Satz 9 sieht vor, dass der unterschiedliche Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen der besonderen Berücksichtigung bedarf. Dies bedeutet insbesondere, dass die Aussagekraft des Parameters "Fläche des versorgten Gebiets" zu prüfen und der Parameter gegebenenfalls durch einen geeigneteren Parameter, insbesondere die Leitungslänge zu ersetzen ist.
Absatz 4 legt verbindlich drei Vergleichsparameter (Anzahl der Anschlusspunkte, Fläche des versorgten Gebietes oder Leitungslänge sowie zeitgleiche Jahreshöchstlast) fest, die von der Regulierungsbehörde im Effizienzvergleich für die ersten beiden Regulierungsperioden zwingend zu verwenden sind. Alternativ zur Fläche des versorgten Gebiets kann die Leitungslänge verwendet werden. Satz 2 stellt klar, dass die Aufzählung der zwingend in den ersten beiden Regulierungsperioden zu verwendenden Parameter nicht abschließend ist, sondern dass darüber hinaus auch weitere Parameter nach Maßgabe des Absatz 3 verwendet werden können.
Zu § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
Absatz 1 der Vorschrift legt fest, wie die Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs ermittelt werden. Nr. 1 verweist zur Ermittlung der Gesamtkosten auf die Kostenprüfung nach § 6. Nr. 2 legt fest, dass von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen sind. Diese werden somit nicht in den Effizienzvergleich einbezogen. Nr. 3 sieht vor dass die Vergleichbarkeit der Kapitalkosten für den Effizienzvergleich möglichst gewährleistet werden soll und Verzerrungen zu berücksichtigen sind, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können. Hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung durchzuführen, um eine Kapitalkostenannuität zu ermitteln. Mit der Standardisierung der Kapitalkosten soll zur Vermeidung von Investitionshemmnissen sichergestellt werden, dass die Durchführung effizienter Ersatzinvestitionen nicht zu einer verschlechterten Effizienzbewertung des betreffenden Netzbetreibers führt. Nr. 4 sieht vor, dass zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Kapitalkosten in Bezug auf unterschiedliche Aktivierungspraktiken der Netzbetreiber durch Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 eine Vergleichbarkeitsrechnung auf der Basis eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters eingeführt werden kann. Um einen angemessenen zeitlichen Vorlauf zur Erstellung eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters zu gewährleisten, kann dies nicht vor der zweiten Regulierungsperiode erfolgen.
Absatz 2 regelt Einzelheiten der Vergleichbarkeitsrechnung nach Abs. 1 Nr. 3. Aus Vereinheitlichungsgründen wird die Art und Weise der Standardisierung der Kapitalkosten vorgegeben. Die vorgegebenen Quoten zur Eigenkapital- und Fremdkapitalverzinsung entsprechen Erfahrungswerten aus der bisherigen Regulierungspraxis oder lehnen sich an die Regelungen der Netzentgeltverordnungen an.
Soweit die Regulierungsbehörde eine Vergleichbarkeitsrechnung auf der Grundlage eines technisch wirtschaftlichen Anlagenregisters nach Absatz 3 durchführt und die Datengrundlage unvollständig ist, können nach Satz 8 und 9 bei der Berechnung Ersatz- und Standardwerte verwendet werden. Diese können sich insbesondere auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die technischphysikalische Dimensionierung der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Netzbetreibers beziehen. Die Ersatz- und Standardwerte sind aus Durchschnittswerten zu bilden oder durch Schätzung zu ermitteln.
Absatz 3 enthält nähere Regelungen zum technischwirtschaftlichen Anlagenregister. Satz 2 enthält die Mindestanforderungen an ein solches Register. Nach Satz 3 können Anlagengruppen, z.B. nach den Vorgaben Strom- und Gasnetzentgeltverordnung gebildet werden. Die Regulierungsbehörde kann näheres zum Anlagenregister durch Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 bestimmen.
Zu § 15 Ermittlung der Ineffizienzen
Die Vorschrift regelt die Ermittlung der im Rahmen der Effizienzvorgaben abzubauenden Ineffizienzen.
Absatz 1 sieht vor, dass aus den im Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 oder den nach § 22 für Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Effizienzwerten bereinigte Effizienzwerte zu bestimmen sind. Er stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebietes oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden. Damit wird die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet.
Wenn solche individuellen Besonderheiten der Netzbetreiber Kosten in erheblichem Ausmaß verursachen müssen sie im Wege einer individuellen Betrachtung bewertet werden. Hierzu kann ein angemessener Aufschlag auf die Effizienzwerte festgesetzt werden. Der Netzbetreiber muss diese Besonderheiten darlegen und durch geeignete Beweismittel nachweisen. Strukturelle Besonderheiten können sich auch aus notwendigen Rückbaumaßnahmen im Netz ergeben, z.B. beim Wegfall von Großabnehmern oder im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen aufgrund von Bevölkerungsrückgang im Versorgungsgebiet. Erheblich und damit von der Regulierungsbehörde aufzugreifen ist das Vorbringen des Netzbetreibers nur, wenn sich aufgrund der strukturellen Besonderheiten die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens einen Prozent erhöhen. Damit wird gewährleistet, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ergänzt. Satz 2 legt fest, dass der Netzbetreiber, wenn sein Effizienzwert nach § 12 Absatz 3 auf 60 Prozent festgesetzt worden ist, die erforderlichen Nachweise zu erbringen hat, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe zusätzliche Aufschläge rechtfertigen.
