A. Problem und Ziel
- Die Postnachfolgeunternehmen (PNU) - Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG - beschäftigen gemäß Artikel 143b Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes die ehemals bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamtinnen und -beamten weiter. Im Vergleich zu anderen Unternehmen der Privatwirtschaft ergibt sich für die PNU aus der Weiterbeschäftigung der Beamtinnen und Beamten eine besondere Personalsituation. Technologische Entwicklungen haben in der Vergangenheit zu erheblichen personellen Überhängen geführt und werden auch in Zukunft Personalanpassungsmaßnahmen notwendig machen. Bei der Deutschen Post AG ersetzen insbesondere Brief- und Paketverteilanlagen menschliche Arbeitskraft.
- Bei der Deutschen Postbank AG ist der einst personalintensive Belegverkehr automatisiert worden und benötigt weit weniger Personal als frühere Verfahren.
- Die modernen Vermittlungs- und Übertragungstechniken der Deutschen Telekom AG verringern den Personalbedarf erheblich. Insbesondere Kräfte des mittleren technischen Fernmeldedienstes sind entbehrlich geworden.
- Zu berücksichtigen ist auch ein zunehmend verstärkter Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund können die PNU ihre Beschäftigungspflicht nicht mehr in ausreichendem Maße erfüllen. Trotz Qualifizierungs- und Vermittlungsbemühungen, unter anderem in unternehmenseigenen Personalservice-Agenturen, können den dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten amtsangemessene Aufgaben oder Aufgaben nach § 6 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht mehr in dem erforderlichen Umfang bereitgestellt werden. Angesichts des bundesweiten Planstellenabbaus kommt eine Übernahme dieser Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst allenfalls in Einzelfällen in Betracht. Aus Fürsorgegründen gegenüber den Beamtinnen und Beamten und zur Sicherung der personalstrukturellen Wettbewerbsfähigkeit der PNU müssen daher Instrumente für einen sozialverträglichen Personalabbau bereit gestellt werden.
- Auch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT), der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Postprivatisierung Aufgaben übertragen wurden, ist von einem kontinuierlichen Aufgabenrückgang betroffen der zu Personalüberhängen führt, denen mit dem vorhandenen dienstrechtlichen Instrumentarium nicht begegnet werden kann.
B. Lösung
- Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Regelung zum vorzeitigen Eintritt in den Altersruhestand unter bestimmten Bedingungen, durch die eine aufgabenorientierte Personalanpassung im Beamtenbereich bei den PNU und der BAnst PT in angemessener Zeit erreicht werden kann. Dabei wird das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter voraussichtlich bei 60 Jahren liegen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Regelung ist kostenneutral, da die PNU die Kosten tragen, die der Postbeamtenversorgungskasse (Bundespensionsservice Post und Telekommunikation - BPS-PT - ) aus der vorzeitigen Zurruhesetzung der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten entstehen. Infolge der Zahlungen der PNU bei vorzeitigem Ruhestand der Beamtinnen und Beamten an den BPS-PT und der nach dem vorzeitigen Ruhestand von diesem zu leistenden Zahlungen für diese Beamtinnen und Beamten bis zum angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz kann es zu jährlichen Verschiebungen des Finanzierungsbedarfes des BPS-PT und damit auch zu Verschiebungen beim Zuschuss des Bundes an den BPS-PT kommen. Die der BAnst PT durch den vorzeitigen Ruhestand entstehenden Kosten sind für den Bund ebenfalls kostenneutral, da die BAnst PT keine Bundesmittel erhält. Die gesamten Kosten der BAnst PT einschließlich der aus der vorzeitigen Zurruhesetzung - werden von den PNU getragen.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere auch der mittelständischen, entstehen durch diese Regelung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, um den in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten eine kurzfristige Zurruhesetzung zu ermöglichen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.07.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden die Wörter "Unternehmen der Deutschen Bundespost" durch das Wort "Postnachfolgeunternehmen" ersetzt.
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte
- 1. des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,
- 2. bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und
- 3. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind."
