Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen
Anlage
Änderung zur Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 4 - neu - DirektZahlDurchfV), Artikel 2 (§ 5 Absatz 6 Satz 5 - neu - AgrarZahlVerpflV)
Die Artikel 1 und 2 sind wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Dem § 31 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2018 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Nach § 5 Absatz 6 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in Satz 1 und 2 genannten Flächen, die
- a) bis zum Ablauf des 15. Februar 2019 oder
- b) im Falle einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2019,
auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig." "
Begründung:
Mit der Europäischen Kommission konnte zwischenzeitlich geklärt werden, dass eine Beweidung und Schnittnutzung für Futterzwecke von Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die durch Aussaat einer Kulturpflan-zenmischung angelegt worden sind, unter den in Deutschland gegebenen Rahmenbedingungen auch während des Mindestzeitraums in Betracht kommt, in dem die Flächen mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein müssen.
Ebenso konnte geklärt werden, dass aus Sicht der Europäischen Kommission auch die Beweidung mit Tieren oder die Schnittnutzung für Futterzwecke von ökologischen Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die durch Untersaat von Gras oder Leguminosen angelegt wurden, in Betracht kommt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird die Beweidung und Schnittnutzung für Futterzwecke von ökologischen Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke im Jahr 2018 in von den zuständigen Behörden ausgewiesenen Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, sowohl für Flächen, die durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt worden sind, als auch für Untersaaten zugelassen, und zwar ohne Beschränkung des Nutzungszeitraums und ohne, dass es zuvor eines Genehmigungsverfahrens bedarf. Dadurch wird die Effektivität der Maßnahme verbessert und die Abwicklung für Landwirte und Verwaltung deutlich vereinfacht.