Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
In § 1 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "des Bundes" zu streichen.
Begründung
Die Akkreditierung ist keine hoheitliche Aufgabe des Bundes, sondern wird schon bisher in erheblichem Umfang durch landesrechtlich konstituierte Stellen oder durch Stellen ausgeübt, an denen die Länder maßgeblich beteiligt sind (z.B. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung, die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover, Deutsches Institut für Bautechnik. Die Ausgestaltung des Akkreditierungswesens als ausschließliche Aufgabe des Bundes widerspricht der föderalen Struktur des Bundesrepublik, nach der die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben vom Grundsatz her Sache der Länder ist (vgl. Artikel 30 GG).
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1
In § 1 Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
- In anderen Rechtsvorschriften geregelte Erfordernisse behördlicher Zulassungen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleiben unberührt.
Begründung
Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich. Denn bei den in Satz 2 beispielhaft genannten, unberührt bleibenden Rechtsvorschriften geht es um behördliche Zulassungserfordernisse, die zwar in der Regel auf der Akkreditierung aufbauen, aber zusätzlich zur Akkreditierung ein behördliches Zulassungserfordernis vorsehen. Hinzu kommt dass in den genannten Rechtsvorschriften nicht primär Zuständigkeiten geregelt werden, vorwiegend jedoch Aufgaben und Einrichtungen der Länder betroffen sind.
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2
In § 1 Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort "Sicherheitstechnik" die Wörter ", Umweltschutz, Bauprodukte, Verkehrstechnik, Verfahren des Eichrechts" einzufügen.
Begründung
Zu Umweltschutz:
Auch der Bereich "Umweltschutz" ist bei den insbesondere aufgezählten Bereichen einzubeziehen da hier wesentliche Notifizierungspflichten bestehen.
Nach dem Bericht des BLAC zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind auch Notifizierungen (jetzt: Befugniserteilungen) im Bereich des Umweltrechts vielfältig von den Neuregelungen betroffen. Seitens der obersten Umweltbehörden ist daher Wert darauf zu legen, dass die Kooperation der Akkreditierungsstelle mit bestehenden Länder-Institutionen, die § 1 Absatz 2 i.V.m. § 2 Absatz 3 und anderen Vorschriften des Gesetzentwurfes regelt, ausdrücklich auch auf die Umweltschutz-Behörden bezogen ist. Ohne diese Ergänzung kann die Hervorhebung bestimmter Aufgabenbereiche in § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG zu einem Umkehrschluss führen, wonach der Kooperation mit den Umweltbehörden und der Rücksichtnahme auf ihre Aufgabenerfüllung nur eine mindere Bedeutung beigemessen wird.
Zu Bauprodukte:
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Länder sprechen auch im Bauproduktenbereich Anerkennungen aus, die von gleicher Sicherheitsrelevanz sind wie solche, die in den bereits genannten Bereichen erteilt werden.
Entsprechend der Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 AkkStelleG soll mit der Ergänzung die staatliche Verantwortung in diesem speziellen Bereich zum Ausdruck gebracht werden.
Zu Verkehrstechnik:
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Länder sprechen auch im Verkehrssektor Anerkennungen aus, die von gleicher Sicherheitsrelevanz sind wie solche, die in den bereits genannten Bereichen erteilt werden.
Entsprechend der Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 soll mit der Ergänzung die staatliche Verantwortung in diesem speziellen Bereich zum Ausdruck gebracht werden.
Zu Verfahren des Eichrechts:
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die bewährten einfachen Benennungen von behördlichen Konformitätsbewertungsstellen für nichtselbsttätige Waagen und Messgeräte nach der Richtlinie 2004/22/EG erhalten bleiben. Die Mitteilungsverfahren nach den §§ 7g und 7n der Eichordnung sollen unberührt bleiben, weil sie eine unkomplizierte Einsetzung von behördlichen benannten Stellen im Interesse der Wirtschaft ermöglichen.
