Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. März 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM (2007) 0708),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 - Weißbuch1, insbesondere Ziffer 35,
- - in Kenntnis der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen2,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2005 über Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft (KOM (2005) 0330),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005 "Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung: Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013" (KOM (2005) 0299),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung durch die Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik, 2007-2013 (KOM (2007) 0798),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 mit dem Titel "Vorschlag für ein Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010" (KOM (2007) 0804),
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)3,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel "Vorfahrt für KMU in Europa - Der ,Small Business Act" für Europa" (KOM (2008) 0394),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)1 und den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkrediten, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM (2008) 0602),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung2,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf "Deminimis"-Beihilfen3,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf "Deminimis"-Beihilfen im Agrarsektor4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste5,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge6,
- - unter Hinweis auf seine schriftliche Erklärung vom 8. Mai 2008 zu Mikrokrediten7,
- - gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0041/2009),
A. in der Erwägung, dass nach der gegenwärtigen Definition der Kommission ein Kleinstkredit ein Darlehen über 25 000 EUR oder weniger ist und dass die Empfehlung 2003/361/EG vorsieht, dass ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen ist, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 000 000 EUR nicht überschreitet, sowie in der Erwägung, dass diese Definitionen nicht für alle nationalen Märkte geeignet zu sein scheinen und sie keine klare Unterscheidung zwischen Kleinstkrediten und Kleinstdarlehen an Kleinstunternehmen, Kleinstkrediten an nicht bankfähige Kreditnehmer und Kleinstkrediten an bankfähige Kleinstunternehmen ermöglichen,
B. in der Erwägung, dass der schwierige Zugang zu geeigneten Finanzierungsformen häufig als eines der Haupthindernisse für unternehmerische Initiative genannt wird und dass in der Europäischen Union eine bedeutende Nachfrage nach Kleinstkrediten besteht, die gegenwärtig nicht gedeckt wird,
C. in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 11. Juli 2007, in der es die Erstellung eines Aktionsplans für Mikrofinanzierungen, eine Koordinierung der verschiedenen politischen Maßnahmen sowie eine optimale Anwendung der besten Verfahren in der Europäischen Union und in Drittländern verlangte, nichts unternommen hat,
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2008 zum zweiten Mal in Folge der Einfügung einer Haushaltslinie "Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa" in den Haushaltsplan zugestimmt hat und dass diese Mittel, auch wenn sie in der genannten Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 unerwähnt bleiben, nützlicherweise für die Bildung von Eigenkapital zweckbestimmt werden könnten, das als Startkapital dienen kann,
E. in der Erwägung, dass sich Kleinstkredite in vielerlei Hinsicht von klassischen Krediten, auch solchen an kleine und mittlere Unternehmen, unterscheiden, dass Unternehmen, die einen klassischen Kredit benötigen, in der Regel von Finanzinstituten verschiedener Art bedient werden und dass die Integration aller Bürgerinnen und Bürger in das formale Finanzsystem als ein wichtiges, übergeordnetes Ziel berücksichtigt werden sollte,
F. in der Erwägung, dass Kleinstkredite aufgrund der geringen Darlehenssummen, des Mangels an (ausreichenden) Sicherheiten und der hohen Bearbeitungskosten mit höheren Betriebskosten verbunden sind,
G. in der Erwägung, dass sich das Geschäft mit Kleinstkrediten durch innovative und subjektive Elemente auszeichnet, wie etwa alternative oder nicht vorhandene Kreditsicherheiten und eine nicht herkömmliche Bewertung der Kreditwürdigkeit, und dass die Gewährung von Kleinstkrediten nicht nur der Gewinnerzielung dient, sondern auch dem sozialen Zusammenhalt, indem versucht wird, benachteiligte Personen in die Gesellschaft zu (re-)integrieren,
