1. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b FMStG)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass in die Regelung des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b FMStFG alle Abwicklungsanstalten einbezogen werden und keine alleinige Ausnahme für die Abwicklungsanstalten geschaffen wird, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.
Begründung:
Gegenstand des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b FMStFG sind nur Abwicklungsanstalten, bei denen der Finanzmarktstabilisierungsfonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Daneben gibt es auch andere öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, die Verlustausgleichsverpflichtete von Abwicklungsanstalten sind. Aus diesem Grunde ist es notwendig, auch andere Abwicklungsanstalten, bei denen öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften eine Verlustausgleichspflicht tragen, einzubeziehen.
Anders als in der ursprünglichen Entwurfsfassung des Artikels 111 Nummer 4 CRR-E ist den zuständigen Behörden des betreffenden Hoheitsgebiets ein Ermessen für Ausnahmefälle für das bonitätsbezogene Risikogewicht (Null-Risikogewichtung) von Abwicklungsanstalten zugestanden worden.
Ohne eine Einbeziehung anderer Abwicklungsanstalten sehen sich die nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden möglicherweise zukünftig - entgegen der bisherigen Praxis - nicht mehr in der Lage, den anderen Abwicklungsanstalten die Null-Risikogewichtung zuzuerkennen, weil dem eine Spezialregelung durch den deutschen Gesetzgeber entgegensteht, die nur für Abwicklungsanstalten gilt, bei denen der Bund alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist.
Ein Wegfall der Null-Risikogewichtung bei anderen Abwicklungsanstalten könnte durch die deutlich erhöhten Refinanzierungskosten zu erheblichen finanziellen Auswirkungen bei allen öffentlichrechtlichen Verlustausgleichsverpflichteten führen.
Daher sollte die Änderungsvorschrift insoweit geändert werden, dass eine entsprechende Regelung bei Verlustausgleichsverpflichtungen öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaften auch für andere Abwicklungsanstalten gilt und nicht nur für die Abwicklungsanstalten, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds die alleinige Verlustausgleichspflicht trägt.