A. Problem und Ziel
Durch die Beschlüsse über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) wurden die finanziellen Mittel der Europäischen Union für die Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für das Jahr 2014 gekürzt. Im Zuge der Reform der GAP wurde die Obergrenze der Direktzahlungen für Deutschland darüber hinaus aus weiteren Gründen (Umverteilung zugunsten von Mitgliedstaaten mit sehr niedrigen Direktzahlungen, Absenkung auf Nettoobergrenzen) verringert. Die Obergrenze für die Betriebsprämie in Deutschland vermindert sich zusätzlich um das Finanzvolumen zur Gewährung der Umverteilungsprämie 2014. Die nationale Obergrenze für die Betriebsprämie beträgt nunmehr 4,8 Mrd. Euro. Der Einschnitt bei der nationalen Obergrenze ist nach den unionsrechtlichen Vorschriften durch eine lineare Kürzung der Werte aller Zahlungsansprüche umzusetzen, die in Höhe von 17,03 Prozent erforderlich ist.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche.
C. Alternativen
Keine. Das Recht der Europäischen Union erfordert die Einhaltung der nationalen Obergrenze bei der Gewährung der Direktzahlungen und sieht zu diesem Zweck eine lineare
Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung vor.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung führt zu einem geringen Erfüllungsaufwand der Behörden der Länder, die das Verfahren zur Gewährung der Betriebsprämie einschließlich der Verwaltung der Zahlungsansprüche durchführen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erlass der Verordnung verursacht für die Bürgerinnen und Bürger keinen Aufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erlass der Verordnung verursacht keinen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die die Begünstigten der Betriebsprämien sind. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde liegende Antragstellung durch die Betriebsinhaber.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Verordnung begründet oder verändert keine Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Für Behörden des Bundes entsteht kein Aufwand durch die Verordnung.
Länder
Die zur Durchführung der Verordnung erforderliche Kürzung der Zahlungsansprüche hat durch die Behörden der Länder zu erfolgen. Der Aufwand für die Berechnungen zur Kürzung der Zahlungsansprüche anhand der in dieser Verordnung vorgegebenen Methode wird den zur Durchführung bestehender Regelungen erforderlichen Verwaltungsaufwand nicht merklich erhöhen. Die derzeit fast 17 Mio. Zahlungsansprüche mit einem Gesamtwert von etwa 5,8 Mrd. Euro werden von den zuständigen Stellen der Länder im Wege elektronischer Datenverarbeitung verwaltet. Die Berechnungen können daher durch den Einsatz von Informationstechnik vorgenommen werden. Der zusätzliche Aufwand wird marginal sein. Er wird voraussichtlich insgesamt bei etwa 1 Stunde liegen.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin Berlin, 20. August 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun
Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Kürzung der Zahlungsansprüche
- (1) Jeder Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt.
- (2) Die Kürzung wird vorgenommen, indem der Wert jedes Zahlungsanspruches mit dem Faktor 0,8297 multipliziert wird.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den .....2014
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung
Im Jahr 2013 betrug die unionsrechtlich vorgegebene Obergrenze für die Direktzahlungen in Deutschland 5 852 938 Tausend Euro. Diese Obergrenze ist durch die zugewiesenen Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung weitgehend ausgeschöpft worden. Für das Jahr 2014 ist diese Obergrenze auf 5 178 178 Tausend Euro abgesenkt worden. Maßgeblich dafür waren die im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU vorgenommenen Kürzungen der Mittel für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen sowie die im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschlossene Umverteilung von Direktzahlungsmitteln zugunsten von Mitgliedstaaten mit bisher sehr niedrigen Direktzahlungen und die Absenkung auf die bisherigen Nettoobergrenzen. Als Ausgleich für die Absenkung auf die Nettoobergrenzen ist die Modulation, also die gestaffelte Kürzung von Direktzahlungen oberhalb eines Freibetrages von 5 000 Euro, entfallen. Von der Obergrenze sind darüber hinaus die Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs für die durch Bundesgesetz beschlossene Gewährung der Umverteilungsprämie 2014 in Höhe von 352 116 Tausend Euro in Abzug gebracht.
Dementsprechend beträgt die nationale Obergrenze für die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 in Deutschland 4 826 062 Tausend Euro.
Insgesamt werden die Betriebe trotz der Kürzung der Zahlungsansprüche bei den Direktzahlungen nur moderate Einbußen gegenüber dem Vorjahr haben. Denn es entfällt die gestaffelte Kürzung im Rahmen der Modulation (10 % Kürzung der Beträge über 5 000 Euro, 14 % Kürzung der Beträge über 300 000 Euro) und zusätzlich erhalten die Betriebe die Umverteilungsprämie (für die ersten 30 Hektar (ha) ca. 50 Euro/ha, für die nächsten 16 ha ca. 30 Euro/ha). Dieses Ergebnis wird auch daran deutlich, dass die neue Obergrenze für Deutschland in Höhe von 5 178 178 Tausend Euro nur geringfügig niedriger liegt als die bisherige Nettoobergrenze (= Auszahlungsobergrenze für die Direktzahlungen nach Abzug der Modulationskürzung) in Höhe von 5 329 600 Tausend Euro.
