Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. April 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (§ 37a Absatz 3 Satz 3 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist § 37a Absatz 3 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent.
Begründung
Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 830/08(B) ).
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2008 bezüglich des Gesetzentwurfs zur "Änderung der Förderung von Biokraftstoffen" zu Nummer 2 des Gesetzes beschlossen, dass auf Grund der aktuellen Preis-Kosten-Verhältnisse auf dem Biokraftstoffmarkt die für das Jahr 2009 vorgesehenen Steuerstufen für Biodiesel und Pflanzenöl ausgesetzt werden sollen. Sollte mit den Biokraftstoffberichten der Bundesregierung keine Verbesserung der Situation festgestellt werden, sollte dies auch für die Jahre 2010 und 2011 erfolgen.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung vom 21. Januar 2009 (BT-Drucksache 016/11641) diesen Beschluss ab. Sie begründet dies damit, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf bereits vorgesehen ist, den Steueranteil für reinen Biodiesel ab 2009 lediglich um 3 Cent/l anstatt 6 Cent/l (bisherige rechtliche Regelung) zu erhöhen. Weitergehende Steuersenkungen würden zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen.
Die aktuelle Marktsituation im Jahr 2009 zeigt jedoch, dass gerade auf Grund der Produktionsrückgänge Erlösausfälle in Milliardenhöhe mit entsprechenden Steuerausfällen entstehen. Denn mit Beginn des Jahres 2009 ist der Biodiesel-Absatz völlig eingebrochen: Nach Angaben des Bundesverbandes biogene und regenerative Kraft- und Treibstoffe (BBK) ist nur ein Fünftel der jährlichen Produktionskapazität in Betrieb, die Hälfte der Ölmühlen haben den Betrieb eingestellt. Laut Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP) hat die Nachfrage im Reinkraftstoffbereich deutlich nachgelassen. Bei den Speditionen wird angesichts der attraktiven Dieselpreise kaum noch Rapsölkraftstoff eingesetzt und immer mehr Tankstellen nehmen Biodiesel (B 100) aus dem Angebot.
Die vorgesehene Absenkung der Biokraftstoffquote von 6,25 auf 5,25 Prozent trägt weder der erreichten Marktsituation noch den politischen Zielvorgaben auf EU- und Bundesebene Rechnung. In Deutschland wurde bereits 2008 ein erheblich höherer Anteil von Biokraftstoffen am Gesamtkraftstoffabsatz, ca. 7,2 Prozent, aber auch allein durch die Beimischung ein Biodiesel zum fossilen Diesel von 5,4 Prozent erreicht. Eine Absenkung der bereits erreichten Biokraftstoffquote würde Marktpotenzial für die bestehenden Erzeugungsanlagen entziehen und einen weiteren Rückschlag im Bereich der Verwendung von Biokraftstoffen bedeuten. Sowohl auf EU-Ebene mit einem EU-Ziel von 10 Prozent (energetisch) Biokraftstoff am Gesamtkraftstoffmarkt als auch auf Bundesebene mit dem Beschluss des IEKP der Bundesregierung werden die Ziele mit dem vorgelegten Gesetz konterkariert.
Sowohl aus Klimaschutzgründen als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit wurde lange Zeit der Ausbau der Produktion und des Einsatzes von Biokraftstoffen in Deutschland politisch unterstützt, durch entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen vorangetrieben und Investitionen mit Zuschüssen (Steuermitteln) unterstützt. Zahlreiche Unternehmen und Investoren haben unter diesen Vorzeichen in Produktionsanlagen investiert, die aktuell aufgrund der Marktverhältnisse zwischen Rohöl und Agrarprodukten, insbesondere aber auf Grund der schrittweise steigenden Besteuerung der Pflanzenöl basierten Biokraftstoffe, die als Reinkraftstoff vermarktet werden, stillgelegt wurden oder in Kürze stillgelegt werden. Angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise und des Erfordernisses, beispielhaft die Klimaschutzziele in Deutschland und Europa zu erreichen, ist es widersinnig, den Absatzmarkt für Pflanzenöl basierte Biokraftstoffe, für deren Produktion in Deutschland selbst genügend Kapazitäten errichtet worden sind, durch wiederum kurzfristige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen einzuschränken.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 EnergieStG)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 | 399,40 EUR |
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 | 336,40 EUR |
ab 1. Januar 2009 | 399,40 EUR," |
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. § 57 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
bis 31. Dezember 2007 | 90,00 EUR |
ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 | 150,00 EUR |
ab 1. Januar 2009 | 90,00 EUR," |
Begründung
Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 830/08(B) ).