Absatz 2 gibt den Landesregulierungsbehörden die Möglichkeit, bei der Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte für die in ihre Zuständigkeit fallenden Netzbetreiber auf die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich ermittelten Effizienzwerte zurück zu greifen.
Absatz 3 sieht vor, dass aus den nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder aus den bereinigten Effizienzwerten die im Rahmen der individuellen Effizienzvorgaben abzubauenden Ineffizienzen ermittelt werden. Ist z.B. für einen Netzbetreiber ein bereinigter Effizienzwert von 90 Prozent ermittelt worden, so betragen seine Ineffizienzen 10 Prozent der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. Die Ineffizienz wird somit nicht als Prozentwert sondern als Geldwert angegeben.
Zu § 16 Effizienzvorgaben
Die Vorschrift regelt, in welcher Weise die ermittelten Ineffizienzen mittels Effizienzvorgaben abzubauen sind.
Absatz 1 sieht vor, dass der Abbau der nach § 15 ermittelten Ineffizienzen (beeinflussbarer Kostenanteil, KAb,0) über einen bestimmten Zeitraum im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen des Netzbetreibers erfolgt. Für die erste Regulierungsperiode sind die Erlösobergrenzen auf der Grundlage der Regulierungsformel nach Anlage 1 so festzulegen, dass die ermittelten Ineffizienzen rechnerisch innerhalb von zwei Regulierungsperioden, d. h. bei einer Länge von jeweils fünf Jahren pro Regulierungsperiode in zehn Jahren abgebaut werden.
Die sich hieraus ergebende Streckung des Abbaus der Ineffizienzen über einen Zeitraum von mehreren Jahren vermeidet, dass die Netzbetreiber ihre Kosten sofort auf ein effizientes Niveau senken müssen und gewährleistet somit die Zumutbarkeit der Vorgaben.
Der Verteilungsfaktor (Vt) in der Regulierungsformel ist so zu bestimmen, dass ein gleichmäßiger Abbau über den vorgegebenen Zeitraum gewährleistet ist. Zum Verteilungsfaktor i . H. von ein Zehntel im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode ist somit in jedem folgenden Jahr der ersten Regulierungsperiode jeweils ein Zehntel hinzu zu addieren. In den darauf folgenden Regulierungsperioden hat der Abbau der Ineffizienzen innerhalb von jeweils einer Regulierungsperiode, d. h. innerhalb von fünf Jahren zu erfolgen. Zum Verteilungsfaktor i. H. von ein Fünftel im ersten Jahr der Regulierungsperiode ist somit in jedem folgenden Jahr der Regulierungsperiode jeweils ein Fünftel hinzu zu addieren.
Absatz 2 stellt sicher, dass die Zumutbarkeit der vom Netzbetreiber zu ergreifenden Maßnahmen auch im Einzelfall geprüft werden kann. Unzumutbar kann es z.B. sein, wenn es wegen übermäßigen Personalabbaus oder nicht mehr möglicher Wartung oder Instandhaltung von Anlagen zu Gefährdungen für die Allgemeinheit kommen oder die Versorgung der Bevölkerung mit leitungsgebundener Energie nicht mehr gewährleistet ist. Ebenso unzumutbar ist es, wenn der Netzbetreiber Maßnahmen ergreifen muss, durch die die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden, wobei die Vorschrift insoweit § 6 Abs § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG nachgebildet ist. Der Netzbetreiber muss nachweisen, dass er vorher alle Rationalisierungsreserven ausgeschöpft hat. Es handelt sich somit um eine Ausnahmeregelung.
Liegt ein Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor, so kann die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgaben entsprechend anpassen, insbesondere durch Verwendung eines von Abs. 1 abweichenden Verteilungsfaktors (z.B. Vorgabe zum Abbau der Ineffizienzen über mehr als 10 Jahre).
Zu Abschnitt 3 Ermittlung der Netzentgelte
Zu § 17 Netzentgelte
Absatz 1 regelt die Umsetzung der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Netzentgelte entsprechend der Vorschriften der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung. Satz 2 sieht vor, dass die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung und §§ 16, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung entsprechend gelten. Die Netzbetreiber sind nach § 28 Nr. 3 u. a. verpflichtet die vollständige Verprobungsrechnung an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Absatz 2 regelt, dass im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenzen während der Regulierungsperiode nach § 4 Abs. 3 und 5 eine entsprechende Anpassung der Netzentgelte stattzufinden hat, wenn dies zu einer Absenkung der Netzentgelte führt. Bei sonstigen Anpassungen der Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode ist der Netzbetreiber berechtigt die Netzentgelte entsprechend zu erhöhen.