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift "Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens" wird eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden jeweils vor das Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
- 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt:
" § 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2010 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist und
- 3. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Ändert sich die gesetzliche Altersgrenze für die in Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten, ändert sich das Mindestalter nach Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent.
(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinn des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.
(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes aufgrund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen und Beihilfen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall als Produkt aus der aus Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ermittelten Berechnungsbasis und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Abgeltungsfaktor. Die anzuwendenden Abgeltungsfaktoren richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse am letzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu erfüllen. Für das Jahr 2006 kann diese Zahlung zunächst als Abschlagszahlung erfolgen. Die endgültige Zahlung erfolgt unverzüglich. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen.
§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.
- 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage (zu § 4 Abs. 4)
- 1. Berechnungsgrundlage der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen:
- a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags
- b) Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und
- c) durchschnittlichen Beihilfeaufwendungen in Höhe von 3000 Euro, jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
- 2. Abgeltungsfaktoren nach § 4 Abs. 4
BesGr < A 06 | Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren) |
Alter | DZ ≤ 22 | 23 ≤ dz ≤ 32 | DZ ≥ 33 |
55 | 5,5 | 5,0 | 6,0 |
56 | 5,1 | 4,6 | 5,6 |
57 | 4,7 | 4,2 | 5,0 |
58 | 4,2 | 3,8 | 4,6 |
59 | 3,7 | 3,4 | 3,9 |
60 | 3,1 | 2,9 | 3,3 |
61 | 2,5 | 2,4 | 2,6 |
62 | 2,0 | 1,9 | 2,1 |
63 | 1,3 | 1,3 | 1,5 |
64 | 1,1 | 1,1 | 1,1 |
A 07 ≤ BesGr | ≤ A 09 Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren) |
Alter | DZ ≤ 22 | 23 ≤ dz ≤ 32 | DZ ≥ 33 |
55 | 6,7 | 5,6 | 6,7 |
56 | 6,2 | 5,2 | 6,1 |
57 | 5,7 | 4,8 | 5,4 |
58 | 5,0 | 4,3 | 4,8 |
59 | 4,4 | 3,8 | 4,1 |
60 | 3,7 | 3,2 | 3,4 |
61 | 2,9 | 2,7 | 2,9 |
62 | 2,2 | 2,1 | 2,3 |
63 | 1,4 | 1,4 | 1,6 |
64 | 1,1 | 1,0 | 1,0 |
A 10 ≤ besgr | Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren) |
Alter | DZ ≤ 22 | 23 ≤ dz ≤ 2 | DZ ≥ 33 |
55 | 5,9 | 5,6 | 6,7 |
56 | 5,5 | 5,2 | 6,1 |
57 | 5,0 | 4,7 | 5,5 |
58 | 4,4 | 4,2 | 4,8 |
59 | 3,8 | 3,7 | 4,1 |
60 | 3,3 | 3,2 | 3,5 |
61 | 2,7 | 2,6 | 2,9 |
62 | 2,1 | 2,0 | 2,3 |
63 | 1,3 | 1,4 | 1,6 |
64 | 1,1 | 0,9 | 1,1 |
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
Gemäß Artikel 143b Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes werden die am 31. Dezember 1994 bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten seit dem 1. Januar 1995 bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU) Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG,
Deutsche Telekom AG beschäftigt. Die Überleitung auf die PNU erfolgte durch Gesetz. Zum damaligen Zeitpunkt waren dies insgesamt rund 309.000 Beamtinnen und Beamte. Die PNU üben Dienstherrnbefugnisse aus. Neue Beamtenverhältnisse dürfen sie nicht begründen. Die in den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind zwar Bundesbeamte, die Planstellen sind jedoch nicht im Bundeshaushalt etatisiert. Vielmehr trifft die Kostentragungspflicht ausschließlich die PNU, die ihrerseits nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wettbewerb agieren. Die Situation der in den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten unterscheidet sich daher grundlegend von der der übrigen Bundesbeamtinnen und -beamten.