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2008 bezüglich des Gesetzentwurfs zur "Änderung der Förderung von Biokraftstoffen" zu Nummer 2 des Gesetzes beschlossen, dass auf Grund der aktuellen Preis-Kosten-Verhältnisse auf dem Biokraftstoffmarkt die für das Jahr 2009 vorgesehenen Steuerstufen für Biodiesel und Pflanzenöl ausgesetzt werden sollen. Sollte mit den Biokraftstoffberichten der Bundesregierung keine Verbesserung der Situation festgestellt werden, sollte dies auch für die Jahre 2010 und 2011 erfolgen.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung vom 21. Januar 2009 (BT-Drucksache 016/11641) diesen Beschluss ab. Sie begründet dies damit, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf bereits vorgesehen ist, den Steueranteil für reinen Biodiesel ab 2009 lediglich um 3 Cent/l anstatt 6 Cent/l (bisherige rechtliche Regelung) zu erhöhen. Weitergehende Steuersenkungen würden zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen.
Die aktuelle Marktsituation im Jahr 2009 zeigt jedoch, dass gerade auf Grund der Produktionsrückgänge Erlösausfälle in Milliardenhöhe mit entsprechenden Steuerausfällen entstehen. Denn mit Beginn des Jahres 2009 ist der Biodiesel-Absatz völlig eingebrochen: Nach Angaben des Bundesverbandes biogene und regenerative Kraft- und Treibstoffe (BBK) ist nur ein Fünftel der jährlichen Produktionskapazität in Betrieb, die Hälfte der Ölmühlen haben den Betrieb eingestellt. Laut Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP) hat die Nachfrage im Reinkraftstoffbereich deutlich nachgelassen. Bei den Speditionen wird angesichts der attraktiven Dieselpreise kaum noch Rapsölkraftstoff eingesetzt und immer mehr Tankstellen nehmen Biodiesel (B 100) aus dem Angebot.
Die in dem Gesetz vorgesehene Steueranpassung für den Absatz von Biodiesel in Reinform ist unzureichend. Sie berücksichtigt nicht die im zuletzt durch die Bundesregierung vorgelegten Bericht (BT-Drucksache 016/10964 vom 12. November 2008) dargestellte Unterkompensation bei der Wettbewerbsfähigkeit der Pflanzenöl basierten Biokraftstoffe.
Vielmehr ist es angesichts der Wirtschaftslage in Deutschland erforderlich, den Beschlüssen und Initiativen des Bundesrates entsprechend bei der Gestaltung der Besteuerung von Pflanzenöl basierten Biokraftstoffen, die in Reinform vermarktet werden sollen, sowohl die Unterkompensation als auch Überkompensation zu berücksichtigen und die Energiesteuer so anzupassen, dass der Absatz von reinen Biokraftstoffen insbesondere im Flottenverbrauch weiterhin wettbewerbsfähig gestaltet wird.
Das jetzt vorliegende Gesetz trägt dieser wiederholten Forderung des Bundesrates in keinster Weise Rechnung. Eine Nachbesserung über ein Vermittlungsverfahren ist erforderlich.
Die Folgeänderung soll vermeiden, dass für den Verbrauch von Biodiesel in der Landwirtschaft höhere Energiesteuerbeträge rückerstattet werden als zuvor abgeführt wurden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 EnergieStG)
In Artikel 2 ist in Nummer 2 Buchstabe b nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
Folgeänderungen:
In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu ändern:
Begründung
Auch für reines Pflanzenöl hat der von der Bundesregierung vorgelegte Bericht (BT-Drucksache 016/10964 vom 12. November 2008) eine Unterkompensation festgestellt, die die Wettbewerbsfähigkeit von reinem Pflanzenöl als Kraftstoff massiv beeinträchtigt. Dem Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucksache 830/08(B) ) ist der Deutsche Bundestag nicht gefolgt. Daher soll, wie bei Biodiesel vorgeschlagen, auch die Besteuerung von reinem Pflanzenöl ab 2009 ebenfalls auf die Steuerstufe des Jahres 2007 zurückgeführt werden.
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d ( § 50 Absatz 5 EnergieStG)
Biomethan ist als besonders förderungswürdiger Biokraftstoff gemäß § 50 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes anzuerkennen und auch in der Beimischung steuerfrei zu stellen.
Begründung
Der Einsatz von Biomethan, insbesondere aus der Verwertung von Reststoffen aus der Landwirtschaft und Anlagen zur Bioethanolgewinnung, ist im Interesse der Ressourcenschonung und der CO₂-Minderung zu unterstützen. Mit der Anerkennung von Biomethan als Biokraftstoff der 2. Generation und damit als besonders förderungswürdigen Biokraftstoff ist Biomethan auch in der Beimischung zu Erdgas bis 2015 steuerfrei zu stellen.