7. Gemäß § 16 Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird der Anspruch auf die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, fällig.
In der Praxis wird bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand die Anwendbarkeit der VOB/B regelmäßig vereinbart. Die zweimonatige Prüfungs- und Zahlungsfrist des § 16 Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 VOB/B entspricht den baufachlichen Anforderungen, insbesondere bei größeren Bauvorhaben mit umfangreichen Aufmaß- und Mengenberechnungen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Vorlage stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens, durch das die Übereinstimmung der Güter und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, nicht mehr als 30 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen und dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Vorlage sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 30 Tage (berechnet ab den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bezugspunkten) nicht überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise der Notwendigkeit, die Zahlung über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, hinreichend begründet.
Die VOB/B wird bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen. Eine von den oben dargestellten Regelungen des Artikels 5 Absatz 3 und 4 des Vorschlags abweichende Prüfungs- bzw. Zahlungsfrist kann jedoch ausweislich des Wortlauts dieser Absätze nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern nur durch individualvertragliche und im Einzelfall begründete Vertragsbedingungen vereinbart werden. Dies ist im öffentlichen Vergabewesen regelmäßig nicht praktikabel.
Eine Prüfung innerhalb einer 30-Tage-Frist wäre in der Baupraxis nicht leistbar.
Da auch Teile der Privatwirtschaft die VOB/B in ihre Verträge einbezieht, würde die 30-Tage-Frist in Artikel 3 der Vorlage die Zwei-Monats-Prüffrist in § 16 Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 VOB/B jedenfalls für Verträge ohne Beteiligung von öffentlichen Stellen gemeinschaftswidrig werden lassen, selbst wenn für die öffentliche Hand eine Ausnahmeregelung durchgesetzt werden könnte. Außerdem werden auch von privaten Bauherren Bauvorhaben verwirklicht, die eine Zwei-Monats-Prüffrist sachlich erforderlich scheinen lassen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verkürzung der Zwei-Monats-Prüffrist zur Prüfung und Zahlung von Schlussrechnungen für Bauleistungen in allen Fällen - also für öffentliche und private Bauherren - inakzeptabel.
Sollte Artikel 5 der Vorlage komplett gestrichen werden, würde die allgemeinere Regelung des Artikels 3 der Vorlage auch auf Zahlungen durch öffentliche Stellen Anwendung finden. Seitens der Bundesregierung sollte deshalb nochmals eingehend geprüft und ggf. durch Änderungen bzw. Ergänzungen des Vorschlags sichergestellt werden, dass Artikel 3 der Vorlage den oben dargestellten baufachlichen Anforderungen der öffentlichen Hand entspricht; d. h. die Gewähr des Fortbestands einer Zwei-Monats-Prüffrist müsste dann in Artikel 3 der Vorlage verankert werden.