Die Verfahren nach §§ 7g und 7n der Eichordnung sehen für die Benennung der Eichbehörden als benannte Stelle ausschließlich eine Mitteilung der obersten Ländereichverwaltungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) über den Umfang der Benennung vor. Das BMWi teilt daraufhin die benannte Stelle der Europäischen Kommission mit, die der benannten Stelle eine Kennnummer erteilt und sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Grund dieses einfachen Mitteilungsverfahrens ist die Sonderstellung der Eichbehörden als eine über Jahrzehnte bewährte Eingriffsverwaltung. Die benannten Stellen der Eichverwaltungen bedürfen wegen ihrer gesetzlichen Stellung, ihrem gesetzlichen Auftrag und den gesetzlich festgelegten Kompetenzanforderungen an die Eichbediensteten weder der Akkreditierung noch der Anerkennung.
4. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1
In § 2 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "Akkreditierungen" durch das Wort "Akkreditierungsverfahren" zu ersetzen.
Begründung
§ 2 Absatz 1 gibt den Inhalt von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in unzulässig verkürzter Form wieder, denn dieser sieht eben nicht die Vergabe von Akkreditierungen auf Antrag der Konformitätsbewertungsstelle, sondern nur auf Antrag und nach erfolgreich absolviertem Akkreditierungsverfahren vor. Deswegen sollte das Wort "Akkreditierungen" in § 2 Absatz 1 Satz 1 durch "Akkreditierungsverfahren" ersetzt werden.
5. Zu § 2 Absatz 2
In § 2 Absatz 2 ist das Wort "Stellen" durch das Wort "Konformitätsbewertungsstellen" zu ersetzen.
Begründung
Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte es anstatt "akkreditierten Stellen" "akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen" heißen.
6. Zu § 2 Absatz 3
§ 2 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
- (3) Die Akkreditierungsstelle zieht bei Begutachtungstätigkeiten das Fachwissen heran das bei anderen Behörden sowie den von den Ländern gemeinsam getragenen oder mitgetragenen Einrichtungen vorhanden ist; dies gilt insbesondere für das Fachwissen bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG), der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), der Staatlichen Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL), der Staatlichen Akkreditierungsstelle Hannover (AKS-Hannover) und beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für die betroffenen gesetzlich geregelten Bereiche. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle lässt in diesen Bereichen auch die Überwachung der akkreditierten Stellen von diesen Behörden ausführen.
Begründung
Zu Satz 1:
Es ist klarzustellen, dass die Akkreditierungsstelle das vorhandene Fachwissen bei den bestehenden Einrichtungen der Länder zu nutzen hat. Die Länder gehen davon aus, dass die Akkreditierungsstelle an die Gutachten dieser Stellen in der Regel gebunden ist.
Zu den Sätzen 2 und 3:
Mit dieser Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass in den sensiblen Bereichen Gesundheits- und Verbraucherschutz die Vorbereitung der Akkreditierungsentscheidung durch Begutachtung (Überprüfung der Kompetenz der zu akkreditierenden Stellen) von den bisher für die genannten Bereiche allein kompetenten Behörden durchgeführt wird und somit in staatlicher Hand verbleibt.
Die Überwachung dient der fortlaufenden Kontrolle der fachlichen Kompetenz und Eignung der akkreditierten Stelle (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und soll auf Grund der vorhandenen Sachkenntnis und Erfahrung in den hochsensiblen Bereichen ebenfalls von den Behörden ausgeführt werden. Da sich aus der Überwachung auch Hinweise auf zukünftige Begutachtungen ergeben, ist eine Begutachtung und Überwachung aus einer Hand erforderlich.
Die eigentliche Entscheidung über die Akkreditierung und möglicherweise erforderlichen Anordnungen auf Grund der Überwachungsergebnisse verbleibt in der Akkreditierungsstelle.
7. Zu § 3 Satz 4 - neu -
Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:
- Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch für beauftragte Behörden und deren Fachpersonal gemäß § 2 Absatz 3 die entsprechenden Befugnisse gelten.
