Europäische Kommission Brüssel, den 23. Juni 2011
Vizepräsident
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Kommission dankt Ihnen für die Übermittlung der Stellungnahme des Deutschen Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM (2010) 539 endgültig)*.
Die Kommission hat die verschiedenen Anmerkungen in der Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis genommen und möchte ihre Haltung wie folgt erläutern:
Das Ziel der Angleichungsmaßnahme ist die Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates, zu denen es bereits Durchführungsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009, Nr. 1121/2009 und Nr. 1122/2009 der Kommission gibt, an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurde.
Diese Unterscheidung zwischen den bestehenden Befugnissen der Kommission erfolgte auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung des Basisrechtsakts der einschlägigen Durchführungsrechtsakte der Kommission. Ob es sich hierbei um delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte handelt, wird nach objektiven rechtlichen Kriterien auf der Grundlage der Definitionen gemäß Artikel 290 und 291 AEUV festgelegt.
Delegierte Rechtsakte sind Rechtsakte mit "Quasi-Gesetzescharakter", da sie nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes regeln, von allgemeiner Geltung sind und den Rechtsakt ergänzen oder ändern. Durchführungsrechtsakte werden erlassen, wenn es einer einheitlichen Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten bedarf.
Einige Vorschläge des Bundesrates zum Inhalt des Kommissionsvorschlags wurden seit 2009 zumindest teilweise umgesetzt. Andere wurden nicht aufgegriffen, hauptsächlich weil die Kommission der Auffassung war, dass sie negative Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kontrollsystems hätten und somit die Integrität des EU-Haushalts beeinträchtigen könnten. Ich möchte ferner darauf hinweisen, dass eine Reihe der in Ihren Anmerkungen zum ersten und zweiten Pfeiler genannten Aspekte bereits im Zusammenhang mit unseren Überlegungen zur GAP nach 2013 sorgfältig geprüft werden. Angestrebt wird eine Verringerung der Verwaltungslasten für Empfänger von GAP-Mitteln sowie für nationale und regionale Verwaltungen, wo immer dies möglich ist.
Schließlich möchten wir Ihnen mitteilen, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (KOM (2009) 673 endgültig) verpflichtet, in der Vorbereitungsphase systematisch Sachverständige der nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zu konsultieren, die letztlich für die Durchführung delegierter Rechtsakte verantwortlich sein werden. Was die Kontrolle der Durchführungsrechtsakte betrifft, so ist Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, am 1. März 2011 in Kraft getreten.
Mit freundlichen Grüßen Maro efcovic
- *. siehe Drucksache 602/10(B)