A. Problem und Ziel
Eine sichere, zuverlässige und zukunftsfähige digitale Infrastruktur ist eine wesentliche Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum. Der Ausbau von Netzen erfolgt privatwirtschaftlich und im Wettbewerb. Allerdings besteht öffentlicher Förderbedarf insbesondere in ländlichen Regionen, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau von Gigabitnetzen nicht zu erwarten ist.
Der Koalitionsvertrag sieht als Teil der prioritären Maßnahmen die Errichtung eines Fonds zur Förderung des Breitbandausbaus und zur Umsetzung des Digitalpaktes Schule vor.
Es sollen ein Netzinfrastrukturwechsel zur Glasfasertechnologie vollzogen und Gigabitnetze in jede Region gebracht werden. Schulen in Deutschland sollen zudem in die Lage versetzt werden, den Herausforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden. Ziel ist die Schaffung bzw. Optimierung effizienter, lernförderlicher und belastbarer, technisch interoperabler digitaler Infrastrukturen und Lerninfrastrukturen für Schulen und bei Schulträgern in den Ländern.
Die genannten Maßnahmen können mit den gegenwärtig verfügbaren Haushaltsmitteln jedoch nicht finanziert werden.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz wird der Fonds "Digitale Infrastruktur" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Das Sondervermögen dient der Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur sowie der Gewährung von Finanzhilfen an die Länder. Mit der Förderung von Investitionen wird der Ausbau von Gigabitnetzen auf Glasfaserbasis insbesondere in ländlichen Regionen unterstützt, mit der Förderung durch Finanzhilfen werden der Aufbau und die Verbesserung der digitalen Infrastruktur für Schulen unterstützt.
Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus den Einnahmen aus der anstehenden Bereitstellung von Frequenzen für den Mobilfunk durch die Bundesnetzagentur. Da die Höhe der Einnahmen aus dieser Vergabe und der konkrete Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung noch nicht feststehen, wird der Fonds zur Vermeidung von Förderlücken mit einer Zuweisung aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2,4 Mrd. Euro zur Anschubfinanzierung der Maßnahmen ausgestattet.
C. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zur Errichtung eines Sondervermögens. Eine Veranschlagung der Ausgaben im Bundeshaushalt stellt keine Alternative dar. Durch das Sondervermögen wird eine zweckgebundene, klar abgegrenzte und transparente Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Frequenzen für Mobilfunk und eine überjährige Verfügbarkeit der Mittel ermöglicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundeshaushalt entsteht im Jahr 2018 ein Haushaltsaufwand von 2,4 Milliarden Euro.
Für Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung seiner Mittel erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens
"Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung "Digitale Infrastruktur" errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
- 1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
- 2. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
- (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
- (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
- (1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich
- 1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und
- 2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Abs. 3 des Telekommunikationsgeset-zes aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (20 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.
- (2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung.
§ 5 Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
- (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
- (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
- (3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen
- 01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen
- 02 - Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.
- (4) Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Für die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.
§ 7 Jahresrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 8 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Anlage 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
Einnahmen | Soll 2018 in T€ |
119 99 | Vermischte Verwaltungseinnahmen | |
129 01 | Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen | |
211 01 | Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG | 2 400 000 |
359 01 | Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau | |
359 02 | Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule | |
Ausgaben | Soll 2018 in T€ |
Tgr.01 | Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen | |
Tgr.02 | Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen | |
919 01 | Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau | 1 680 000 |
919 02 | Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule | 720 000 |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Digitalisierung bietet große Chancen. Eine leistungsfähige digitale Infrastruktur ist eine wesentliche Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum.
Ausbau und Betrieb von Telekommunikationsnetzen erfolgen privatwirtschaftlich und im Wettbewerb. Vor allem ländliche Regionen sind jedoch noch nicht überall an hochleistungsfähige Gigabitnetze angebunden. Ziel ist, Gebiete, die privatwirtschaftlich in absehbarer Zeit nicht erschlossen werden, öffentlich zu fördern.