Allerdings sind die Gesamtwirkungen aus Kürzung der Zahlungsansprüche, Wegfall der Modulationskürzung und Gewährung einer Umverteilungsprämie je nach Betriebsgröße unterschiedlich.
Zur Einhaltung der abgesenkten nationalen Obergrenze von 4 826 062 Tausend Euro bei der Gewährung der Betriebsprämie ist nach Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen.
Die vorliegende Verordnung dient dazu, diese Vorgabe national umzusetzen. Zur Einhaltung der nationalen Obergrenze wird unter Berücksichtigung von Kürzungsmöglichkeiten bei der nationalen Reserve eine lineare Kürzung der Werte aller Zahlungsansprüche in Höhe von 17,03 Prozent festgelegt.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung von Vorschriften der GAP.
II. Folgen der Verordnung
Die Verordnung wird eine Änderung der Höhe der Betriebsprämien herbeiführen. Über die Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche werden die Betriebsprämien gesenkt, um die nach dem Recht der Europäischen Union vorgegebene Obergrenze einzuhalten. Dafür entfällt im Gegenzug die gestaffelte Kürzung im Rahmen der Modulation, und mit dem Umverteilungsprämiengesetz 2014 wird eine zusätzliche gestaffelte Prämie für die ersten 46 ha gewährt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Vorhabens stehen im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung. Die Betriebsprämien im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik tragen zur wirtschaftlichen Stabilisierung landwirtschaftlicher Betriebe und damit zur Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Ausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung führt zu einem geringen Erfüllungsaufwand der Behörden der Länder, die das Verfahren zur Gewährung der Betriebsprämien einschließlich der Verwaltung der Zahlungsansprüche durchführen.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erlass der Verordnung verursacht für die Bürgerinnen und Bürger keinen Aufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erlass der Verordnung verursacht keinen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die die Begünstigten der Betriebsprämien sind. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde liegende Antragstellung durch die Betriebsinhaber.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Verordnung begründet oder verändert keine Informationspflichten. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Für Behörden des Bundes entsteht kein Aufwand durch die Verordnung.
Länder
Die zur Durchführung der Verordnung erforderliche Kürzung der Zahlungsansprüche hat durch die Behörden der Länder zu erfolgen. Der Aufwand für die Berechnungen zur Kürzung der Zahlungsansprüche anhand der in dieser Verordnung vorgegebenen Methode wird den zur Durchführung bestehender Regelungen erforderlichen Verwaltungsaufwand nicht merklich erhöhen. Die derzeit fast 17 Mio. Zahlungsansprüche mit einem Gesamtwert von etwa 5,8 Mrd. Euro werden von den zuständigen Stellen der Länder im Wege elektronischer Datenverarbeitung verwaltet. Die Berechnungen können daher durch den Einsatz von Informationstechnik vorgenommen werden. Der zusätzliche Aufwand ist marginal. Er wird voraussichtlich insgesamt bei etwa 1 Stunde liegen.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Kürzung der Zahlungsansprüche
Nach Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 nehmen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der nationalen Obergrenze gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vor. Dieser Vorgabe ist im Jahr 2014 zu entsprechen, da die nationale Obergrenze für die Betriebsprämien abgesenkt ist. Für Deutschland werden 4 826 062 Tausend Euro als Obergrenze für die Betriebsprämie zur Verfügung stehen. Die Absenkung erfordert eine Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche von 17,03 Prozent.
Dieser Wert wurde - gestützt auf eine Auswertung der am 5. Mai 2014 verfügbaren Daten der elektronischen Datenbank - wie folgt ermittelt:
Zu diesem Zeitpunkt waren gemäß der Datenbank-Auswertung Zahlungsansprüche im Gesamtwert von 5 810 534 Tausend Euro zugewiesen. Damit verblieb ein Rest von etwa 42 404 Tausend Euro in der nationalen Reserve. Zur Einhaltung der neuen Obergrenze von 4 826 062 Tausend Euro ist eine Kürzung vorzunehmen. Dafür soll zunächst die nationale Reserve verwendet werden, wobei aber ein Betrag von etwa 5 000 Tausend Euro in der nationalen Reserve verbleiben soll, um den 2014 noch bestehenden Bedarf an Neuzuweisungen aus der nationalen Reserve einschließlich erforderlicher Zuweisungen aufgrund von endgültigen Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsverfahren abzudecken. Daher sind die Werte aller zugewiesenen Zahlungsansprüche so zu kürzen, dass ihr Gesamtwert nach Kürzung etwa 4 821000 Tausend Euro beträgt. Dies wird durch eine Kürzung der Werte aller Zahlungsansprüche um 17,03 Prozent erreicht. Das entspricht einem Kürzungsfaktor von 0,8297.
Eine Kürzung in dieser Höhe hat in allen Regionen bei sämtlichen Zahlungsansprüchen zu erfolgen. Die Regelung erfasst auch neu zuzuweisende Zahlungsansprüche.
Zu § 2 Inkrafttreten
Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.