993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung der Bundesregierung zuzuleiten:
Zu Artikel 1 Nummer 1 ( § 5 Absatz 4 PAngV), Nummer 2 (§ 10 Absatz 2 Nummer 2a - neu - PAngV)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Wer Schlüsseldienstleistungen anbietet, hat darüber hinaus ein Preisverzeichnis nach dem in der Anlage befindlichen Muster zu erstellen und mit der Geschäftsadresse bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Die zuständige Behörde veröffentlicht das Preisverzeichnis nebst Geschäftsadresse im Internet. Unterhält das Unternehmen eine Internetpräsenz, so hat auch der Unternehmer das Preisverzeichnis nebst Geschäftsadresse im Internet zu veröffentlichen."
2. Nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. des § 5 Absatz 4 Satz 1 und 3 über das Erstellen, das Hinterlegen und das Veröffentlichen von Preisverzeichnissen,"
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Titel ist die Angabe "PAngVO" durch die Angabe "PAngV" zu ersetzen.
- bb) In Abschnitt B Satz 3 ist die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngVO" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2 PAngV" zu ersetzen.
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlung steht in Zusammenhang mit der Empfehlung in Ziffer 1 BR-Drucksache375_1/20. Mit der dort vorgeschlagenen Erweiterung der Ermächtigungsnorm des § 1 PreisAngG sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die zum Schutz von Verbrauchern vor Praktiken unseriöser Schlüsseldienste vom initiierenden Land vorgesehenen Regelungen im Verordnungswege zu treffen.
Gegenüber dem Verordnungsentwurf soll neu in § 5 Absatz 4 PAngV aufgenommen werden die Pflicht der zuständigen Behörde, die bei ihr von den betroffenen Gewerbetreibenden hinterlegten Preisverzeichnisse nebst Geschäftsadresse im Internet zu veröffentlichen (bisher enthalten in Artikel 1 § 2 Satz 2 PreisAngG zweiter Teilsatz, BR-Drucksache 375/20 (PDF) ).
Um künftig Verstöße gegen den neu einzufügenden § 5 Absatz 4 PAngV rechtssicher zu sanktionieren, ist eine Anpassung von § 10 Absatz 2 Nummer 2 PAngV erforderlich.
Die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 PAngV unter Bezugnahme auf § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 2 PAngV bislang beschriebenen Tathandlungen (Aufstellen, Anbringen, Bereithalten, Anbieten) finden sich nicht auch in § 5 Absatz 4 PAngV-E. Daher sind neben der Bezugnahme auf § 5 Absatz 4 PAngV auch die dort genannten Handlungen (Erstellen, Hinterlegen, Veröffentlichen) anzugeben.
Im Übrigen ist der Entwurfstext gestrafft, der Systematik von § 5 PAngV angepasst und rechtsförmlich überarbeitet worden.
B
2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten:
C
3. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Ein Muster für Preisverzeichnisse wird für sinnvoll gehalten. Hierbei sollten jedoch - zusätzlich zu den in der Anlage zum Verordnungsantrag enthaltenen Preisbestandteilen - weitere Preisbestandteile, die bei Türöffnungen zulässiger Weise in Rechnung gestellt werden können, aufgenommen werden. Auf die unternehmerische Freiheit bei der Entgeltdifferenzierung ist Rücksicht zu nehmen, solange dadurch Verbraucherinteressen und die notwendige Preisklarheit nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann es angemessen sein, den zusätzlichen Materialaufwand, beispielsweise beim Austausch des Türzylinders, in Rechnung zu stellen. Hinzu kommt, dass für die Fahrtkosten nicht allein die Geschäftsadresse, sondern auch die Betriebsstätte oder das übliche Tätigkeitsgebiet des Schlüsseldienstanbieters maßgeblich sein können. Darüber hinaus sollte erwogen werden, im Preisverzeichnis auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.