Absatz 3 sieht vor, dass die aus Anpassungen der Erlösobergrenze resultierenden Anpassungen der Netzentgelte höchstens einmal im Kalenderjahr zum 1. Januar des Jahres zu erfolgen haben.
Damit sollen häufige Schwankungen der Netzentgelte und insbesondere auch die daraus resultierenden Nachteile für Netznutzer (z.B. Notwendigkeit einer jährlich mehrfachen Anpassung der Preise) vermieden werden. Vorgelagerte Netzbetreiber haben ihre geplante Anpassung nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig mitzuteilen, damit diese dies bis zum 1. Januar des Folgejahres berücksichtigen können.
Zu Abschnitt 4 Qualitätsvorgaben
Zu § 18 Qualitätsvorgaben
Die Vorschrift beschreibt den Zweck von Qualitätsvorgaben in der Anreizregulierung. Die zur Erreichung dieses Ziels anzuwendenden Regulierungsinstrumente sind das Qualitätselement nach den §§ 19 und 20 und die Berichte zum Investitionsverhalten nach § 21.
Zu § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
Die Vorschrift regelt i. V. m. § 20 den Inhalt und die Bestimmung des in die Erlösobergrenze integrierten Qualitätselements (Qt).
Das Qualitätselement kann im Rahmen der Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode bestimmt werden. Es kann aber auch während der laufenden Regulierungsperiode bestimmt oder verändert werden; in diesem Fall erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 5 von Amts wegen.
Absatz 1 definiert den Begriff des Qualitätselements. Er legt fest, dass auf die Erlösobergrenzen Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können, wenn der Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben der Regulierungsbehörde abweicht (Qualitätselement Qt). Satz 2 sieht vor, dass die Kennzahlenvorgaben unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln sind, um eine möglichst breite Datenbasis und damit eine höhere Belastbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 sind nicht einzubeziehen.
Absatz 2 sieht vor, dass die Anwendung von Qualitätselementen im Strombereich zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat und zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen soll. Im Gasbereich soll die Qualitätsregulierung zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode erfolgen, soweit belastbare Datenreihen vorliegen. Die Einschränkungen sind aufgrund der zu Beginn der Anreizregulierung vorerst zu erwartenden lückenhaften Datenlage erforderlich. Die Unterschiede in der Datenlage bei Strom- und Gasnetzen begründen die insoweit erfolgende Differenzierung.
Absatz 3 definiert die Begriffe der Netzzuverlässigkeit und der Netzleistungsfähigkeit. Findet ein unterbrechungsfreier Transport von Energie unter Einhaltung der Produktqualität statt, so liegt die Netzzuverlässigkeit bei 100 Prozent. Dabei ist unter Produktqualität die technische Qualität des Produktes Strom oder Gas zu verstehen, im Strombereich z.B. die Spannungshaltung, im Gasbereich z.B. die chemische Zusammensetzung des Gases unter Einhaltung eines bestimmten Druckniveaus. Die Netzleistungsfähigkeit liegt bei 100 Prozent, soweit die Nachfrage nach Übertragung von Energie vollständig befriedigt wird.
Zu § 20 Bestimmung des Qualitätselements
Die Vorschrift legt fest, wie das Qualitätselement zu bestimmen ist.
Absatz 1 benennt in Regelbeispielen die für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit zulässigen Kennzahlen. Dies sind die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. International in diesem Zusammenhang verwendete Kennzahlen, die auch für die Kennzahlenermittlung nach Absatz 1 in Betracht kommen, sind insbesondere SAIFI, CAIFI, SAIDI, CAIDI, VOLL, ENS.
SAIFI (System Average Interruption Frequency Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche kumulierte Unterbrechungshäufigkeit pro angeschlossenem Kunden. Sie gibt an wie oft die Versorgung eines Kunden im Durchschnitt innerhalb eines Jahres unterbrochen wird.
CAIFI (Customer Average Interruption Frequency Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche Unterbrechungshäufigkeit pro betroffenem Kunden. Sie gibt an, wie häufig die Versorgung eines von einem Ausfall betroffenen Kunden im Durchschnitt innerhalb eines Jahres unterbrochen wird.
SAIDI (System Average Interruption Duration Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche kumulierte Unterbrechungsdauer pro Jahr pro angeschlossenem Kunden. Sie gibt an, wie lange bei einem Kunden im Durchschnitt die Versorgung im Jahr unterbrochen ist.
CAIDI (Customer Average Interruption Duration Index) ist eine Kenngröße für die durchschnittliche Unterbrechungsdauer. Sie gibt an, wie lange eine Unterbrechung pro von der Unterbrechung betroffenen Kunden durchschnittlich dauert.
Zusätzlich können als Kenngrößen nicht gelieferte Energie (Energy Not Supplied, ENS) und nicht gedeckte Last (Volume of Lost Load, VOLL) herangezogen werden.
Die Kennzahlen nach Satz 1 berücksichtigen geplante und ungeplante Unterbrechungen. Nach Satz 2 ist eine Kombination und Gewichtung der Kennzahlen möglich.
Nach Satz 3 werden für die ausgewählten Kennzahlen die individuellen Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber ermittelt. Die Ermittlung kann durch die Regulierungsbehörde nach Erhebung der notwendigen Daten bei den Netzbetreibern erfolgen. Sie kann aber auch durch die Netzbetreiber selbst erfolgen, die die ermittelten Werte dann der Regulierungsbehörde mitteilen.
Näheres kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung bestimmen.
Absatz 2 regelt die Ermittlung konkreter Kennzahlenvorgaben für die Netzbetreiber aus den Kennzahlenwerten. Diese bilden den Maßstab für die Ermittlung von Abweichungen nach Absatz 3. Dabei sind gebietsstrukturelle Unterschiede der Netzbetreiber, insbesondere durch Gruppenbildung zu berücksichtigen. Eine zulässige Gruppenbildung für die Ermittlung der Kennzahlenvorgaben kann z.B. die Unterscheidung nach Stadt oder Land oder nach neuen oder alten Bundesländern sein.
Absatz 3 regelt, wie die Gewichtung der Kennzahlenvorgaben erfolgen kann und wie die Bewertung der Abweichungen von den Vorgaben in Geld zu ermitteln ist, um die Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen bestimmen zu können. Hierzu können Kundenumfragen nach wissenschaftlich begründeten Methoden durchgeführt werden. Mit diesen soll die Bereitschaft der Kunden ermittelt werden, abhängig vom Niveau der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen. Weiterhin können analytische Kostenmodelle verwendet werden (siehe hierzu Begründung zu § 13 Abs. 3) oder eine Kombination von beiden Methoden.
Absatz 4 regelt, dass die Landesregulierungsbehörden bei der Bestimmung von Qualitätselementen auf die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung zurückgreifen können. Die Landesregulierungsbehörden können für alle genannten Punkte auch eigene Vorgaben setzen.
Eine regionale Differenzierung der Qualitätsvorgaben ist damit möglich.
Absatz 5 ermächtigt die Regulierungsbehörde, für die Berücksichtigung der Netzleistungsfähigkeit ebenfalls Kennzahlen anzuwenden, soweit hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Als Regelbeispiele werden die Häufigkeit und Dauer der Anwendung des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen im Netz genannt.
Zu § 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Die Vorschrift legt fest, dass eine Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber durch die Regulierungsbehörde erfolgt. Dies dient insbesondere dazu zu ermitteln, ob und inwieweit sich die Anreizregulierung mit Blick auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes nachteilig auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber auswirkt. Die Netzbetreiber haben auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen entsprechenden Bericht zu erstellen. Dieser Bericht basiert auf den Angaben im technischwirtschaftlichen Anlagenregister, soweit ein solches nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist. Näheres kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung bestimmen.
Zu Teil 3 Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Zu Abschnitt 1 Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
Zu § 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
Die Vorschrift regelt die Ermittlung der Effizienzwerte für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen.
Absatz 1 sieht vor, dass bei Betreibern von Übertragungsnetzen ein internationaler Effizienzvergleich durchzuführen ist. Durch die Einbeziehung weiterer Übertragungsnetzbetreiber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll die Vergleichsbasis erweitert und damit der Effizienzvergleich belastbarer gestaltet werden. Hierbei sind die in Anlage 3 genannten Methoden anzuwenden. Die internationale Vergleichbarkeit der Kosten sowie die strukturelle Vergleichbarkeit der zum Vergleich herangezogenen Netzbetreiber ist zu gewährleisten z.B. im Hinblick auf gegebenenfalls unterschiedliche Lohnniveaus.
Absatz 2 gibt der Regulierungsbehörde die Möglichkeit, für einzelne oder alle Übertragungsnetzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, soweit der internationale Effizienzvergleich keine belastbaren Ergebnisse erbracht hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein belastbarer internationaler Effizienzvergleich nicht durchgeführt werden konnte. Die relative Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um dessen Belastbarkeit zu erhöhen. Bei relativen Referenznetzanalysen werden für mehrere Unternehmen Referenznetzanalysen durchgeführt und damit die relativen Abweichungen zwischen den realen und den durch ein modellhaftes Referenznetz ermittelten Anlagenmengen ermittelt. Die Unternehmen mit der geringsten Abweichung vom Referenznetz bilden anschließend den Effizienzmaßstab.