Auch für die PNU ergibt sich durch die Beschäftigungspflicht für die Beamtinnen und Beamten gemäß Artikel 143b des Grundgesetzes im Vergleich zu anderen Mitbewerbern am Markt, die Personalanpassungsmaßnahmen weitaus flexibler durchführen können, eine besondere Situation. Die vorliegende Regelung ist daher wettbewerbsrechtlich unbedenklich.
Die Zahl der in den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten hat sich bis Ende 2005 auf rund 155.000 verringert. Gleichwohl verzeichnen die PNU erhebliche personelle Überhänge.
Die Deutsche Post AG gibt sie mit zur Zeit rund 5.600 Kräften an und rechnet mit einem Anstieg um weitere 2.500 Kräfte in den nächsten fünf Jahren. Davon sind etwa die Hälfte Beamtinnen und Beamte. Die Deutsche Postbank AG geht von einem Überhang von zur Zeit 300 Beamtinnen und Beamten aus. Eine Prognose bis 2010 ist ihr nicht möglich, weil nicht abschätzbar ist, wie sich die Integration der BHW-Gruppe, die von der Deutschen Postbank AG übernommen wird, gestaltet. Die Deutsche Telekom AG hat bekundet, dass sie sich nach gegenwärtiger Einschätzung von 32.000 überzähligen Kräften trennen muss, darunter rund 10.000 Beamtinnen und Beamte.
Der Rückgang des Personalbedarfs ist wesentlich durch die technologische Entwicklung und den starken Wettbewerb, dem die PNU ausgesetzt sind, begründet. Bei der Deutschen Post AG ersetzen insbesondere Brief- und Paketverteilanlagen menschliche Arbeitskraft. Bei der Deutschen Postbank AG ist der einst personalintensive Belegverkehr automatisiert worden und benötigt weit weniger Personal als frühere Verfahren. Die modernen Vermittlungs- und Übertragungstechniken der Deutschen Telekom AG verringern den Personalbedarf erheblich.
Insbesondere Kräfte des mittleren technischen Fernmeldedienstes sind entbehrlich geworden.
Angesichts der speziellen Qualifikation dieser Beschäftigten stehen alternative Verwendungen weder in den PNU, noch im sonstigen öffentlichen Dienst zur Verfügung. Der Wettbewerbsdruck zwingt die PNU überdies, ihre Aufbau- und Ablauforganisationen in allen Bereichen ständig kostengünstiger zu gestalten, was regelmäßig mit einer Verringerung des Personalbedarfs verbunden ist. Schließlich haben Umsatzrückgänge in verschiedenen Geschäftsfeldern der PNU nach unten angepasste Personalbedarfszahlen zur Folge.
Gesetzgeber und Verordnungsgeber haben den PNU mehrere Instrumente an die Hand gegeben, Personalüberhänge über die natürliche Fluktuation hinaus abzubauen. So können Beamtinnen und Beamte mit ihrer Zustimmung zu anderen Unternehmen beurlaubt werden, wobei die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt wird, wenn die wahrgenommene Tätigkeit im betrieblichen Interesse des beurlaubenden PNU liegt. Von den PNU können den Beamtinnen und Beamten auf Dauer auch ohne deren Zustimmung Tätigkeiten bei Tochteroder Enkelunternehmen zugewiesen werden, mit deren Zustimmung befristet auch bei jedem anderen Unternehmen. Beamtinnen und Beamten kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden. Auch können Beamtinnen und Beamte unter Belassung ihrer Dienstbezüge auf Arbeitsposten von geringerer Bewertung im Vergleich zu ihrem statusrechtlichen Amt verwendet werden. Die Altersteilzeitregelung gilt für die PNU weiterhin. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat diese insoweit als Personalabbaubereiche anerkannt. Auch können die PNU die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu Behörden abordnen und versetzen, zum Teil verbunden mit finanziellen Anreizen für die aufnehmenden Behörden. Schließlich kann durch Rechtsverordnung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit anders geregelt werden als für Beamtinnen und Beamte in Bundesbehörden, also auch abgesenkt werden, um die vorhandene Arbeit auf mehr Beamtinnen und Beamte zu verteilen.
