Punkt 13 der 926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB), Nummer 2 - neu - ( § 129 Absatz 1 StGB) und Nummer 3 - neu - (§ 129a Absatz 5 Satz 2 StGB)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Ziele des Täters," (...weiter wie Vorlage).
- 2. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen.
- 3. In § 129a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" gestrichen.'
Begründung:
Die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuchs sollte durch Änderungen in den §§ 129, 129a StGB ergänzt werden.
Eine effektive Bekämpfung jedweder Formen des Terrorismus - seien diese rechts- wie linksgerichteter Art, seien sie islamistisch motiviert - erfordert es, die sogenannte "Sympathiewerbung" für kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen wieder unter Strafe zu stellen. Es ist nicht hinnehmbar, dass in Deutschland straflos für in- und ausländische Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen geworben werden darf. Das gilt namentlich für eine gegenüber größeren Menschenmengen erfolgende Propaganda, die darauf abzielt, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu identifizieren und zu solidarisieren, wie dies erst kürzlich in Deutschland hinsichtlich der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" erfolgt ist. Ein derartiges Handeln zielt zumindest mittelbar auf die Gewinnung von Sympathisanten, auf Anerkennung der Zielsetzung der Vereinigung und auf Schaffung eines für Aktionsmöglichkeiten geeigneten Umfelds und bereitet damit den Nährboden für terroristische Gewalt. Bereits im Vorfeld unmittelbar schädigender terroristischer Aktivitäten muss daher mit den Mitteln strafrechtlicher Verbote gegenüber den Anbietern terroristischen Gedankenguts vorgegangen werden können. Hinzu kommt, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Strafbarkeit der "Sympathiewerbung" Ermittlungsansätze geboten werden, um in die terroristischen Netzwerke eindringen zu können.