Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 16a - neu - (§ 12i - neu - und 12j - neu - ChemG, § 26 Absatz 1 Nummer 4a - neu -, Nummer 4b - neu - ChemG)
Nach Artikel 16 ist folgender Artikel 16a einzufügen:
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBI. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12h wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:
"Abschnitt IIb Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12i
1Wer fluorierte Treibhausgase, auf welche Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anwendung findet, gemäß § 3 Nummer 9 in Verkehr bringt oder gemäß § 3 Nummer 10 verwendet, hat dazu beizutragen, dass die Anforderungen des Quotensystems aus Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
erfüllt sind. 21nsbesondere haben Inverkehrbringer oder Verwender gemäß Satz 1 der zuständigen Behörde auf Aufforderung
- 1. die ihnen unmittelbar vorausgehenden Inverkehrbringer, Hersteller oder Einführer mit Name oder Firma sowie vollständiger Anschrift und
- 2. die gehandelte Menge mitzuteilen. 3Auf Aufforderung der zuständigen Behörde müssen sie dazu beitragen, den Hersteller oder Inverkehrbringer gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
zu ermitteln.
41nverkehrbringer oder Verwender von fluorierten Treibhausgasen, die wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass die Anforderungen des Quotensystems aus Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
nicht erfüllt sind, dürfen diese weder in Verkehr bringen noch verwenden.
§ 12j
1Wer Erzeugnisse und Einrichtungen, auf welche Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anwendung findet, gemäß § 3 Nummer 9 in Verkehr bringt oder gemäß § 3 Nummer 10 verwendet, hat dazu beizutragen, dass die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
festgelegten Beschränkungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt sind. 21nsbesondere haben Inverkehrbringer und Verwender der zuständigen Behörde auf Aufforderung die folgenden Informationen mitzuteilen:
- 1. die ihnen unmittelbar vorausgehenden Inverkehrbringer, Hersteller oder Einführer mit Name oder Firma sowie vollständiger Anschrift,
- 2. die gehandelte Menge und
- 3. die Konformitätserklärung des Herstellers oder des erstmaligen Inverkehrbringers in die EU.
31nverkehrbringer und Verwender haben der zuständigen Behörde auf Aufforderung zudem alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen zugänglich zu machen, die nachweisen, dass die Beschränkungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden. 41nverkehrbringer oder Verwender von Erzeugnissen und Einrichtungen, die wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass die Beschränkungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
nicht erfüllt sind, dürfen diese weder in Verkehr bringen noch verwenden."
2. In § 26 Absatz 1 werden nach Nummer 4 folgende Nummern eingefügt:
- "4a. entgegen § 12i Satz 4 fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringt oder verwendet,
- 4b. entgegen § 12j Satz 4 Erzeugnisse und Einrichtungen, auf welche Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anwendung findet, in Verkehr bringt oder verwendet," "
Begründung:
Der illegale Handel mit fluorierten Treibhausgasen ist in den vergangenen Jahren extrem angestiegen und gefährdet die Erreichung der mit der europäischen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
gesetzten Klimaschutzziele. Nachweislich gelangen pro Jahr fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential von mindestens 16,3 Mio. t CO₂-Äquivalenten auf illegalem Wege, also abseits der in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
festgelegten Quote, in die EU (Doors wide open - Europe"s flourishing illegal trade in hydrofluorocarbons, Environmental Investigation Agency, April 2019). Die tatsächliche Menge der illegal gehandelten, fluorierten Treibhausgase ist höchst wahrscheinlich sogar noch größer und beläuft sich nach Branchenschätzungen auf ca. 22 Mio. t CO₂-Äquivalente. Dieser Schwarzhandel schädigt dabei nicht nur das Klima, sondern auch all jene Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten.
Zu den geschädigten Wirtschaftsakteuren gehören insbesondere die Hersteller, Recycling-Betriebe und Händler, die erhebliche Investitionen zur Einhaltung des Quotensystems und für neue innovative Alternativen leisten. Zudem stellen die im illegalen Markt gehandelten Produktfälschungen ein beträchtliches Sicherheitsrisiko für die Verwender dar und führen zu Ausfällen sowie Leistungsminderungen der technischen Anlagen.
Die diesbezüglichen Beratungen in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit und ihren Ausschüssen haben deutlich gemacht, dass die deutschen Vollzugsbehörden dem illegalen Handel nicht angemessen begegnen können. Insbesondere ist den Behörden die Rückverfolgung der Handelswege vom Händler bis zum Hersteller oder Importeur nicht möglich, weshalb im Vollzug nicht festgestellt werden kann, ob die gehandelten Gase aus der Quote der europäischen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
entnommen oder illegal eingeführt worden sind. Zur Klärung dieser für den Vollzug der europäischen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
entscheidenden Frage reicht auch die von § 21 ChemG, der im Übrigen durch § 12i nicht eingeschränkt wird, gegebene Befugnis nicht aus, wie sich aus der Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der europäischen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
ergibt. Der Wortlaut der neuen Vorschrift ist dabei eng an der im Marktüberwachungsrecht bewährten Vorschrift des § 4 Absatz 10 EVPG orientiert.
Der ebenfalls an § 4 Absatz 10 EVPG angelehnte § 12j ergänzt das Regelungssystem des Chemikaliengesetzes um eine Vorschrift zur Durchführung der europäischen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
hinsichtlich der dort in Kapitel III genannten Beschränkungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten; darunter das für den Klimaschutz besonders bedeutsame Verbot von Einwegbehältern für fluorierte Treibhausgase. Soweit der Behörde Auskunftsrechte eingeräumt werden, handelt es sich wiederum um eine Ergänzung zu § 21 Chemikaliengesetz, der auch durch § 12j nicht eingeschränkt wird.
Angesichts des Aufschwungs beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen und den damit verbundenen Schäden für das Klima und die betroffenen Unternehmen ist ein Abwarten bis zu einer umfassenden Reform des deutschen Marktüberwachungsrechts nicht vertretbar. Auf europäischer Ebene ist weder kurz- noch mittelfristig mit Änderungen zugunsten einer effektiven Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen zu rechnen.
Die Änderungen in § 26 ergänzen die verwaltungsrechtlichen Vorgaben der §§ 12i und 12j um Bußgeldvorschriften. Diese sind für einen wirksamen Vollzug - im Sinne des Klimaschutzes und aller rechtskonform agierenden Unternehmen - unerlässlich.