Die PNU machen von diesen personalwirtschaftlichen Instrumenten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Gebrauch. Sie sind in ihrer Wirkung jedoch begrenzt. Der Personalbedarf bei Tochter- und Enkelunternehmen sowie bei Behörden ist tendenziell rückläufig. Ist er ausnahmsweise vorhanden werden oft Eignungsprofile gefordert, die bei einem Großteil des überzähligen Personals nicht vorhanden sind und auch mit Qualifizierungsmaßnahmen nicht erworben werden können. Die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ein Instrument, das mit nur 34 Wochenstunden signifikant bei der Deutschen Telekom AG eingesetzt wird ist betriebswirtschaftlich nur mit entsprechender Absenkung der Bezüge vertretbar.
Angesichts der Unzulässigkeit von Zwangsteilzeit dürfen im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ( Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz) nur solche Bezügearten gesenkt oder gestrichen werden, die nicht zur Alimentation gehören, insbesondere also die jährliche Sonderzahlung. Wird jedoch die Sonderzahlung für Bundesbeamtinnen und -beamte allgemein gekürzt oder gestrichen, kann eine Absenkung der Wochenarbeitszeit finanziell nicht mehr kompensiert werden. Abgesehen davon wäre es für die PNU unwirtschaftlich und wettbewerbsgefährdend, im Kompensationsfalle unternehmensspezifische Sonderzahlungen und Leistungsentgelte gemäß § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zu gewähren. Deshalb kann mit dem vorhandenen personalwirtschaftlichen Instrumentarium bei den PNU das Problem des Personalüberhangs nur gemildert, aber nicht gelöst werden.
Dieses ungelöste Problem hat unmittelbar zur Folge, dass die im Überhang befindlichen Beamtinnen und Beamten bei den PNU nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden können. Mit der Vorruhestandsregelung stellt der Bund angesichts der ihm als Dienstherrn obliegenden Verantwortung gegenüber diesen Beamtinnen und Beamten (Artikel 143b Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz) eine Lösung des Problems bereit. Durch sie erwarten die PNU eine Reduzierung der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten um rund 3.300 (Deutsche Post AG) und 10.000 (Deutsche Telekom AG). Der Deutschen Postbank AG ist eine Prognose zur Zeit nicht möglich. Die Regelung soll für alle vier Laufbahngruppen gleichermaßen gelten da mit dem vorhandenen Instrumentarium die in allen Laufbahngruppen bestehenden Personalüberhänge nicht abzubauen sind.
Die Situation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) ist ebenfalls gekennzeichnet durch Personalüberhang, der sich durch einen Aufgabenrückgang in den zurückliegenden Jahren bei nicht möglichem gleichlaufendem Personalabbau ergeben hat.
Die BAnst PT wurde im Zuge der Postreform II zum 1. Januar 1995 gegründet. Die überwiegende Zahl der Beschäftigten (ca. 3.600) wurden im Jahr 1995 von der Deutschen Bundespost gesetzlich auf die BAnst PT übergeleitet. Die BAnst PT hat ihren Personalbestand seither erheblich abgebaut und beschäftigt derzeit rd. 1.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon rd. 1.400 im Beamtenverhältnis. Die größte Sozialeinrichtung der BAnst PT ist die Postbeamtenkrankenkasse mit derzeit ca. 1.300 Beschäftigten (davon rd. 1.100 im Beamtenverhältnis). Die Postbeamtenkrankenkasse wird vor dem Hintergrund eines geschlossenen Mitgliederbestandes zunehmend zu Anpassungsmaßnahmen - insbesondere durch Personalabbau - gezwungen. Die BAnst PT ist als Personalabbaubereich anerkannt und kann die Altersteilzeitregelung nach wie vor im Blockmodell nutzen. Ein notwendiger Personalabbau kann durch natürliche Fluktuation (Altersabgänge, sonstige Zurruhesetzungen, Altersteilzeit) jedoch nicht mehr erreicht werden.