H. in der Erwägung, dass Kleinstkredite zwar per definitionem klein sind, sie jedoch aufgrund ihrer meist kurzen Laufzeit "recycelt" werden können (durch Gewährung eines weiteren solchen Darlehens nach Rückzahlung), wodurch ihre Wirkung um ein Vielfaches verstärkt wird; in der Erwägung, dass das Ziel berücksichtigt werden sollte, die Empfänger in das traditionelle Banksystem zu reintegrieren,
I. in der Erwägung, dass eine Reihe von Anbietern, wie etwa informelle Finanzdienstleister (zugelassene Kreditvergabe von Privaten an Private), mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen (wie etwa Kreditgenossenschaften), nichtstaatliche Organisationen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparvereine, Finanzinstitute zur Förderung der lokalen Entwicklung, Garantiebanken und -fonds, Sparkassen sowie Genossenschafts- und Geschäftsbanken Kleinstkredite gewähren oder den Zugang zu Finanzierungen erleichtern können, und dass eine Zusammenarbeit dieser Anbieter von Nutzen sein könnte;
J. in der Erwägung, dass die besonderen Strukturen der in der Europäischen Union bestehenden Finanzdienstleister anerkannt werden müssen, wie etwa die besonderen Strukturen der Kreditgenossenschaften, bei denen es sich um bankfremde Finanzinstitute handelt, welche die Einlagen ihrer Mitglieder für Kleinstkredite verwenden, sowie in der Erwägung, dass diese Finanzdienstleister nicht allein aufgrund dieser besonderen Strukturen von Programmen zur Finanzierung von Kleinstkrediten ausgeschlossen werden dürfen,
K. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Finanzkrise und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft als Ganzes die Nachteile von komplexen Finanzprodukten aufzeigen und deutlich machen, dass angesichts des durch die Liquiditätsklemme erschwerten Zugangs zu Kapital nach Wegen zur Steigerung der Effizienz gesucht werden muss und alle möglichen Kanäle genutzt werden müssen, um die Unternehmen insbesondere in wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen mit Finanzmitteln zu versorgen, sowie in der Erwägung, dass die Finanzkrise und ihre Auswirkungen zugleich die Bedeutung von Kreditinstituten unterstreichen, die ihre Geschäftstätigkeit auf die lokale Entwicklung ausrichten, lokal stark verankert sind und allen Wirtschaftsakteuren umfassende Bankdienstleistungen anbieten,
L. in der Erwägung, dass unternehmerische Initiative gefördert werden sollte,
M. in der Erwägung, dass größtmögliche Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Belastung durch Reglementierungen für Kleinstunternehmen auf das strikte Minimum zu reduzieren, und die Kommission aufgefordert ist, entsprechend tätig zu werden,
N. in der Erwägung, dass Zinsobergrenzen die Kreditgeber davon abhalten können, Kleinstkredite zu gewähren, wenn sie aufgrund dieser Beschränkungen ihre Kosten nicht decken können,
O. in der Erwägung, dass der Förderung von Kleinstkrediten im Rahmen der überarbeiteten Lissabon-Strategie eine herausragende Rolle zukommen sollte,
P. in der Erwägung, dass in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen Personen, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik zur Gründung kleiner Familienbetriebe Zugang zu einer Finanzierung erhalten wollen, bei der Bereitstellung der erforderlichen Kofinanzierung mit Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten,
Q. in der Erwägung, dass benachteiligte Personen - wie etwa (Langzeit-)Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Zuwanderer, Angehörige ethnischer Minderheiten wie zum Beispiel Roma, Personen, die in der informellen Wirtschaft tätig sind oder in benachteiligten ländlichen Gebieten leben, und Frauen -, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen, im Mittelpunkt einer EU-Kleinstkreditinitiative stehen sollten,
R. in der Erwägung, dass zwar eine Beteiligung des Privatsektors so weit wie möglich sichergestellt werden sollte, jedoch auch ein öffentliches Engagement im Kleinstkreditgeschäft notwendig ist,
S. in der Erwägung, dass mehrere EU-Initiativen bestehen, die eine Unterstützung von Kleinstkrediten ermöglichen, und dass es von Nutzen wäre, solche Initiativen im Rahmen eines gezielteren Ansatzes in einer einzigen Regelung zusammenzufassen,
T. in der Erwägung, dass für Gründer von Kleinstunternehmen der Zugang zu Unterstützungsdiensten (wie etwa Schulungen, Beratungsangebote und Kapazitätsaufbau) unerlässlich ist und dass die Kreditnehmer zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet werden sollten, sowie in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Vermittlung von Finanzwissen für die Verbraucher und die verantwortungsvolle Kreditvergabe zu einem wichtigen Bestandteil der Politik aller Mikrofinanzinstitute zu machen,
