A. Problem und Ziel
- Zum 1. Juli 2005 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung der zusätzliche Beitragssatz für die Versicherten in Höhe von 0,9 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen eingeführt. Gleichzeitig wurden die übrigen Beitragssätze im selben Umfang abgesenkt. Die Neuregelung hatte eine Entlastung der Arbeitgeber zum Ziel, nicht aber eine Entlastung des Bundes zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch blieb unklar, ob dieser zusätzliche Beitragssatz auch bei der pauschalen Berechnung der Beiträge nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung berücksichtigt werden sollte.
- In das Verfahren zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für Zivil- und Wehrdienstleistende ist bislang das Bundesversicherungsamt eingebunden. Die Mitwirkung des Bundesversicherungsamtes an diesem Verfahren ist entbehrlich, da seine Tätigkeit hierbei im Wesentlichen in der Vornahme von Berechnungen besteht, die von den weiteren Beteiligten allein durchgeführt werden können.
B. Lösung
- Durch eine Klarstellung wird eine eindeutige Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den zusätzlichen Beitragssatz in die pauschale Berechnung der Beiträge nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung einzubeziehen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen oder Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
- Bestehende Informationspflichten der Bundesämter für Wehrverwaltung und für den Zivildienst gegenüber dem Bundesversicherungsamt entfallen; die bisherige Informationspflicht der Spitzenverbände der Krankenkassen gegenüber dem Bundesversicherungsamt über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt besteht künftig gegenüber den Bundesämtern für Wehrverwaltung und für den Zivildienst.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- -, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind,
- - des § 43 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- - des § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- - Gesetzliche Krankenversicherung - verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Artikel 1
Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch ..., geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Wehrdienst" das Komma gestrichen und die Wörter "Zivildienst oder Grenzschutzdienst" durch die Wörter "oder Zivildienst" ersetzt.
- 2. In § 1 werden nach dem Wort "Wehrdienstes" das Komma gestrichen und die Wörter "Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes" durch die Wörter "oder Zivildienstes" ersetzt.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "§ 18" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- 6. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes
- Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen."
- 7. Folgender § 7 wird angefügt:"
§ 7 Abrechnungszeiträume bis 2008
- Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den, Die Bundesministerin für Gesundheit
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Änderung der KV-PV-Pauschalbeitragverordnung beinhaltet eine Klarstellung, dass der zusätzliche Beitragssatz, den die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1. Juli 2005 bei den Versicherten erheben, in die pauschale Berechnung der Beiträge nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung einzubeziehen ist.
Darüber hinaus erfolgt eine Verwaltungsvereinfachung: Die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Daten liegen auch dem Bundesamt für den Zivildienst und dem Bundesamt für Wehrverwaltung vor und wurden bislang lediglich an das Bundesversicherungsamt weitergeleitet.
Die Berechnung der Beiträge kann durch die erstgenannten Behörden künftig eigenständig vorgenommen werden. Diese Verlagerung der Zuständigkeit hat den Vorteil, dass lediglich diejenigen Behörden an der Aufgabenerfüllung beteiligt werden, deren Mitwirkung unerlässlich ist.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen oder Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Die bisherigen Informationspflichten der Bundesämter für Wehrverwaltung und für den Zivildienst gegenüber dem Bundesversicherungsamt entfallen; die bisherige Informationspflicht der Spitzenverbände der Krankenkassen gegenüber dem Bundesversicherungsamt über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt besteht künftig gegenüber den Bundesämtern für Wehrverwaltung und für den Zivildienst.
Den öffentlichen Haushalten und der Wirtschaft, insbesondere auch den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Grenzschutzdienstpflicht ist seit dem Jahr 1994 gesetzlich suspendiert und spielt in der Praxis schon seit Jahrzehnten keine Rolle mehr. Regelungen für Grenzschutzdienstleistende sind deshalb entbehrlich.
