Der Deutsche Bundestag hat in seiner 171. Sitzung am 3. Juli 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/20714(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen - Drucksachen 19/13398, 19/14623 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.07.20
Erster Durchgang: Drucksache. 400/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "in Sachsen" durch die Wörter "im Freistaat Sachsen" ersetzt.
b) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc In Absatz 3 werden nach dem Wort "sein" die Wörter "und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen" eingefügt.
c) In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe "Artikeln 91a," die Angabe "91b" eingefügt.
d) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden und bis 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet werden."
- bb) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "2039" durch die Angabe "2042" ersetzt.
- cc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt, dass in der jeweils vorausgehenden Förderperiode in den Revieren nach § 2 Stilllegungen von Braunkohleanlagen in dem nach § 4 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in Verbindung mit Teil 5 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Umfang erfolgt oder rechtsverbindlich vereinbart worden sind."
e) § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt."
f) § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Nach dem 31. Dezember 2042 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt."
g) In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort "geregelt" die Wörter "die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf" eingefügt:
h) § 11 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehen Mittel verteilen sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich entfallenden oder bereits entfallenden Beschäftigung und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten wie folgt:
- 1. bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachen,
- 2. bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen,
- 3. bis zu 52,5 Millionen Euro für Mecklenburg-Vorpommern,
- 4. bis zu 128,5 Millionen Euro für das Saarland.
Niedersachen erhält darüber hinaus für das ehemalige Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Millionen Euro. Der Freistaat Thüringen erhält für den Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle sowie der Beendigung des Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braunkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger Land."
i) § 12 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken an denen der Steinkohlesektor ein erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
- 1. Stadt Wilhelmshaven,
- 2. Kreis Unna,
- 3. Stadt Hamm,
- 4. Stadt Herne,
- 5. Stadt Duisburg,
- 6. Stadt Gelsenkirchen,
- 7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
- 8. Landkreis Saarlouis und
- 9. Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden."
j) In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort "geregelt" die Wörter "die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf" eingefügt:
k) § 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 15 Bundesförderprogramm".
- bb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter ""Zukunft Revier"" gestrichen.
- bbb) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 2 und 12" durch die Angabe " §§ 2,11 und 12" ersetzt.
- ccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten."
- ddd) Der neue Satz 4 wird folgt gefasst:
"Die Einzelheiten, wie dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt."
- cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozialpartnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, gefördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen eingebunden werden."
l) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Bund wird unter Einhaltung des europäischen Beihilferechts und vorrangig zu Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 insbesondere folgende Programme, Initiativen und Einrichtungen einrichten, ausweiten oder aufstocken:"
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Fortführung und Weiterentwicklung des Programms "Unternehmen Revier" zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohleregionen,".
- cc) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd) Die folgenden Nummer 28 bis 32 werden angefügt:
- "28. ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit Lausitz aufgebaut werden. Forschung, Lehre und Versorgung sollen in neuartiger Weise unter Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem "Reallabor" für digitale Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. Zugleich sollen die Medizinerausbildung neu strukturiert und die Gesundheitsversorgung "aus einem Guss" neu gedacht werden,
- 29. Gründung je eines neuen institutionell geförderten Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens,
- 30. Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft am Forschungszentrum Jülich einschließlich Aufbau von Forschungsverwertungsketten,
- 31. Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditionen des sorbischen Volkes als nationaler Minderheit,
- 32. Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerkes in Cottbus."
- ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesregierung wird innerhalb des Finanzrahmens weitere Maßnahmen vorrangig zur Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 realisieren. Maßnahmen, die sich als nicht zielführend erwiesen haben, können beendet werden."
m) § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten."
n) Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
" § 24 Transparenz zur Sicherstellung ausreichender Planungskapazitäten
(1) Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestandteil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor. Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haushaltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind, die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.
(2) Nimmt der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. Liegt keine zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht überarbeitet und erneut vorgelegt werden.
(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen."
o) Der bisherige § 24 wird § 25 und in Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Bundesbehörden" die Wörter "sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und die Sozialpartner" eingefügt.
p) Der bisherige § 25 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
- aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nach deren Inkrafttreten" durch die Wörter "alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023" ersetzt.
- bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen."
- bb) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18.
(4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.
(5) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Investitionsanreiz. Auf dieser Grundlage entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022."
q) Der bisherige § 26 wird § 27.
r) Anlage 4 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 2 Nummer 2 wird die Bezeichnung der laufenden Nummer 1 wie folgt gefasst:
"A1 Dreieck Hamburg-Südost - Hamburg-Harburg".
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetzes
Das Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetz vom 22. März 2020 (BGBl I S. 640) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung
Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Kohleregionen zulassen:
- 1. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwasser nach Görlitz,
- 2. den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Dresden über Bautzen nach Görlitz,
- 3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Falkenberg nach Cottbus,
- 4. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus über Priestewitz nach Dresden,
- 5. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz,
- 6. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über Makranstädt nach Merseburg/Naumburg,
- 7. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach Gera,
- 8. den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und von Halle/Saale nach Großkorbetha,
- 9. den Ausbau und Neubau der Westspange im Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,
- 10. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln nach Aachen,
- 11. den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,
- 12. den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach Mönchengladbach,
- 13. den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung Mitteldeutschland - Lausitz vom Mitteldeutschen Revier bis Weißwasser/Bundesgrenze Polen,
- 14. den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung zwischen den Autobahnen A 4 und A 15,
- 15. den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 - Ortumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und Ortsumgehung Groß Ossnig - und
- 16. den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz - Autobahndreieck Spreewald.
Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "und § 2a Satz 1" eingefügt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "oder § 2a Satz 1" eingefügt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "oder § 2a Satz 1" eingefügt.
6. In § 11 Absatz 2 wird nach dem Wort "Bundeswasserstraßen" das Wort "Bundesfernstraßen" eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "oder § 2a Satz 1" eingefügt.
- b) In Absatz 3 werden nach der Angabe " § 2 Satz 1" die Wörter "oder § 2a Satz 1" eingefügt."
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.