Absatz 3 sieht vor, dass bei Fernleitungsnetzbetreibern ein Effizienzvergleich mit den Methoden nach Anlage 3 auf nationaler Ebene durchzuführen ist. Aufgrund der gegenüber Übertragungsnetzbetreibern größeren Anzahl von Fernleitungsnetzbetreibern wird den Regulierungsbehörden die Möglichkeit eines nationalen Effizienzvergleichs eingeräumt. Ist für einen nationalen Effizienzvergleich auf der Grundlage der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse die Vergleichsbasis nicht breit genug, kann ausschließlich das nichtparametrische Effizienzvergleichsverfahren der Dateneinhüllungsanalyse Anwendung finden.
Steht für einen nationalen Effizienzvergleich keine hinreichende Zahl an Netzbetreibern zur Verfügung, ist statt dessen ein internationaler Effizienzvergleich nach Maßgabe des Absatz 1 durchzuführen.
Absatz 4 sieht vor, dass auch für Fernleitungsnetzbetreiber eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen ist, wenn die Belastbarkeit des internationalen Effizienzvergleichs nicht hinreichend gewährleistet ist.
Zu § 23 Investitionsbudgets
Die Vorschrift regelt die Genehmigung von Investitionsbudgets für Übertragungs- und Fernleitungsnetze. Übertragungs- und Fernleitungsnetze nehmen aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorgaben eine Sonderrolle im Rahmen der Anreizregulierung ein. Auf sie kommen durch gesetzliche Anforderungen in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben zu, die erhöhte Kosten verursachen. Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze können Investitionsbudgets beantragt und genehmigt werden. Für Ersatzinvestitionen werden keine Investitionsbudgets genehmigt. Die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen kann anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens erfolgen.
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für Genehmigung von Investitionsbudgets und nennt in den Nummern 1 bis 8 die wichtigsten Regelbeispiele, z.B. Netzausbaumaßnahmen für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder bei Gasnetzen bestimmte Maßnahmen zum Ausbau der Transportkapazitäten zwischen Marktgebieten. Die in Nummer 8 genannten Maßnahmen betreffen derzeit bekannte technische Möglichkeiten zur Netzoptimierung in Stromversorgungsnetzen; sofern zukünftig vergleichbare Techniken zur Netzoptimierung entwickelt werden, können auch sie Gegenstand von Investitionsbudgets sein, soweit dadurch andere Erweiterungsmaßnahmen vorübergehend oder dauerhaft vermieden werden.
Absatz 2 stellt sicher, dass Erlöse aus dem Engpassmanagement nach der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (EG-Stromhandelsverordnung) und nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung bei der Ermittlung der Investitionsbudgets kostenmindernd angesetzt werden. Dies gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
Absatz 3 regelt Mindestanforderungen an den Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets.
Weitere Anforderungen kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 bestimmen z.B. dass im Rahmen der Antragstellung die der Planung von Investitionen zugrunde liegenden Szenarien vorzulegen und von den Netzbetreibern mit der Bundesnetzagentur abzustimmen sind, Einzelinvestitionen zu Maßnahmenpaketen zusammen zu fassen sind oder dass die Investitionspläne und Kostenschätzungen für einen sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen vollständig nachvollziehbar sein müssen. Der Antrag hat auch Angaben zur Kostenwirksamkeit der Investition zu enthalten.
Absatz 4 sieht vor, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten Referenznetzanalysen angewendet werden sollen. Diese müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Beschreibung der Referenznetzanalyse ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 3. Im Unterschied zu § 22 Abs. 2 erfolgt die Erstellung der Referenznetze nach § 23 Abs. 4 auf der Grundlage der bestehenden Netze. Es erfolgt somit keine Erstellung eines optimierten Modellnetzes für das gesamte Netz sondern lediglich - auf dem tatsächlich bestehenden Netz aufbauend - für die geplanten Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen.
Absatz 5 legt fest, dass die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Die Widerrufsmöglichkeit dient dem Zweck zu vermeiden, dass Investitionen, die nicht durchgeführt worden sind, in die Erlösobergrenzen einfließen. Nach Satz 2 kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Satz 3 stellt sicher, dass auch im Rahmen von Investitionsbudgets finanzielle Anreize für effiziente Investitionen, d. h. für eine Unterschreitung der genehmigten Investitionsbudgets gesetzt werden können.
Absatz 6 eröffnet in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Genehmigung von Investitionsbudgets auch in Verteilernetzen. Im Falle der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder in Kraft-Wärme-Kopplung in das Netz befinden sich Verteilernetzbetreiber in einer vergleichbaren Rolle wie Übertragungsnetzbetreiber. Dies gilt auch hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 bis 8. Da in Verteilernetzen Erweiterungsinvestitionen grundsätzlich durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden, finden Investitionsbudgets nur in den Fällen Anwendung, in denen der Erweiterungsfaktor nicht greift. Im Übrigen ist auch hier der Grundsatz zu beachten, dass lediglich Umstrukturierungsmaßnahmen, jedoch keine Ersatzinvestitionen genehmigungsfähig nach § 23 sind.