Die Personalüberhänge bei der BAnst PT sind Folge der Postreform II. Die BAnst PT erhält keine Bundesmittel, sondern wird in vollem Umfang von den PNU finanziert. Deren Interesse an Kostenreduzierungen durch Personalabbau muss deshalb auch die Möglichkeit einschließen Personalüberhänge bei der BAnst PT abzubauen. Die Situation der in der BAnst PT beschäftigten Beamtinnen und Beamten ist daher der in den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar und unterscheidet sich wesentlich von der im übrigen Bundesbereich.
Von der angestrebten Vorruhestandsregelung werden rd. 350 Beamtinnen und Beamte der BAnst PT Gebrauch machen können. Davon entfallen 280 Beschäftigte auf die Postbeamtenkrankenkasse und 70 Beschäftigte auf die übrigen Sozialeinrichtungen (Erholungswerk, Betreuungswerk, Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) und den Querschnittsbereich der BAnst PT. Angaben über die Höhe der Inanspruchnahme im Einzelnen können derzeit noch nicht gemacht werden.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Bei der Vorruhestandsregelung handelt es sich um einen sog. "Altfall" infolge der Privatisierung der Deutschen Bundespost, nicht um ein arbeitsmarkt- oder arbeitszeitpolitisches Vorhaben. Ein Kurswechsel der Bundesregierung in der Ablehnung von Vorruhestandsregelungen ist damit nicht verbunden. Die Bundesregierung bekräftigt ihre Haltung, dass sie Vorruhestandsregelungen zur Bewältigung personeller Strukturprobleme als ungeeignet bewertet.
Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht auf Seiten des Bundes lediglich im Rahmen der Nachprüfung der zu leistenden Ausgleichszahlungen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Die Änderung der Überschrift ist erforderlich, weil es Unternehmen der Deutschen Bundespost nur in den Jahren 1990 bis 1994 (Postreform I) gegeben hat. Mit der Postreform II im Jahre 1995 wurden die Post-Aktiengesellschaften deren Nachfolgeunternehmen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Mit der Neufassung des § 1 Nr. 2 wird zum einen der Tatsache Rechnung getragen, dass die bei den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten keine Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundespost mehr, sondern bei den PNU beschäftigt sind. Zum anderen wird bestimmt dass die PNU grundsätzlich nach wie vor ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen müssen und nur im Sinne einer ultima ratio-Regelung eine vorzeitige Zurruhesetzung für Beschäftigte in Personalüberhangbereichen in Betracht kommt. Dieser Personalüberhang kann sich aus Umstrukturierungsmaßnahmen ergeben oder Folge von Umsatzrückgängen sein.
Konkretisiert wird dies durch die Regelung in § 4 Abs. 1.
Die Einfügung des § 1 Nr. 3 ist erforderlich, weil die Beamtinnen und Beamten der BAnst PT bisher von dem Gesetz nicht erfasst waren. Auch für sie soll als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Versetzung in den (Vor-)ruhestand die Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang ausreichen. Dies ist insbesondere im Bereich der zur BAnst PT gehörenden Postbeamtenkrankenkasse der Fall, weil die Postbeamtenkrankenkasse in ihrem Bestand geschlossen ist. Ihre Bestands- und Verkehrszahlen verringern sich, ohne dass sich zeitgleich die Bestandszahlen ihres Personals entsprechend verringern.
Der Halbsatz "und deshalb anderweitig verwendet werden sollen" entfällt, weil eine Förderung der anderweitigen Verwendung mit deren Auslaufen zum Ende des Jahres 1998 nicht wieder vorgesehen ist.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Mit dieser Änderung wird § 3 an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 4)
§ 4 ist die zentrale Vorschrift der Vorruhestandsregelung für die bei den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Sie regelt die weiteren Voraussetzungen für eine Versetzung in den (Vor-)ruhestand, die Gültigkeitsdauer und die Rechtsfolgen für das Ruhegehalt.