8. Zu § 4 Absatz 2
In § 4 Absatz 2 sind nach dem Wort "Behörden" die Wörter "und den von den Ländern gemeinsam getragenen oder mitgetragenen Einrichtungen sowie den für die Marktüberwachungsstellen zuständigen Behörden der Länder" einzufügen.
Begründung
Der bisherige Text trägt den vorhandenen Strukturen bei der Akkreditierung und der Marktüberwachung nicht ausreichend Rechnung.
9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -Dem § 4 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Entscheidungen im Einvernehmen mit den Behörden nach § 2 Absatz 3. Zu diesem Zweck kann ein Akkreditierungsausschuss in der Akkreditierungsstelle gebildet werden. Die Mitglieder des Akkreditierungsausschusses werden von der Akkreditierungsstelle auf Vorschlag der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien ernannt.
Begründung
Im Sinne des vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutzes ist es notwendig für diese hochsensiblen Bereiche eine Sonderregelung zu treffen, die es ermöglicht, dass der Staat seinen Schutzpflichten effektiv nachkommen kann. Die Entscheidung über die Akkreditierung und möglicherweise erforderlichen Anordnungen auf Grund der Überwachungsergebnisse darf nicht gegen die Behördeneinschätzung sondern nur im Einvernehmen mit der die Befugnis erteilenden Behörde erfolgen.
10. Zu § 5 Absatz 4 Satz 3 - neu - und Absatz 6
§ 5 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gehören dem Akkreditierungsbeirat sachverständige Personen aus dem Kreis der Länder bzw. nach Nummer 2 der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden. Da es sich bei den sachverständigen Personen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 immer und nach Nummer 2 in den Fällen, in denen es sich um Stellen der Länder handelt, um Bedienstete der Länder handelt, sollte den Ländern das Vorschlagsrecht zustehen, die Personen zu benennen, die auf Grund dieser Vorschriften in den Akkreditierungsbeirat berufen werden.
Zu Buchstabe b:
Die Ergänzung in § 5 Absatz 6 soll den obersten Bundes- und Landesbehörden die Möglichkeit eröffnen, sich durch Bedienstete anderer Behörden ihres Geschäftsbereiches vertreten zu lassen. Dies wird sich insbesondere dann anbieten, wenn es in einer Sitzung um die Behandlung rein technischnaturwissenschaftlicher Fragestellungen geht.
11. Zu § 5 Absatz 5 Satz 2a - neu - , Satz 2b - neu -In § 5 Absatz 5 sind nach Satz 2 die folgenden Sätze einzufügen:
- Die Länder stellen mindestens ein Drittel der Mitglieder. Sie werden vom Bundesrat für die Dauer von drei Jahren benannt.
Begründung
Im Hinblick auf die Aufgabenstruktur und das bestehende hohe Fachwissen bei den Ländern ist es geboten, ihnen entsprechend dem vorgesehenen Anteil an der Akkreditierungsstelle mindestens ein Drittel der Mitglieder zuzugestehen.
Da es sich um eine Aufgabe auch der Länder handelt, sollten die Mitglieder des Akkreditierungsbeirats sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter durch den Bundesrat bestimmt werden.
12. Zu § 5 Absatz 8 Satz 5 - neu -Dem § 5 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
- Die Besetzung der Fachbeiräte für Sektoren mit Regelungsbereichen, die von den Ländern als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden, kann nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen beschlossen werden.
Begründung
Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder beim Akkreditierungsverfahren sind zwar grundsätzlich im Gesetzentwurf vorgesehen, aber nicht ausreichend konkretisiert.
Die Ausgestaltung der Mitwirkung soll in Regelungen erfolgen, für die entweder keine Länderbeteiligung vorgesehen ist oder die von Gremien beschlossen werden in denen die Länder keine Mehrheit haben. Dies wird für den Bereich des Umweltschutzes als nicht ausreichend angesehen, da der Vollzug ausschließliche Angelegenheit der Länder ist und im Rahmen der Bekanntgabe / Zulassung / Anerkennung von Stellen eine Feststellung der Kompetenz der Stelle durch die Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in Betracht kommt. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung ist gewährleistet, dass die Fachbeiräte, die für die Erarbeitung der sektoralen Regeln für die Durchführung von Akkreditierungen einschließlich der fachspezifischen Anforderungen an die Fachbegutachter in solchen Bereichen, die ausschließlich in der Vollzugshoheit der Ländern liegen, zuständig sind, mit kompetenten und erfahrenen Sachverständigen aus den Ländern besetzt werden können.