Zu Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
Zu § 24 Vereinfachtes Verfahren
Die Vorschrift regelt ein vereinfachtes Verfahren für kleine Netzbetreiber. Diese können durch den regulatorischen Aufwand im Rahmen eines umfassenden Anreizregulierungssystems überproportional belastet sein. Zudem fällt es ihnen wesentlich schwerer als größeren Netzbetreibern, die regulatorischen Entscheidungen der Regulierungsbehörden im Einzelnen nachzuvollziehen.
Absatz 1 legt fest, dass kleine Netzbetreiber die Wahl haben zwischen der Bestimmung der Effizienzwerte mittels eines umfassenden Effizienzvergleichs nach §§ 12 bis 14 oder an einem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatz 2. Das Wahlrecht haben ausschließlich Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind bezüglich des jeweiligen Netzes. Maßgebliches Kriterium für die Zahl der angeschlossenen Kunden ist die Zahl der physischen Anschlüsse im Sinne von Netzanschlusspunkten. Neben den unmittelbar angeschlossenen Kunden werden auch mittelbare Kunden für die Ermittlung der Kundenzahl hinzugezogen.
Absatz 2 legt fest, dass im vereinfachten Verfahren für alle Teilnehmer ein einheitlicher Effizienzwert ermittelt, der als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ermittelten und nach § 15 bereinigten Effizienzwerte der vorangegangenen Regulierungsperiode (gemittelter Effizienzwert) gebildet wird. Die Gewichtung kann z.B. mit Mengen, Erlösen, Zahl der Zählpunkte oder Kunden erfolgen. Für die erste Regulierungsperiode wird der Effizienzwert einheitlich mit 87,5 Prozent festgelegt. Es gelten 45 Prozent der Gesamtkosten als nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2. Die Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen, sind nicht in den bundesweiten Effizienzvergleich nach § 12 bis 14 einzubeziehen. Durch die Bildung eines gemittelten Effizienzwerts werden die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren insbesondere von der Lieferung von Strukturdaten nach § 13 Abs. 3 und 4 an die Regulierungsbehörde und im Falle seiner Einführung von der Erstellung eines technischwirtschaftlichen Anlagenregisters nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 befreit.
Absatz 3 regelt weitere Erleichterungen im Regulierungsverfahren. Keine Anwendung findet das Qualitätselement nach §§ 19 und 20. Dadurch werden die kleinen Netzbetreiber von den hierfür notwendigen Datenlieferungen befreit. Zudem wird dadurch das besonders in kleineren Netzen bestehende Risiko von stochastischen Schwankungen in den Datenreihen zur Ermittlung des Qualitätselements vermieden. Keine Anwendung finden auch die Regelungen zu Investitionsbudgets für Verteilnetzbetreiber nach § 23 Abs. 6. Soweit bei kleinen Netzbetreibern Erweiterungsinvestitionen während der Regulierungsperiode erforderlich werden, kann dies durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt werden.
Zusätzlich entfällt für kleine Netzbetreiber nach § 34 Abs. 3 vor Beginn der ersten Regulierungsperiode die Kostenprüfung nach § 6, soweit sie keine Erhöhung der Netzentgelte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes beantragt haben.
Absatz 3 regelt die Vorgehensweise bei Feststellung der Voraussetzungen für die Teilnahme eines Netzbetreibers an dem vereinfachten Verfahren.
Zu Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag
Zu § 25 Pauschalierter Investitionszuschlag
Die Vorschrift regelt die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags in die Erlösobergrenze. Um notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der Anreizregulierung nicht zu behindern, wird den Netzbetreibern übergangsweise für die erste Regulierungsperiode ein pauschalierter Investitionszuschlag gewährt. Die Bundesnetzagentur nimmt nach § 33 in diesem Zeitraum eine Evaluierung des Investitionsverhaltens vor und macht gegebenenfalls weitergehende Vorschläge.
Absatz 1 sieht vor, dass die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags auf Verlangen des Netzbetreibers im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 vor Beginn der ersten Regulierungsperiode erfolgt. Der Investitionszuschlag ist dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11. Macht der Netzbetreiber mangels Investitionsbedarfs keinen Investitionszuschlag geltend, fließt die Pauschale nicht in die Erlösobergrenze ein; damit entfallen auch die nachträglichen Mitteilungspflichten über Umfang und Durchführung der tatsächlichen Investitionen nach § 28 Nr. 7.
Absatz 2 begrenzt den pauschalierten Investitionszuschlag im Kalenderjahr auf ein Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Zugrundelegung vereinheitlichter Nutzungsdauern bestimmten Kapitalkosten.
Absatz 3 legt fest, dass in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich der Differenz stattfindet wenn die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers in der Regulierungsperiode unter dem Wert nach Absatz 2 lagen. Die §§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und 34 Abs. 2 gelten für den Ausgleich entsprechend, d. h. die Differenz ist durch Abschläge auf die Erlösobergrenzen in der folgenden Regulierungsperiode zur berücksichtigen und zu verzinsen. Liegen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers in der Regulierungsperiode über dem Wert nach Absatz 2, findet kein Ausgleich statt.