Die Antragsabhängigkeit der Versetzung in den (Vor-)ruhestand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist rechtlich zwingend. Dienstfähige Beamtinnen und Beamte dürfen im Blick auf die Treuepflicht des Dienstherrn vor Erreichen der Altersgrenze nicht gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden.
Die Mindestaltersgrenze von 55 Jahren für alle Laufbahngruppen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist erforderlich, damit das Instrument des Vorruhestandes seinen Zweck als Personalabbauinstrument in vollem Umfang erfüllen kann. Ein Anspruch auf Zurruhesetzung nach diesem Gesetz besteht nicht. Gleichwohl handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung, die der rechtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Die Deutsche Post AG hatte im Dezember 2005 einen Überhang von rund 2.800 Beamtinnen und Beamten mit stark steigender Tendenz von weiteren 1.250 Beamtinnen und Beamten in den nächsten fünf Jahren. Sie geht davon aus, dass bis zum Jahr 2010 etwa 3.300 mindestens 55 Jahre alte Beamtinnen und Beamte von der Vorruhestandsregelung Gebrauch machen werden.
Die Deutsche Postbank AG hatte im November 2005 einen Überhang von rund 300 Beamtinnen und Beamten, ebenfalls mit steigender Tendenz.
Die Deutsche Telekom AG hatte im Dezember 2005 einen Überhang von 5.942 Beamtinnen und Beamten. Aufgrund des notwendigen personellen Umbaus werden in den kommenden drei Jahren bis zu 16.000 weitere Beamtinnen und Beamte überzählig werden. Sie geht davon aus dass bis zum Jahr 2010 etwa 10.000 mindestens 55 Jahre alte Beamtinnen und Beamte von der Vorruhestandsregelung Gebrauch machen werden.
Die Festlegung eines zwischen den Laufbahngruppen unterschiedlichen Mindestalters ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weil in allen Laufbahngruppen überzählige, mindestens 55 Jahre alte Beamtinnen und Beamte vorhanden sind. Nach dem Prinzip der beidseitigen Zustimmung (PNU und Beamtin oder Beamter) werden die PNU schon aus Kostengründen keine Beamtin und keinen Beamten in den (Vor-)ruhestand versetzen, für die oder den noch Bedarf besteht.
Sollte sich die gesetzliche Altersgrenze, die gegenwärtig mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird, ändern, ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Gleitklausel für das Mindestalter vorgesehen.
Auch stufenweise Änderungen der Altersgrenze, soweit gesetzlich vorgesehen, führen zu einer Änderung des Antragsalters im Sinne dieses Gesetzes.
Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 überdies die fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Wege der Beschäftigung in Bereichen mit Personalbedarf der betreffenden PNU, der Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochter- oder Enkelunternehmen oder der Abordnung oder der Versetzung zu Behörden Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)ruhestand. Um die Möglichkeit der weiteren Verwendung feststellen zu können ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die PNU zunächst für ihren eigenen Bereich prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten eine weitere Verwendung der Beamtin oder des Beamten zulassen.
Sofern sich für den eigenen Bereich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bietet, hat das Unternehmen darüber hinaus zu prüfen, ob eine Verwendung in der Verwaltung möglich ist.
Zur Klärung des Bedarfs ist es ausreichend, dass vom Bundesverwaltungsamt den Aktiengesellschaften übermittelte oder abgefragte vakante Stellen aus dem dort geführten Stellenpool für eine Weiterbeschäftigung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten nicht in Betracht kommen. Gegen den Willen der Beamtin und des Beamten kann eine anderweitige Verwendung nur im Rahmen dienstrechtlicher Zumutbarkeit erfolgen. Hier ist im Rahmen der Prüfung des beamtenrechtlich Zulässigen insbesondere auch die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall zu beantworten. Schließlich ist seitens der PNU zu prüfen, ob betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe einer beantragten Zurruhesetzung entgegen stehen.
§ 4 Abs. 2 greift den versorgungsrechtlichen Regelfall des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wonach Versorgungsabschläge bis zu 10,8% anfallen, auf. Die PNU werden allerdings verpflichtet, die Abschläge auszugleichen, weil ihrerseits ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Regelung durch die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten besteht.
Die Beamtin oder der Beamte hat mit Wirksamwerden der Zurruhesetzung einen Anspruch auf Ausgleich der jeweils im Einzelfall anfallenden Abschläge im Rahmen der Zahlung der Versorgungsbezüge, wie er sich auf der Grundlage des Postpersonalrechtsgesetzes ergibt.
Auch die Hinterbliebenenversorgung ist in diesem Fall auf der Grundlage des Versorgungsbezugs einschließlich eines Ausgleichsbetrags zu ermitteln. Die jeweilige Aktiengesellschaft erfüllt diesen Anspruch durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse.
Durch § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird einem eventuellen Missbrauch entgegengewirkt.
Durch § 4 Abs. 3 werden die (Vor-)ruhestandsbeamtinnen und -beamten hinsichtlich der Anrechnung eines Einkommen auf das Ruhegehalt den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt, die wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Schwerbehinderung auf Antrag nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Die Höchstgrenze ist hier erheblich niedriger als die für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, um zu verhindern, dass vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte ihre Arbeitskraft billiger anbieten können als andere Arbeitsuchende.
Dieses muss auch für die (Vor-)ruhestandsbeamtinnen und -beamten gelten, schon deshalb, weil die Mehrzahl von ihnen nicht dienstunfähig und nicht behindert ist und bereits mit 55 Jahren in den Ruhestand versetzt werden kann.
Durch § 4 Abs. 4 wird die Kostenneutralität der Vorruhestandsregelung sichergestellt, so dass diese Regelung für den Bund nicht zu finanziellen Mehrbelastungen führt. Ausgangspunkt der Berechnungen für das Abgeltungssystem ist ein im Jahr 2005 für den Bund erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten. Es diente dazu, auf der Basis anerkannter versicherungsmathematischer Methoden die zukünftigen Belastungen des Bundes mit Versorgungszahlungen an vorhandene und zukünftige Ruhestandsbeamtinnen und -beamte des Postbereichs zu ermitteln. In diese Berechnungen sind alle Zahlungen eingeflossen, die von den PNU zukünftig noch für die von ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten an die Postbeamtenversorgungskasse zu leisten sind (Unternehmensbeiträge nach § 16 Postpersonalrechtsgesetz).
Darüber hinaus wurden die aktuellen Personaldaten der bei den PNU beschäftigten Beamtinnen und Beamten einbezogen. Da nicht alle Beamtinnen und Beamten bis zum Erreichen der Altersgrenze Dienst verrichten, wurde ein so genanntes "Realcase-Szenario" für vorzeitige Zurruhesetzungen entwickelt. Hierbei wurden die Vergangenheitsdaten hinsichtlich der Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf das Niveau des Jahres 2004 geglättet. Darüber hinaus wurde die Sterbetafel 1998 nach Heubeck angewandt.
Das versicherungsmathematische Modell zur Ermittlung der Kostenneutralität setzt auf den Ergebnissen dieses Gutachtens auf. Im Kern wurde für jede für den Vorruhestand in Frage kommende Altersgruppe und Besoldungsstufe der Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der - mit Wahrscheinlichkeit belegten - unterschiedlichen Möglichkeiten des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (Dienstunfähigkeit oder Altersruhestand) ermittelt, welcher zusätzliche Aufwand für einen Vorruhestandsfall voraussichtlich entstehen wird.
Dabei wurden der Vorzieheffekt der Ruhestandszahlungen, in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge, die veränderten Beiträge der PNU an die Postbeamtenversorgungskasse sowie die anfallenden Beihilfezahlungen einbezogen.
Die Zahlung erfolgt als Einmalzahlung in jedem Zurruhesetzungsfall. Fällig ist der Betrag am letzten Bankarbeitstag vor Wirksamwerden der Zurruhesetzung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten.
Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die auf versicherungsmathematischer Basis ermittelte Faktorentabelle sowie die Berechnungsbasis gemäß der Anlage zu § 4 Abs. 4, die sich nach Maßgabe der am Tag der Zurruhesetzung bestehenden Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten ergibt. Durch das Prüfungsrecht des BMF wird sicher gestellt, dass die Ausgleichszahlungen der PNU in zutreffender Höhe erfolgen.
Noch zu Nummer 4 (§ 5)
§ 5 trifft eine Regelung für die bei der BAnst PT im Überhang geführten Beamtinnen und Beamten. Die Regelung orientiert sich an der Regelung für beamtete Kräfte bei den PNU , geht aber auf die Besonderheiten der BAnst PT ein. Die BAnst PT ist selbst Dienstherr. Sie erledigt ausschließlich Aufgaben, die ihr im Rahmen der Postreform II übertragen wurden. Ihr Personal besteht fast ausschließlich aus Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost.
Vor diesem Hintergrund ist die Personalsituation der BAnst PT der bei den PNU vergleichbar und unterscheidet sich grundlegend von der Situation im übrigen Bundesdienst. Die BAnst PT wird vollumfänglich von den PNU finanziert. Im Rahmen dieser Finanzierung werden bei der BAnst PT Pensionsrückstellungen für die eigenen Beamtinnen und Beamten gebildet. Die aus der (Vor-)ruhestandsregelung folgenden Mehrbelastungen für die von der BAnst PT nach diesem Gesetz zur Ruhe gesetzten Kräfte sind daher auch von den PNU auszugleichen.
Zu Artikel 2
Die Überschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
C. Stellungnahme der Gewerkschaften
Die Spitzenverbände (DGB, DBB, CGB) der zuständigen Gewerkschaften wurden gemäß § 94 Bundesbeamtengesetz beteiligt. Sie stehen dem Gesetzesvorhaben wohlwollend gegenüber. Sie legen Wert auf die Freiwilligkeit der Regelung und eine Gleichbehandlung der bei den PNU sowie bei der BAnst PT beschäftigten Beamtinnen und Beamten.
D. Kosten
Durch die vorzeitige Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten, die bei den PNU beschäftigt sind, entstehen der Postbeamtenversorgungskasse (§§ 14 bis 16 Postpersonalrechtsgesetz) zusätzliche Kosten, weil die von ihr an die in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen durch die frühere Zurruhesetzung höher werden und weil sich die von den PNU an die Postbeamtenversorgungskasse zu leistenden Beiträge ab dem Zeitpunkt einer jeden Zurruhesetzung vermindern. Die so entstehenden Mehrausgaben und Mindereinnahmen der Postbeamtenversorgungskasse sind von den PNU zu tragen, damit zur Gewährleistung der Haushaltsneutralität nicht der Bund diese Belastungen über seine Ausgleichspflicht gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse nach § 16 Abs. 1 Satz 8 Postpersonalrechtsgesetz zu tragen hat.
Die von der BAnst PT durch den Vorruhestand entstehenden Kosten sind für den Bund haushaltsneutral, da die Bundesanstalt keine Bundesmittel erhält, sondern nach § 19 Abs. 1 des Bundesanstalt Postgesetzes in vollem Umfang von den PNU finanziert wird.
E. Preiswirkung
Die Vorruhestandsregelung betrifft nur Beamtinnen und Beamte bei den PNU und der BAnst PT. Die den PNU dadurch entstehenden Kosten sind nicht höher als die Kosten, die durch eine Weiterbeschäftigung der Beamtinnen und Beamten entstehen. Im Übrigen ergeben sich keine Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständische Unternehmen.
F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Aufgrund dieser Regelung können in ihrer konkreten Lebenssituation alle Beamtinnen und Beamten einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung stellen, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben. Da der Personalabbau auch technische Bereiche betrifft, sind hiervon möglicherweise überwiegend männliche Beschäftigte betroffen. Da eine Antragstellung von der individuellen Situation der Beamtin oder des Beamten abhängt, sind gleichstellungspolitisch zu beachtende Auswirkungen jedoch nicht zu erwarten.