A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2015 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2014 angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen mit angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Unternehmen, eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 8. September 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "221" durch die Angabe "223" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3,88" durch die Angabe "3,92" und die Angabe "3,17" durch die Angabe "3,20" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Der Verbraucherpreisindex ist für Unterkunft oder Mieten im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 um 1,1 Prozent gestiegen. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für Unterkunft oder Mieten von 221 auf 223 Euro bzw. von 3,88 Euro je Quadratmeter auf 3,92 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,17 Euro je Quadratmeter auf 3,20 Euro je Quadratmeter im Rahmen der jährlichen Anpassung angehoben.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.
D. Kosten für die Wirtschaft
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
E. Bürokratiekosten
Die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung führen zu keinen Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft.
F. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
G. Nachhaltigkeit
Die Anpassung der Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.