Absatz 4 regelt den Zeitpunkt, zu dem das Verlangen nach Absatz 1 bei der Regulierungsbehörde anzubringen ist. Eine inhaltliche Einzelprüfung des tatsächlichen Investitionsbedarfs durch die Regulierungsbehörde erfolgt nicht. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedoch die für die Durchführung des Ausgleichs nach Absatz 3 und Einbeziehung in die Erlösobergrenzen notwendigen Daten in einer für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbaren Weise nach § 28 Nr. 7 mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Angaben stichprobenartig überprüfen und gegebenfalls die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz einleiten.
Absatz 5 regelt, dass Investitionszuschläge bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung finden, da diese Investitionsbudgets nach § 23 beantragen können.
Zu Abschnitt 4 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
Zu § 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise bei einem Übergang von Netzen sowie bei Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen Absatz 1 sieht vor, dass bei einem vollständigen Übergang eines Netzes von einem Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber, die Erlösobergrenze oder die Erlösobergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netzbetreiber übergehen. Entsprechendes gilt bei Netzzusammenschlüssen.
Dies bedeutet, dass die festgelegten Erlösobergrenzen bis zum Ende der Regulierungsperiode bestehen bleiben und weiterhin separat anzuwenden sind.
Absatz 2 sieht vor, dass bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen die Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 neu festgelegt werden müssen. Hierzu ist bei der Regulierungsbehörde ein Antrag zu stellen in dem darzulegen ist, welcher Erlösteil welchem Netz zugerechnet werden soll.
Zu Teil 4 Sonstige Bestimmungen
Zu § 27 Datenerhebung
Die Vorschrift regelt die Datenerhebung durch die Regulierungsbehörden.
Absatz 1 regelt, dass die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen notwendigen Tatsachen ermittelt. Satz 2 nennt von der Regulierungsbehörde zu erhebende Daten, für die eine Auskunftspflicht der Netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde besteht die gegebenenfalls auch vollstreckbar ist. Satz 3 nennt weitere Regelbeispiele für Datenerhebungen. Bei Datenerhebungen, die zum Zwecke einer sachgerechten Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 erfolgen, ist zu beachten, dass auch Proberechnungen mit verschiedenen Parametern durchgeführt werden müssen, um ungeeignete Parameter ausschließen zu können.
Absatz 2 enthält eine Regelung zur Datenerhebung durch die Bundesnetzagentur zum Zwecke der Evaluierung nach § 33.
Zu § 28 Mitteilungspflichten
Die Vorschrift regelt die Mitteilungspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde.
Zu § 29 Übermittlung von Daten
Absatz 1 regelt die Übermittlung von Daten zwischen Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden.
Absatz 2 sieht die Einrichtung einer bundesweiten Datenbank durch die Bundesnetzagentur vor, auf die die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer regulatorischen Aufgaben erforderlich ist.
Zu § 30 Fehlende oder unzureichende Daten
Die Vorschrift trifft eine Regelung für den Fall, dass die zur Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 oder zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 bis 14 notwendigen Daten nicht rechtzeitig vorliegen. In diesem Fall können die Erlösobergrenzen auf der Grundlage der Daten des letzten verfügbaren Jahres bestimmt werden. Liegen der Regulierungsbehörde überhaupt keine Daten vor oder sind die vorliegenden Daten offensichtlich unzutreffend, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse ermitteln. Dies kann unter Verwendung von Daten erfolgen, die bei der Regulierungsbehörde vorhanden oder ihr bekannt sind. Die Regelungen in §§ 12 Abs. 4 Satz 2 und 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
Zu § 31 Veröffentlichung von Daten
Absatz 1 regelt die Veröffentlichungen u. a. der Effizienzwerte durch die Regulierungsbehörde.
Die Veröffentlichung erfolgt netzbetreiberbezogen und in nicht anonymisierter Form, d. h. unter Angabe der Firma des jeweiligen Netzbetreibers. Mit der Veröffentlichung soll für die Netznutzer Transparenz über den Stand der Effizienz der Leistungserbringung bei den einzelnen Netzbetreibern geschaffen werden. Die Veröffentlichung soll darüber hinaus einen zusätzlichen Anreiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz schaffen und die Nachprüfbarkeit des jeweils eigenen Effizienzwertes für den betreffenden Netzbetreiber erleichtern.
Absatz 2 regelt die Veröffentlichung der nach § 22 ermittelten Effizienzwerte durch die Bundesnetzagentur (zur Zielsetzung dieser Regelung vgl. Begründung zu Absatz 1).
Absatz 3 stellt klar, dass eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht erfolgt die in Absatz 1 genannten Daten betreffen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Zu § 32 Festlegungen der Regulierungsbehörde
Absatz 1 regelt die Festlegungkompetenzen der Regulierungsbehörden.
Absatz 2 regelt weitere Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur.
Zu § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
Die Vorschrift regelt die Evaluierungs- und Berichtspflichten der Bundesnetzagentur.
