971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
A
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 176 Absatz 2 Satz 2 GVG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 176 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Ausnahmen kann der Vorsitzende im Einzelfall gestatten, wenn der Blick in das unverhüllte Gesicht weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung erforderlich ist."
Folgeänderungen:
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - (§ 110b Absatz 3 Satz 4 - neu - StPO)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 176 Absatz 2 ... (weiter wie Vorlage)."
2. Dem § 110b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 176 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet auf den Verdeckten Ermittler keine Anwendung." "
Folgeänderungen:
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
Begründung des Rechtsausschusses (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einführung eines ausdrücklichen Verbotes der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung wird begrüßt.
Der Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern sollte allerdings um eine Ausnahme ergänzt werden. Es müssen verdeckte Ermittlungen umfassend geschützt und zu diesem Zweck Verdeckte Ermittler vom Verhüllungsverbot ausgenommen werden.
3. Zur Begründung Abschnitt "B. Besonderer Teil" (Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 Absatz 1 Satz 3, 8 und 9)*
* Vom Ausschuss für Innere Angelegenheiten als Folgeänderung beschlossen.
In der Begründung Abschnitt "B. Besonderer Teil" ist Absatz 1 der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 3 ist der Punkt am Ende durch die Wörter "oder zu Sicherheitszwecken eingesetzte Polizeibeamte als nicht verfahrensrechtlich beteiligte Anwesende." zu ersetzen.
- b) Die Sätze 8 und 9 sind durch den Satz "Nicht erfasst sind Bedeckungen des Haares und des Halsbereichs, die den Bereich zwischen Stirn und Kinn freilassen." zu ersetzen.
Begründung des Rechtsausschusses (nur gegenüber dem Plenum):
Es sollen zwei Klarstellungen erfolgen. So soll zum einen aus der Begründung deutlich werden, dass neben Zeugen auch die zu Sicherheitszwecken eingesetzten Polizeibeamten als nicht verfahrensrechtlich beteiligte Anwesende anzusehen sind und daher nicht unter das Verbot fallen. Zum anderen soll kein Zweifel daran gelassen werden, dass Bedeckungen des Haares und des Halsbereichs bereits nicht dem Verhüllungsverbot unterfallen; der im Gesetzesantrag bislang vorgesehenen Bewertung der Frage der Zulässigkeit bedarf es daher nicht.
B
4. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Minister Peter Biesenbach (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.