917. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung der Bestimmungen über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Der aktuellen Situation mit einem unter anderem stark steigenden internationalen Handel von Pflanzenerzeugnissen ist Rechnung zu tragen. Außerdem ist zu beachten, dass die Überlebensmöglichkeiten vieler Schadorganismen in Teilen Europas, bedingt durch den Klimawandel, besser geworden sind.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Mitwirkung der Länder bei der Erstellung neuer Regelungen, besonders hinsichtlich der durchzuführenden Untersuchungen, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, auch künftig erhalten bleiben soll.
Zu den einzelnen Vorschriften
- 3. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde (vgl. Artikel 9) erforderlich, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene zeitliche Vorgabe anzupassen. Alle Formen der Bekanntgabe sind zu nutzen und zulässig.
- 4. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Frist zur Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die zuständige Behörde an die Kommission von mindestens fünf Arbeitstagen angemessen (vgl. Artikel 11).
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Eingrenzung auf jene Schädlinge, die in der Lage sind, in das Hoheitsgebiet einzudringen, erfolgen sollte (vgl. Artikel 23).
- 6. Nach Auffassung des Bundesrates bestehen gegen den in Artikel 43 genannten Vorschlag zu einer Informationspflicht im Online-Handel keine grundsätzlichen Bedenken. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die in Artikel 43 Absatz 3 aufgeführte Berichtspflicht nur auf Anfrage erfolgt.
- 7. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Benachrichtigungen über die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr an alle betroffenen Mitgliedstaaten zentral und einheitlich übermittelt werden sollten. Dieses erfolgt über TRACES oder eine vergleichbare, einheitliche, elektronische Informationsplattform (vgl. Artikel 45).
- 8. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) bei der zuständigen Behörde verbleiben (vgl. Artikel 89 Absatz 2).
- 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte im Verordnungsvorschlag dem Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen (vgl. Artikel 7, 20 und 25) nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Er weist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen in BR-Drucksachen 875/09(B) und 097/11(B) hin.
Begründung zu den Ziffern 3 bis 9 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderungsvorschläge sollen zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit in der Umsetzung und zu einer verbesserten Handlungsfähigkeit des administrativen Bereiches führen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer zeitlichen und inhaltlichen Anpassung des vorliegenden Verordnungsvorschlags.
In Artikel 9 werden die Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde (vgl. Artikel 9) geregelt. Die Meldung sollte unverzüglich erfolgen und alle Formen der Bekanntgabe zugelassen werden. Dies erfordert eine Anpassung der in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Vorgaben.
Die Meldungen von Unionsquarantäneschädlingen durch die zuständige Behörde bei der Kommission nach Artikel 11 haben innerhalb von drei Arbeitstagen zu erfolgen. Eine Meldefrist von mindestens fünf Arbeitstagen ist in diesem Fall angemessener.
Der Vorschlag sieht in Artikel 23 regelmäßige Untersuchungen für jeden prioritären Schädling vor. Es sollte eine Eingrenzung auf jene Schädlinge erfolgen, die in der Lage sind, in das Hoheitsgebiet einzudringen. Der Umfang der verpflichtenden Untersuchungen ist daher entsprechend zu konkretisieren.
Artikel 43 regelt die Informationspflicht im Online-Handel. Die in Artikel 43 Absatz 3 aufgeführte Berichtspflicht der Mitgliedstaaten sollte nur auf Anfrage und nicht jährlich erfolgen.
Der Vorschlag regelt in Artikel 89 Absatz 2, dass die PGZ nach der Ausstellung eines Pflanzenpasses drei Jahre beim Unternehmer verbleiben sollen. Dies ist anzupassen, da das PGZ bei der Behörde verbleiben soll.
B
- 10. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.