U. in der Erwägung, dass potenzielle Begünstigte von Kleinstkrediten eine adäquate Rechtsberatung erhalten sollten, was unter anderem den Abschluss des Darlehensvertrags, die Geschäftsgründung, die Einziehung von Forderungen, den Erwerb und die Nutzung von Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums angeht, vor allem wenn die betroffenen Kleinstunternehmen beabsichtigen oder über das Potenzial verfügen, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszudehnen,
V. in der Erwägung, dass ein Zugang zu den Kreditdaten potenzieller Kreditnehmer die Gewährung von Kleinstkrediten erleichtern würde,
W. in der Erwägung, dass die Forschung und der Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Kleinstkredite gefördert werden sollten, z.B. in Bezug auf innovative Methoden für die Gewährung und Absicherung von Kleinstkrediten und die Risikobegrenzung sowie im Hinblick darauf, in welchem Ausmaß und mit welchen Zielgruppen solche Ansätze in einem EU-Kontext funktionieren,
X. in der Erwägung, dass die Rolle der Vermittler untersucht werden sollte, um Missbräuchen vorzubeugen und um alternative Methoden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern (z.B. durch "Peer Support"-Gruppen) in Betracht zu ziehen,
Y. in der Erwägung, dass ein EU-Rahmen für bankfremde Mikrofinanzinstitute geschaffen werden sollte und die Kommission ein System zur Förderung von Kleinstkrediten entwickeln sollte, das in Bezug auf die genannten Anbieter von Kleinstkrediten neutral bleibt,
Z. in der Erwägung, dass Personen, die über keinen festen Wohnsitz oder persönliche Ausweisdokumente verfügen, der Zugang zu Kleinstkrediten nicht aufgrund von Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwehrt sein sollte,
AA. in der Erwägung, dass die EG-Wettbewerbvorschriften angepasst werden sollten, um Hindernisse für die Gewährung von Kleinstkrediten abzubauen,
AB. in der Erwägung, dass die EG-Vergabevorschriften eine Hilfe für Kleinstkreditnehmer darstellen sollten,
- 1. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 oder Artikel 95 des EG-Vertrags einen oder mehrere Legislativvorschläge zu unterbreiten, die die in den nachstehenden Empfehlungen behandelten Themen abdecken;
- 2. bestätigt, dass die Empfehlungen den Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürger achten;
- 3. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge gegebenenfalls durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln der Europäischen Union abzudecken sind;
- 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Anlage zur Entschliessung
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags / der verlangten Vorschläge
- 1. Empfehlung 1: Sensibilisierung in Bezug auf Kleinstkredite
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:
- (a) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass das Konzept der Kleinstkredite in die relevanten Statistiken und Rechtsvorschriften über Finanzinstitute Eingang findet. Die Statistiken über Kleinstkredite sollten das Pro-Kopf-BIP der Mitgliedstaaten berücksichtigen und zwischen Ein-Personen- bzw. Familienunternehmen einerseits und Unternehmen mit familienfremden Mitarbeitern andererseits unterscheiden, um eine positive Diskriminierung ersterer zu ermöglichen.
- (b) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu auffordern, die statistische Darstellung von Kleinstkrediten - einschließlich der Sammlung und Analyse von nach Geschlecht und Alter sowie ethnischer Herkunft aufgeschlüsselten Daten - zu standardisieren.
- (c) Die Kommission sollte eine Kommunikationsstrategie ausarbeiten, um die Selbständigkeit als Alternative zur abhängigen Beschäftigung zu fördern, insbesondere als Weg aus der Arbeitslosigkeit für benachteiligte Zielgruppen.
- (d) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, steuerliche Anreize zu setzen, um den Privatsektor in das Kleinstkreditgeschäft einzubeziehen.
- (e) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, die Anwendung von Zinsobergrenzen bei Verbraucherkrediten einzuschränken. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch erlaubt sein, ein System anzuwenden, durch das außergewöhnlich hohe Zinssätze verhindert werden können.
- (f) Die Kommission sollte vor dem Hintergrund der jüngsten Subprime-Krise prüfen, welche Vor- und Nachteile die direkte Vergabe von Kleinstkrediten gegenüber verbrieften Kreditfazilitäten bietet.
- (g) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über ihre Nationalen Reformprogramme gemäß den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung der überarbeiteten Lissabon-Strategie ihre Bemühungen und Ergebnisse auf dem Gebiet der Kleinstkredite besonders zu analysieren und darzulegen. Die Kommission sollte das Thema Kleinstkredite in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht ausdrücklich erwähnen.
