A. Problem
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 SchKG jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
- - Festsetzung der Einkommensgrenze nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2013 auf 1036,- Euro. - Festsetzung des Zuschlags für Kinder nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2013 auf 245,- Euro.
- - Festsetzung der Kosten der Unterkunft nach § 25 SchKG ab 1. Juli 2013 auf einen 289,- Euro übersteigenden Mehrbedarf bis zur Höhe von 304,- Euro.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Entwurf werden Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Dadurch wird der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen um ca. 257 Fälle erweitert, so dass die Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger insgesamt marginal ansteigen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch diese Verordnung entstehen aufgrund der marginalen Erhöhung der Fallzahl voraussichtlich geringe Mehrkosten, die von den Ländern getragen werden.
Da die Erstattungskosten pro Fall in den einzelnen Bundesländern variieren, sind die Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand nur schwer abschätzbar. Für die Schätzung nimmt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bezug auf die bundesweiten Erfahrungswerte des letzten Jahres und geht von Durchschnittskosten in Höhe von ca. 349 Euro pro Fall aus, so dass die Kosten der Länder aufgrund der Erhöhung der Beträge nach § 25
Absatz 1 SchKG voraussichtlich um insgesamt rund 90.000 Euro ansteigen könnten.
Allerdings ist bei Betrachtung der rückläufigen Anzahl vorgenommener Schwangerschaftsabbrüche davon auszugehen, dass sich die Kosten der Länder zur Übernahme von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen trotz einer Erhöhung der Beträge eher verringern.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, entstehen keine Kosten für die Sozialversicherungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 6. Mai 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom ... 2013
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:
- 1. die Einkommensgrenze beträgt 1036 Euro,
- 2. der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,
- 3. bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1301) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2013
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Kristina Schröder
Begründung:
I. Allgemeines
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verpflichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 25 Absatz 1 SchKG jährlich neu festzusetzen, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht. Es berücksichtigt dabei die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet.
II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen
- 1. Seit dem 1. Juli 2012 gelten im früheren Bundesgebiet nach § 19 Absatz 2 SchKG und seit dem 1. Juli 2012 im Beitrittsgebiet nach § 25 Absatz 1 SchKG folgende Beträge:
| Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3) |
Früheres Bundesgebiet (§ 19 Absatz 2) | 1.033,00 Euro | 244,00 Euro | 303,00 Euro | 303,00 Euro |
Beitrittsgebiet (§ 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) | 1.033,00 Euro | 244,00 Euro | 277,00 Euro | 303,00 Euro |
- 2. Die für das frühere Bundesgebiet maßgebenden Beträge nach § 19 Absatz 2 verändern sich nach § 24 Satz 1 SchKG um den Prozentsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, wobei nicht auf volle Euro errechnete Beträge auf- oder abzurunden sind. Der aktuelle Rentenwert wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 um einen Anpassungssatz von 0,25 Prozent erhöht. Daraus ergeben sich für diese Länder ab dem 1. Juli 2013 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3) |
1.036,00 Euro | 245,00 Euro | 304,00 Euro | 304,00 Euro |
- 3. Nach § 25 Absatz 2 SchKG hat die Erhöhung der Beträge im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in diesem zu erfolgen.
Seit der Herstellung der Deutschen Einheit findet im Beitrittsgebiet eine allmähliche
Angleichung des Einkommensniveaus an das Niveau des früheren Bundesgebietes statt. An dieser Entwicklung, die sich hinsichtlich der verschiedenen Einkommenssparten in unterschiedlichen zeitlichen Dimensionen vollzieht, hat sich die Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 SchKG für das Beitrittsgebiet zu orientieren.
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) hat die Bundesregierung einen Anstieg der Bruttolöhne im Beitrittsgebiet um 4,32 Prozent zugrunde gelegt. Dieser Anstieg ist für die Neufestsetzung maßgebend. Durch die Anhebung der Beträge um 4,32 Prozent wird dem obersten Ziel der Verordnung - einer schrittweisen Anpassung der Beträge an die des früheren Bundesgebiets - entsprochen.
Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für die Einkommensgrenze ( § 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1), des Erhöhungsbetrages für zu berücksichtigende Kinder (§ 19 Absatz 2 Satz 2), des Erhöhungsbetrags für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 19 Absatz 2 Satz 3) sowie des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht. Insofern ist die Höhe der Beträge, die rechnerisch 1078 Euro im ersten Fall, 256 Euro im zweiten Fall und 316 Euro im vierten Fall betrügen, nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 SchKG auf die für das frühere Bundesgebiet geltenden Beträge von 1036 Euro, 245 Euro und 304 Euro begrenzt.
Daraus ergeben sich nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes zum 1. Ju li 2013 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 25 Absatz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 25 Absatz 1) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 25 Absatz 1) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 25 Absatz 1) |
1.036,00 Euro | 245,00 Euro | 289,00 Euro | 304,00 Euro |
III. Kosten
Die zu erwartenden, geringen Mehrkosten durch die Erhöhung der Beträge werden für den Geltungszeitraum dieser Verordnung auf unter 100.000 Euro geschätzt: sie verteilen sich je zur Hälfte auf die Jahre 2013 und 2014. Der Schätzung zugrunde gelegt werden die statistischen Angaben für das Jahr 2012 und die Angaben der Länder zum derzeitigen Antragsaufkommen. Es ist davon auszuge hen, dass der weitaus größte Teil der potentiellen Antragstellerinnen auch schon nach den derzeit gültigen Einkommensgrenzen leistungsberechtigt ist, so dass der Kreis der zusätzlich Leistungsberechtigten äußerst gering ist.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind im Beitrittsgebiet nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, entstehen keine Kosten bei den Sozialversicherungen. Zudem sind auf grund der marginalen Zusatzbelastung der Landeshaushalte auch keine mittelbaren Preiseffekte zu erwarten.
Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, was geschätzt zu einer geringfügigen Erhöhung der Zahl der Antragstellungen führt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2545:
Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen | Geringe Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung (Länder) Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 90.000£ |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsvorhabens geprüft.
Mit dem Entwurf werden wie im vergangenen Jahr die Einkommensgrenzen angehoben, die für die Berechnung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen maßgeblich sind. Der Kreis der potenziellen Antragstellerinnen wird dadurch um ca. 257 Fälle ausgeweitet. Dabei ist die Fallzahl im Vergleich zum Vorjahr rückläufig. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen steigt daher insgesamt nur marginal.
Die Erstattungskosten pro Fall variieren in den einzelnen Bundesländern. Daher sind die Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand nur schwer abschätzbar. Das Ressort stützt daher die vorliegende Abschätzung auf die bundesweiten Erfahrungswerte des letzten Jahres und geht von Durchschnittskosten in Höhe von ca. 349 Euro pro Fall aus, so dass die jährlichen Kosten der Länder um insgesamt rund 90.000 Euro ansteigen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben
Dr. Ludewig Vorsitzender