Absatz 1 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum 1. Januar 2016 einen umfassenden Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vorlegt. In diesem Bericht hat sie insbesondere Vorschläge zu machen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung.
Absatz 2 sieht vor, dass der Bericht der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise zu erstellen ist sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen zu berücksichtigen sind. Die betroffenen Wirtschaftskreise müssen Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines solchen Registers vorlegen soll. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob und inwieweit Aufwand und Umfang eines solchen Registers in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Nach Satz 2 legt die Bundesnetzagentur ein Jahr vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode einen Bericht zu den Kennzahlen für die Netzleistungsfähigkeit in der Qualitätsregulierung nach § 20 Abs. 5 vor. In diesem Bericht ist auch die mögliche Einführung zusätzlicher Kennzahlen zur Berücksichtigung von Maßnahmen des Netzbetreibers, die der Vorsorge der langfristigen Aufrechterhaltung der Netzqualität dienen, zu bewerten. Nach Satz 3 sind Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören und internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
Absatz 4 sieht mit Blick auf das Auslaufen der Regelung des § 25 vor, dass die Bundesnetzagentur zum 30. Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen gegen Investitionshemmnisse vorzulegen hat.
Zu Teil 5 Schlussvorschriften
Zu § 34 Übergangsregelungen
Absatz 1 enthält eine Übergangsvorschrift für die mit Beginn der Anreizregulierung nicht mehr anzuwendende periodenübergreifende Saldierung nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.
Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift für den Ausgleich des Regulierungkontos für die erste Regulierungsperiode. Dieser erfolgt abweichend von § 5 Abs. 4 lediglich für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.
Absatz 3 enthält eine Übergangsvorschrift für die Kostenprüfung bei kleinen Netzbetreibern nach § 24 vor Beginn der ersten Regulierungsperiode. Bei diesen Netzbetreibern kann das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode ohne weitere Kostenprüfung auf der Basis der vorletzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen, wenn im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte vor Beginn der Anreizregulierung keine Netzentgelterhöhung beantragt worden ist.
Damit werden die kleinen Netzbetreiber zusätzlich von den umfassenden Datenlieferungspflichten im Rahmen der Kostenprüfung entlastet. Die Ausgangsbasis ist um einen jährlichen Inflationsausgleich für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen.
Absatz 4 regelt die zeitliche Befristung des § 25 bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt soll eine Evaluierung stattfinden, wie sich das Investitionsverhalten seit dem Start der Anreizregulierung entwickelt hat und ob nach Auslaufen der Regelung weitere Maßnahmen zur Investitionssicherung notwendig sind.
Absatz 5 enthält eine Übergangsregelung für Betreiber von überregionalen Fernleitungsnetzen.
Zu Artikel 2
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Zu Nr. 1
Die Vorschrift passt die Regelung zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze an das neue System der Anreizregulierung an. Die Festlegung durch die Regulierungsbehörde soll vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode erfolgen. Die erstmalige Festlegung im neuen Regulierungssystem erfolgt zum 1. Januar 2009.
Zu Nr. 2
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung.
Zu Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Zu Nr. 1
Die Vorschrift passt die Regelung zur Feststellung von wirksamen bestehendem oder potenziellem Leitungswettbewerb an das neue System der Anreizregulierung an. Die Feststellung erfolgt zwei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode.
Zu Nr. 2
Die Vorschrift passt die Regelung zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze an das neue System der Anreizregulierung an. Die Festlegung durch die Regulierungsbehörde soll vor Beginn der Regulierungsperiode für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode erfolgen. Die erstmalige Festlegung im neuen Regulierungssystem erfolgt zum 1. Januar 2009.
Zu Nr. 3
Die Vorschrift passt den § 13 Abs. 2 Satz 1 der Gasnetzentgeltverordnung an die im Gasbereich übliche Praxis an, Entgelte auch in Kilowatt pro Zeiteinheit auszudrücken.
Zu Nr. 4
Die Vorschrift passt den Wortlaut des § 21 der Gasnetzentgeltverordnung an die inhaltlich entsprechende Vorschrift in der Stromnetzentgeltverordnung an.
Zu Nr. 5
Die Vorschrift passt die Regelung des § 27 Abs. 2 an die inhaltlich entsprechende Vorschrift in § 27 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung an.
Zu Nr. 6
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für Teilnehmer am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung.
Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 30. April 2007: Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Die im vorliegenden Verordnungsentwurf enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierende Belastungs- und Entlastungswirkungen für die Wirtschaft wurden ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Der Rat geht davon aus, dass der Verordnungsgeber die für die Verfahrensabwicklung geringstmögliche bürokratische Belastung gewählt hat.
Da die mögliche Einführung eines technischwirtschaftlichen Anlageregisters eine erhebliche bürokratische Belastung der Netzbetreiber zur Folge hätte, wurde dem Rat zugesichert den Rat vor einer Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 rechtzeitig in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |