Punkt 55g der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2011 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d (§ 13 Absatz 4a Satz 2 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d ist § 13 Absatz 4a Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen bis zur Dauer eines Jahres, bei denen die durch den Betreiber von Übertragungsnetzen zu zahlende Vergütung sich an den Kosten ersparter Regelenergie orientiert."
Begründung:
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Abschaltung von Großverbrauchern durch die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Ziel der Erhaltung der Netzstabilität gegen eine Vergütung erfolgt, die den in der konkreten Netzbetriebssituation ersparten Aufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber für die Beschaffung von Regelenergie entspricht. Abschaltbaren Lasten wird dadurch ein marktgerechter Wert zugeordnet.
Die ablehnende Haltung der Bundesregierung gegenüber diesem Änderungsvorschlag des Bundesrates geht nach wie vor von der überkommenen Betrachtung aus, die die Abschaltung von Lasten als ultima ratio versteht, wenn auch der Einsatz von Regelenergie die Netzstabilität nicht sicherstellen kann. Diese Abfolge von Regelenergieeinsatz und Abschaltung von Lasten verstellt den Blick dafür, dass auch die Lastabschaltung neben dem Einsatz von Regelenergie einen Beitrag zur Netzstabilisierung leisten kann. Sie muss aufgegeben werden im Sinne einer Gleichordnung beider Instrumente zur Gewährleistung von Netzstabilität. Diese Gleichordnung wiederum bedingt eine Vergütung der Lastabschaltung in der Höhe, in der der Netzbetreiber die Beschaffung von Regelenergie erspart.