13. Zu § 5 Absatz 8
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nach § 5 Absatz 7 zu erstellenden Geschäftsordnung des Akkreditierungsbeirates darauf zu achten, dass ein selbstständiger Fachbeirat "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gegründet wird. Sollte im Lebensmittelbereich nur ein kettenübergreifender Sektorbeirat möglich sein, ist sicherzustellen, dass die Erzeugerstufe ausreichend vertreten ist.
14. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1
In § 7 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
Begründung
Im Hinblick auf die Aufgabenstruktur der Akkreditierung kann auf eine Zustimmung des Bundesrates nicht verzichtet werden.
Nach dem Gesetzentwurf ist die Möglichkeit vorgesehen, sektorbezogene Fachbeiräte in die Vorbereitung der Akkreditierungsentscheidung einzubeziehen, um die in den bisherigen Akkreditierungsstellen vorhandene umfangreiche Fachkompetenz nutzbar zu machen. Soweit eine Einbeziehung bislang von den Ländern für die Akkreditierung landeseigener Untersuchungseinrichtungen vorgehaltener Fachkompetenz erfolgt, ist es aber nicht sachgerecht, den Aufwand, der diesen Fachbeiräten entsteht, den von den Ländern getragenen Untersuchungseinrichtungen wiederum in Rechnung zu stellen.
Darüber hinaus führt eine ohne Mitwirkung der Länder erfolgende Festlegung von Gebühren, die auch Einrichtungen der Länder als Gebührenschuldner betreffen zu nicht kalkulierbaren Mehrausgaben für die Haushalte von Ländern und Kommunen.
15. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1
In § 8 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
Begründung
Im gesetzlich geregelten Bereich der Akkreditierung sind Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt. Dieser Struktur trägt die Beleihung einer gemeinschaftlich getragenen Einrichtung Rechnung. Wegen der Betroffenheit der Länder bedarf die Rechtsverordnung, mit der eine Beleihung vorgenommen wird der Zustimmung des Bundesrates.
16. Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- 2. der Bund an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts zu mindestens zwei Dritteln beteiligt ist oder der Bund und die Länder, soweit letztere dies wünschen, zu jeweils mindestens einem Drittel an der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind.
Begründung
Bislang ist im Gesetzentwurf ausschließlich die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts unter Beteiligung der Wirtschaft, des Bundes und der Länder, soweit letztere dies wünschen, vorgesehen. Für den Fall, dass sich die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts in den bislang vorgesehenen Konstellationen als unmöglich erweist, sollte das Gesetz auch die Möglichkeit vorsehen, dass sich Bund und Länder zu jeweils mehr als einem Drittel an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen.
17. Zu § 10 Absatz 2
In § 10 Absatz 2 ist die Zahl "10" durch die Zahl "100" zu ersetzen.
Begründung
Angesichts der denkbaren hohen Schäden bedarf es einer wesentlich höheren Deckungssumme als es der Gesetzentwurf vorsieht.
18. Zu § 10 Absatz 5 - neu -Dem § 10 ist der folgende Absatz anzufügen:
- (5) Dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts beteiligten Länder stehen Rechte nach den §§ 53 und 54 HGrG zu.
Begründung
Es ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof und die Rechnungshöfe der an der zu beleihenden Gesellschaft beteiligten Länder prüfen können, inwieweit der Einsatz öffentlicher Mittel in der beliehenen juristischen Person des Privatrechts nach den Grundsätzen von Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgt.
19. Zu § 13 Absatz 3 - neu -Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Akkreditierungsurkunden, die vor dem 1. Januar 2010 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014, gültig.
Begründung
Ab dem 1. Januar 2010 gibt es keine sektoralen Akkreditierungsstellen mehr.
Zwischen den Akkreditierungsstellen und den von ihnen überprüften Konformitätsbewertungsstellen bestehen in der Regel Verträge, die mit dem Wegfall der Akkreditierungsstellen erlöschen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Übergangsregelung aus der EG-Verordnung wiederholt und damit klargestellt, dass trotz des Erlöschens von Akkreditierungsverträgen die Akkreditierungsurkunden weiter bis spätestens 31. Dezember 2014 gelten.
Zum Gesetzentwurf allgemein:
- 20. Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzesentwurf die föderale Grundstruktur der Bundesrepublik und ihre bisherige Ausprägung im Akkreditierungswesen nicht ausreichend beachtet. Die Aufgabe der Akkreditierung ist nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung keine ausschließliche Aufgabe des Bundes. Sie wurde schon bisher in großem Umfang von den Ländern wahrgenommen.
Auf die erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG), die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), die Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL), die Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS-Hannover) und das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wird hingewiesen.
- 21. Der Bundesrat bedauert auch, dass die von den Ländern angeregten Organisationsvorschläge (insbesondere das präferierte so genannte "Behördenmodell" in verfassungskonformer Weise) in dem Gesetzentwurf nicht aufgegriffen wurden.
- 22. Die langjährigen Erfahrungen der bestehenden Akkreditierungsstellen legen es nahe in größerem Umfang als in dem Gesetzentwurf vorgesehen, auf deren fachliche Kompetenz zurückzugreifen. Daher hält der Bundesrat es für geboten, dass insbesondere die fachlichen Kompetenzen der Länder in den Bereichen Gesundheitsschutz und Medizinprodukte, Sicherheitstechnik, Umwelt, Verbraucherschutz inklusive Lebensmittelsicherheit sowie Bautechnik zwingend bei den Akkreditierungsverfahren einbezogen werden.
- 23. Der Bundesrat begrüßt, dass an der nationalen Akkreditierungsstelle die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist. Über das bisher Vorgesehene hinaus ist ein maßgeblicher Einfluss der Länder auf Dauer sicherzustellen.
- 24. Die vorgesehene Beteiligungs- und Einflussmöglichkeit der Länder ist nach Auffassung des Bundesrates jedoch nicht ausreichend.
- 25. Im Hinblick auf ihre großen Erfahrungen im Akkreditierungswesen ist es geboten die Länder bei der Ausgestaltung des Beleihungsvertrags, des Gesellschaftsvertrags sowie der etwaigen Rechtsverordnung zur Beleihung rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Ländern regelmäßig zu berichten.
26. Zur Anschubfinanzierung
Die Begründung des Gesetzentwurfs sieht vor, dass im Falle einer Beteiligung der Länder an der GmbH von den Ländern anteilig auch die Anschubfinanzierung übernommen wird (vgl. zum Beispiel Begründung - A. Allgemeiner Teil - Teil IV. Kosten und Preiswirkungen).
Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 muss jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Akkreditierungsstelle errichten. Der Bund nimmt diese Aufgabe mit dem vorliegendem Gesetzesentwurf als nationale Aufgabe wahr. Aus dieser Aufgabenzuständigkeit des Bundes für die nationale Akkreditierungsstelle folgt seine Finanzierungszuständigkeit.
Die Aufgabe der Notifizierung verbleibt weiterhin bei den Ländern, welche die erforderliche Sachkompetenz und Ausrüstung dafür vorhalten müssen. Dies führt bereits jetzt zu einer hohen Belastung der Länderhaushalte. Eine darüber hinausgehende Belastung der Länderhaushalte ist nicht zumutbar.
Der Bundesrat lehnt eine Beteiligung der Länder an der Anschubfinanzierung ab. Die Anschubfinanzierung ist vollständig und dauerhaft durch den Bund zu tragen.
- 27. Im Übrigen geht der Bundesrat davon aus, dass die zu beleihende Gesellschaft ihre Kosten aus Gebühren zu decken hat.