Zu Nummer 2
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird hingewiesen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung trägt der seit dem Jahr 2001 geänderten Rechtslage Rechnung. In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ist die Rechtskreistrennung West/Ost aufgehoben.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird hingewiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Das Bundesversicherungsamt ist künftig am Entscheidungsprozess zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nicht mehr beteiligt. Stattdessen wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in das Verfahren einbezogen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Zuständigkeit für die Abrechnung der pauschalen Beiträge wird vom Bundesversicherungsamt auf das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst verlagert.
Die Daten, die erforderlich sind, um die Aufgaben durchzuführen, stehen diesen Ämtern zur Verfügung, bzw. sie können auf diese wie das Bundesversicherungsamt zugreifen. Am Abrechnungsverfahren sind damit nur noch diejenigen Behörden beteiligt, deren Mitwirkung unerlässlich ist. Dadurch wird ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsvereinfachung geleistet.
Erstmalig wird somit im Jahr 2010 die Abrechnung für das Jahr 2009 vom Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die erforderlichen Mitgliederzahlen an die künftig zuständigen Behörden zu übermitteln. Eine Übertragung von Daten an das Bundesversicherungsamt ist nicht mehr erforderlich.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 2.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird hingewiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung. Das Bundesversicherungsamt ist künftig an der Berechnung der zu entrichtenden Beiträge nicht mehr beteiligt; die Übersendung eines Nachweises an die Zahlungspflichtigen erübrigt sich.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Ab dem 1. Januar 2009 erfolgen die Beitragszahlungen an den Gesundheitsfonds. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen nicht am Fondsverfahren teil; die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung können deshalb nicht an den Gesundheitsfonds abgeführt werden, sondern werden direkt an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gezahlt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nach § 60 Absatz 3 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 252 Absatz 2 Satz 1 SGB V (jeweils in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung) sind auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiterzuleiten hat. Sie sind als solche betragsmäßig auszuweisen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Beiträge an den Ausgleichsfonds ergibt sich unmittelbar aus § 60 Absatz 3 Satz 1 SGB XI n.F.
Zu Buchstabe c
Durch die Aufgabenübertragung auf das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst ist es künftig nicht mehr erforderlich, das Bundesversicherungsamt einzubeziehen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Zahlungstermin der Restbeträge wird mit dem Zahlungstermin der Vorschusszahlung für das dritte Quartal eines Jahres zur Optimierung der Zahlungsströme harmonisiert. Dies ermöglicht die Verrechnung etwaiger Restbeträge mit der im dritten Quartal eines Jahres zu zahlenden Vorschusszahlung, so dass gesonderte Rücküberweisungen von Ausgleichsbeträgen entfallen können.
Da die Beiträge ab dem 1. Januar 2009 an den Gesundheitsfonds gezahlt werden, gibt es "die Empfänger der Vorschüsse" nicht mehr.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Beitragszahlungen für den Zeitraum vor Errichtung des Gesundheitsfonds stehen den Krankenkassen zu. Deshalb sind spätere Ausgleichsbeträge über den Spitzenverband Bund an diese zu zahlen und nicht an den Gesundheitsfonds.
Zu Buchstabe e
Durch die Regelung zum Umgang mit etwaigen, nachträglich festgestellten Änderungen wird gewährleistet, dass diese bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen sind. Abgeschlossene Abrechnungen müssen somit nicht mehr korrigiert werden.
Zu Nummer 6
Zum 1. Juli 2005 wurde in § 241a SGB V eine Regelung über einen zusätzlichen Beitragssatz, bei gleichzeitiger Minderung des allgemeinen Beitragssatzes, getroffen. Es wird hier klargestellt, dass auch diese Regelung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei der pauschalen Berechnung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 7
Es wird klargestellt, dass das Bundesversicherungsamt seine bisherigen Aufgaben noch für die Kalenderjahre (Abrechnungszeiträume) bis einschließlich 2008 wahrnimmt und abwickelt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 übernehmen das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst diese Aufgaben.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Da von der Regelung ausschließlich die Rechtsverhältnisse staatlicher Behörden und Sozialversicherungsträger betroffen sind, ist eine Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Rückwirkung ausgeschlossen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst, Zivildienst oder Grenzschutzdienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen und Bürger eingeführt, verändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung fallen zwei Informationspflichten weg und eine Informationspflicht wird modifiziert. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |