926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Gesetzentwurf ist in folgender Fassung anzunehmen:
'Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Folgeänderungen
- (1) § 21 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 7.4 wird aufgehoben
2. Die bisherige Nummer 7.5 wird Nummer 7.4.
- (2) Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2a wird aufgehoben
2. In § 47 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
- (3) Das Gesetz über das Ausländerzentralregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Sozialhilfe" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Die Wörter "und die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen" werden gestrichen.
2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Sozialhilfe" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Die Wörter "und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen" werden gestrichen.
3. § 32 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Sozialhilfe" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Die Wörter "und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen" werden gestrichen.
- (4) Die AZRG-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 22 werden die Wörter "oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
2. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Sozialhilfe" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- b) Die Wörter "und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" werden gestrichen.
3. In Abschnitt I bis III der Anlage werden jeweils in Nummer 4 Spalte D, Nummer 7 Spalte D, Nummer 8 Spalte D, Nummer 9 Spalte D, Nummer 10 Spalte D, Nummer 11 Spalte D, Nummer 12 Spalte D, Nummer 13 Spalte D, Nummer 14 Spalte D, Nummer 15 Spalte D, Nummer 16 Spalte D, Nummer 17 Spalte D, Nummer 18 Spalte D, Nummer 19 Spalte D, Nummer 20 Spalte D, Nummer 22 Spalte D, Nummer 35 Spalte D und Nummer 37 Spalte D die Wörter "und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" gestrichen.
- (5) § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- b) Die Wörter "sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden" werden gestrichen.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
- (6) In § 33 Absatz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird das Wort "Asylbewerberleistungsgesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- (7) In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 4, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4, § 51 Absatz 1 Nummer 6a, § 206 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "und des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen
- (8) In § 188 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "und des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- (9) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Nummern 7 bis 10.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
3. § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben c und d.
- (10) In § 139b Absatz 7 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- (11) In § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- (12) In § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- (13) § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6a Satz 2 werden die Wörter "und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- b) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
- (14) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch [...] geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 70 wird aufgehoben.
- (15) In § 5 Nummer 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter ", es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes)," gestrichen.
- (16) In § 113 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 20llI S. 363), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" und die Wörter "oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden" gestrichen.
- (17) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 8a werden die Wörter "und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- b) Absatz 11 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 242b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
3. In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
4. In § 306 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
5. § 315 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "noch" ersetzt.
- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
- (18) In § 321 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- (19) In § 211 Satz 1 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
- (20) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 64 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ", der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
2. In § 67e Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
3. § 71 Absatz 2a wird aufgehoben.
- (21) In § 13 Absatz 5 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
- (22) § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
- c) In dem neuen Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Leistungsansprüche besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten bleiben unberührt."(23) § 7 Absatz 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 am Ende wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) Nummer 8 wird aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
- (24) § 35 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Sozialhilfe" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) Die Wörter "oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" werden gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.'
Begründung:
Zu Artikel 1:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BVL 10/ 10) Folgendes festgestellt:
"Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will (vgl. BVerfGE 116, 229 <239>), darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (zu diesen Obliegenheiten vgl. wiederum BVerfGE 125, 175 <225>). Lassen sich tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und will der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, muss er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen. Diese bemisst sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen."
Diesen vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen wird der Gesetzentwurf nicht gerecht. Er begründet nicht im Einzelnen, warum die in § 1 des Gesetzentwurfes genannten Personengruppen einer gesonderten Regelung des Existenzminimums bedürften. Auch eine Prognose über die tatsächliche Dauer ihres Verbleibes ist nicht erfolgt. Lediglich die Personengruppe nach § 25 Absatz 4a und 4b sowie Absatz 5 AufenthG sind - hier wegen ihrer immer über 18 Monate bestehenden Verbleibszeit - aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Ohne den positiven Nachweis aber, dass die in § 1 verbleibenden Personengruppen einer gesonderten Regelung der Feststellung des Existenzminimums bedürfen, ist es nicht gerechtfertigt, diese Personengruppen aus den sozialen Sicherungssystemen des SGB II, SGB V und SGB XII auszugliedern.
Zu Artikel 2:
Es handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Artikel 1.
Zu Artikel 3:
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG), Nummer 2 (§ 1a AsylbLG), Nummer 3 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 AsylbLG), Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 2 Satz 1 AsylbLG), Buchstabe c (§ 3 Absatz 3, 4 - neu -, 5 und 6 AsylbLG), Artikel 2a - neu - (§ 46 Absatz 6 Satz 2 SGB II)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6."
- bb) Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 sind das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf die Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten sich ohne wesentliche Unterbrechung (weniger als vier Monate) im Bundesgebiet aufhalten." '
- cc) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
'aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder Geldleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers" eingefügt.'
- bbb) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
- (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und den Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von fünf Euro monatlich. Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
- (4) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- (5) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6 <... weiter wie Vorlage ...
>
- (6) Liegen die Ergebnisse <... weiter wie Vorlage ...
>" '
- ccc) In Buchstabe d ist die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" zu ersetzen.
- b) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 46 Absatz 6 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 28" die Wörter ", nach § 3 Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes" eingefügt.'
- c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 1a AsylbLG die einzelnen Umstände einer Anspruchseinschränkung konkreter zu fassen.
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 festgestellt, dass bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen nur dann verfassungsmäßig sind, wenn eine Differenzierung zwischen den Bedarfen der unterschiedlichen Personengruppen möglich ist. Eine Differenzierung ist dementsprechend nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann. Lassen sich tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und will der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen. Diese bemisst sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Unabhängig davon, dass schon Zweifel daran bestehen, dass sich eine solche Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Ausländergruppierungen sowie einer Teilung zwischen Asylbewerberleistungsgesetz und den Leistungssystemen nach den Sozialgesetzbüchern vornehmen lässt, nimmt der Gesetzentwurf der Bundesregierung Differenzierungen vor, die auch bei Einräumung einer großzügigen Einschätzungsprärogative nicht mehr nachvollziehbar sind. Sie müssen im Einzelnen so verändert werden, dass sie zumindest nicht offensichtlich den verfassungsgemäßen Rahmen überschreiten:
Zu Buchstabe a:
Doppelbuchstabe aa:
Der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes muss auf Asylbewerber beschränkt werden. Bei Personengruppen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach § 23 Absatz 1, §§ 24 und 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes wegen humanitären oder tatsächlichen Ausreisehindernissen besitzen, kann tatsächlich nicht von einem kurzfristigen Verbleib ausgegangen werden. Ein aktuelles Beispiel hierfür sind die von den Ländern gemäß ihrer Landesanordnungen aufgenommenen syrischen Flüchtlinge, bei denen keine Prognose der Rückkehr in ihr Heimatland erkennbar ist.
Doppelbuchstabe bb:
Die in § 2 vorgesehene Verkürzung der Wartezeit auf 15 Monate wird der gegebenenfalls zulässigen Sonderregelung bei kurzfristigen Aufenthalten nicht gerecht. Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, beträgt die Dauer eines behördlichen Asylverfahrens etwa ein halbes Jahr, die bestandskräftige Entscheidung etwa ein Jahr. Auch die mit dem "Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und gelduldete Ausländer" vorgenommene Verkürzung der Wartefrist zur Erteilung der Arbeitserlaubnis auf nunmehr drei Monate ist ein Indiz dafür, dass eine Sonderregelung für Asylbewerber nur für einen sehr engen Zeitraum in Betracht kommen kann.
Unabhängig von der Dauer der Wartezeit ist es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in keinem Fall hinnehmbar, dass die Sonderregelung für Asylbewerber dauerhaft fortgesetzt wird. Denn das Gesetz geht davon aus, dass nach der Wartezeit lediglich eine entsprechende Anwendung der Regelungen des SGB XII in Betracht kommt. Eine entsprechende Anwendung verschließt aber dauerhaft den direkten Zugang zu den Leistungssystemen des SGB, insbesondere des SGB II für erwerbsfähige Personen und den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V. Auch der Anspruch auf Integrationskurse bleibt dauerhaft verwehrt.
Doppelbuchstabe cc:
Dreifachbuchstabe aaa:
Da das Bundesverfassungsgericht eine ausdrückliche Prüfung der Notwendigkeit von Sonderbedarfen verlangt und die Leistungen der Sozialgesetzbücher entgeltliche sind, ist es im Asylbewerberleistungsgesetz nicht zulässig, weiterhin der Sachleistung grundsätzlich den Vorrang vor Geldleistungen zu geben.
Dreifachbuchstabe bbb:
Der Bund befürwortet und unterstützt, dass alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in den Genuss von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket kommen. Allerdings ist es dann auch sinnvoll, auf den Leistungsanspruch im SGB II ( § 28 SGB II) direkt zu verweisen und somit die Refinanzierung der Kosten durch den Bund einzuführen (§ 46 Absatz 6 SGB II) .
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb.
Zu Buchstabe c:
Im § 1a AsylbLG wird nur allgemein von Anspruchseinschränkung gesprochen. Da es sich hier aber um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums handelt, ist eine Konkretisierung erforderlich. Das gilt beispielsweise für die Höhe der Anspruchseinschränkung und die Dauer der Leistungskürzung.
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AsylbLG)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die Wörter " § 23 Absatz 1 oder" zu streichen.
Begründung:
Die rechtliche Ungleichbehandlung von Flüchtlingen, die nach § 23 Absatz 1 AufenthG aufgrund einer Landesaufnahmeanordnung aufgenommen werden und im Bedarfsfall dem AsylbLG unterliegen, und denen, die gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG aufgrund einer Bundesaufnahmeanordnung einreisen können und im Bedarfsfall dem Rechtskreis SGB II/XII zugeordnet werden, führt zu einer nicht nachvollziehbaren, unterschiedlichen Behandlung von Flüchtlingen.
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 4 AsylbLG) Artikel 2b - neu - (§ 5 Absatz 8a Satz 2, Absatz 11 Satz 3, § 27 Absatz 2, § 242b Absatz 6 Satz 1, § 264 Absatz 2 Satz 1, § 315 Absatz 1 Nummer 4 und 5 SGB V)
- a) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen:
'4a. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungsberechtigten sind nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch pflichtig versichert." '
- b) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2b einzufügen:
'Artikel 2b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten und Vertriebene im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist."
3. In § 242b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gestrichen.
4. In § 264 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes" gestrichen.
5. § 315 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4 und ihr wird das Wort "noch" vorangestellt.'
Zu Buchstabe a:
Die bisherige Regelung sieht nur eine Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vor, eine medizinische Vollversorgung bleibt den Leistungsberechtigten vorenthalten. Es ist nicht ersichtlich, wie eine solche Minderversorgung im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes begründbar wäre. Auch die Prognose einer baldigen Rückkehr in das Heimatland rechtfertigt ein Hinausschieben medizinischer Vollversorgung nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Rückkehr in das Herkunftsland oftmals keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Eine Eingliederung in das SGB V würde eine direkte und bundesweit einheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten sicherstellen.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Buchstabe a.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein:
- a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dringlich, den Ländern zusätzliche finanzielle Mittel zur Aufnahme, Unterbringung, Verpflegung und Integration zur Verfügung zu stellen und sie von bestehenden Kosten zu entlasten.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin dringend auf, in dieser sehr schwierigen Situation zeitnah eine Nationale Asylkonferenz einzuberufen, um gemeinsam mit den Ländern Strategien und Lösungen zur Bewältigung der gegenwärtigen außergewöhnlichen Herausforderung zu erörtern.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die im Rahmen der Protokollerklärung zum "Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer" niedergelegte Absicht der Bundesregierung, im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen mit den Ländern darüber zu verhandeln, wie Länder und Kommunen von den ansteigenden Kosten aufgrund der steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern und Asylbewerberinnen entlastet werden können.
Die Zeit drängt:
Länder und Kommunen benötigen aufgrund des fortlaufenden starken Anstiegs der Zahl Schutzsuchender bereits kurzfristig nachhaltige finanzielle Unterstützung und Entlastung zur Sicherstellung geordneter und menschenwürdiger Aufnahmebedingungen.
Die Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Januar 2014 gingen von 140 000 neuen Erstasylanträgen für das gesamte Jahr aus. Die Prognose wurde zum Stichtag 18. September 2014 nach oben revidiert und "für die nächsten Monate" auf monatlich 25 000 Erstantragsteller bundesweit angehoben. Tatsächlich wurden nach der statistischen Auswertung des EASY-Verfahrens in diesem Jahr bis August mit 119 019 Asylsuchenden bereits mehr Asylsuchende registriert als im gesamten Jahr 2013 mit 118 853 Asylbewerbern und Asylbewerberinnen. Aufgrund der fortbestehenden und sich ausweitenden kriegerischen Konflikte und fortbestehender Verfolgung von politischen, religiösen und ethnischen Minderheiten ist mit einem Rückgang der Schutzsuchenden nicht zu rechnen, vielmehr machen die nach oben korrigierten Zahlen bis zum Jahresende deutlich, dass mit einem weiteren Anstieg der Zahlen auch im Jahr 2015 zu rechnen ist.
Die finanziellen, logistischen und integrativen Herausforderungen für Länder und Kommunen entsprechen in ihrer Intensität dem Anstieg der Zahl der Asylsuchenden. Teils kann die Unterbringung nur in Zelten erfolgen, teilweise mussten Erstaufnahmeeinrichtungen vorübergehend geschlossen werden - mit entsprechenden Folgen für die Nachbarländer -, zunehmend müssen Bürgerhäuser und andere öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, um Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Kommunen Obdach zu bieten. Dennoch sind Länder und Kommunen an ihre Grenzen gelangt. Um weiterhin eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung zu gewährleisten und hierfür zusätzliche Kapazitäten zu schaffen, aber auch um die Bürgerinnen und Bürger weiterhin für eine wahre Willkommenskultur zu gewinnen, werden dringend kurzfristig finanzielle Kapazitäten benötigt, denn Länder und Kommunen sind längst überfordert.
B
- 6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.