- 2. Empfehlung 2: Finanzierung durch EU-Mittel
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:
- (a) Die Kommission sollte für die (Ko-)Finanzierung von Projekten in folgenden Bereichen sorgen, unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung speziell darauf abzielt, den Kleinstkredit allen Personen und Unternehmen zugänglich zu machen, die keinen direkten Zugang zu Krediten haben und die in der Regel von den Mitgliedstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebiet als benachteiligte Zielgruppen definiert werden (wie etwa Roma, Zuwanderer, Menschen, die in benachteiligten ländlichen Gebieten leben, Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und Frauen):
- (i) Bereitstellung von Garantien für Anbieter von Kleinstkrediten durch nationale oder EU-Fonds;
- (ii) Unterstützungsdienste für Unternehmen als zusätzliche Dienstleistungen für Kleinstkreditnehmer, die entweder von den Anbietern von Kleinstkrediten oder von Dritten erbracht werden und die zielgerichtete Pflichtschulungen mit regelmäßigen Beurteilungen für Kleinstkreditnehmer umfassen müssen, mit der Möglichkeit, dass solche Schulungen aus den Strukturfonds finanziert werden können;
- (iii) Forschung und Austausch bewährter Verfahren im operativen Bereich, z.B. in Bezug auf alternative Kreditsicherheiten, neuartige Methoden für die Bewertung der Kreditwürdigkeit, Scoring-Systeme und die Rolle der Vermittler;
- (iv) Einrichtung einer Website, auf der potenzielle Empfänger von Kleinstkrediten ihre Projekte potenziellen Geldgebern präsentieren können; und
- (v) Schaffung einer EU-weiten Datenbank, die positive und negative Kreditdaten über Kleinstkreditnehmer enthält.
- (b) Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Kommission
- (i) eine einheitliche Koordinierungsstelle einrichten, in der alle Finanzierungstätigkeiten der Europäischen Union im Bereich Kleinstkredite zentral erfasst werden; und
- (ii) Projekte nur dann (ko-)finanzieren, wenn dies unter Aufrechterhaltung von Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosenunterstützung und Einkommensbeihilfen erfolgen kann, und zwar auf der Grundlage der Analyse des Anbieters von Unternehmensdienstleistungen, der die Leistungen des Unternehmens und den nationalen Mindestlebensstandard berücksichtigen sollte.
- 3. Empfehlung 3: Schaffung eines harmonisierten EU-Rahmens für Mikrofinanzinstitute aus dem Banken- und Nichtbankensektor
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:
Die Kommission sollte einen Legislativvorschlag für die Schaffung eines EU-weiten Rahmens für Mikrofinanzinstitute aus dem Banken- und Nichtbankensektor unterbreiten. Ein solcher Rahmen sollte in Bezug auf bankfremde Mikrofinanzinstitute folgende Punkte umfassen:
- (a) eine klare Definition der Anbieter von Kleinstkrediten, wobei sichergestellt sein muss, dass diese keine Einlagen annehmen dürfen und somit keine Finanzinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG darstellen;
- (b) die Fähigkeit, nur das Kreditgeschäft zu betreiben;
- (c) die Fähigkeit, Darlehen weiterzuverleihen; und
- (d) harmonisierte, risikogestützte Vorschriften in Bezug auf Genehmigung, Registrierung, Berichterstattung und Finanzaufsicht.
- 4. Empfehlung 4: Richtlinie 2005/60/EG
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:
Die Kommission sollte bei der Überarbeitung der Richtlinie 2005/60/EG sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für Personen, die über keinen festen Wohnsitz oder persönliche Ausweispapiere verfügen, kein Hindernis für den Zugang zu Kleinstkrediten darstellen, indem eine spezielle Ausnahmeregelung in die Bestimmungen über die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten aufgenommen wird.
- 5. Empfehlung 5: EG-Wettbewerbsvorschriften
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:
- (a) Die Kommission sollte bei der Überarbeitung der "Deminimis"-Vorschriften Folgendes sicherstellen:
- (i) Differenzierung der "Deminimis"-Schwellenwerte nach Mitgliedstaaten, soweit es um Finanzhilfen für Anbieter von Kleinstkrediten geht;
- (ii) Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung einer "Deminimis"-Beihilfe, die einem Unternehmen im Agrarsektor gewährt wird, wenn die Beihilfe in Verbindung mit einem Kleinstkredit gewährt wird; und
- (iii) Verringerung des Verwaltungsaufwands, wenn die Beihilfe in Verbindung mit einem Kleinstkredit gewährt wird.
- (b) Die Kommission sollte klarstellen, dass die Rolle der Anbieter von Kleinstkrediten und gegebenenfalls die öffentliche Unterstützung, die solche Institute erhalten, mit den EG-Wettbewerbsregeln in Einklang stehen.
- (c) Die Kommission sollte Regelungen vorsehen, die es ermöglichen, dass Waren und Dienstleistungen von Kleinkreditnehmern in öffentlichen Vergabeverfahren bevorzugt behandelt werden.
- 1 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
- 2 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
- 3 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
- 1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 2 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- 3 ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
- 4 ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.
- 5 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
- 6 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
- 7 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0199.