Darüber hinaus bedarf es einer Digitalen Bildungsoffensive, die die gesamte Bildungskette in den Blick nimmt und auch eine hervorragende berufliche Bildung zum Ziel hat. Mit dem Digitalpakt Schule zielen Bund und Länder auf die flächendeckende digitale Infrastruktur aller Schulen, damit Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und Lernbereichen eine digitale Lernumgebung nutzen können.
Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung beider Initiativen und führt sie im Bereich der prioritären Maßnahmen auf. Zur Förderung des Breitbandausbaus und zur Umsetzung der Infrastrukturmaßnahmen des Digitalpaktes Schule sieht der Koalitionsvertrag die Errichtung eines Fonds vor, der sich aus den Einnahmen aus der Vergabe der 5G-Lizenzen finanziert. Der Koalitionsvertrag definiert dabei den Breitbandausbau sowie den Anschluss der Schulen und die Verbesserung der Infrastruktur für Schulen als förderfähig über den Fonds.
In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird mit diesem Gesetz der Fonds "Digitale Infrastruktur" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Das Sondervermögen dient der Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen sowie der Gewährung von Finanzhilfen an die Länder zur Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen des Digitalpaktes Schule.
Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich
- 1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und
- 2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (20 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 Megahertz bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 Gigahertz bis 27,5 Gigahertz) sowie aus Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ergeben.
Um Förderlücken im Ausbau der digitalen Infrastruktur zu vermeiden, wird der Fonds bereits mit seiner Errichtung im Umfang von 2,4 Mrd. Euro mit allgemeinen Haushaltsmitteln ausgestattet. Aus dem Sondervermögen werden Investitionen für den Ausbau des Gigabitnetzes gefördert und Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen geleistet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz regelt die Errichtung des Sondervermögens zur Finanzierung von Investitionen für die digitale Infrastruktur aus den Einnahmen aus der Bereitstellung von Frequenzen für den Mobilfunk sowie eine entsprechende Anschubfinanzierung der Maßnahmen durch eine Bundeszuweisung.
III. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zur Errichtung eines Sondervermögens. Eine Veranschlagung der Ausgaben im Bundeshaushalt stellt keine Alternative dar. Durch das Sondervermögen wird eine zweckgebundene, klar abgegrenzte und transparente Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Frequenzen für Mobilfunk und eine überjährige Verfügbarkeit der Mittel ermöglicht.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Mit dem Gesetz macht der Bund von seiner in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und unterstützt deren Ziele. Das Sondervermögen fördert den Aufbau nachhaltiger technischer Infrastrukturen.
3. Demografische Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den demografischen Wandel.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundeshaushalt entsteht im Jahr 2018 ein Haushaltsaufwand von 2,4 Milliarden Euro.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen für Länder und Kommunen nicht.
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es werden insbesondere keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung seiner Mittel erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen.
6. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Sondervermögen wird am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 verausgabt sind, aufgelöst.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)
Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur".
Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)
Die Vorschrift enthält die Zweckbestimmung des Fonds und trifft nähere Regelungen zur Verwendung der Fondsmittel.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 besteht der Zweck des Fonds darin, Investitionen in die digitale Infrastruktur in Gebieten zu fördern, die ohne Förderung in absehbarer Zeit nicht mit Gigabitnetzen versorgt werden. Dies sind insbesondere ländliche Regionen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 können Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene Infrastruktur für Schulen aus dem Sondervermögen gezahlt werden.
Zu § 3 (Stellung im Rechtsverkehr)
Die Vorschrift regelt entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen die rechtliche Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Unter Beachtung seiner Gesamtverantwortung kann dieses sich bei seiner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 5 auch anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen. Dies gilt im Hinblick auf die fachlichen Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für den Ausbau des Gigabitnetzes und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene Infrastruktur für Schulen.
Zu § 4 (Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift listet die Einnahmequellen des Sondervermögens auf. Erfasst sind nur solche Einnahmen, die sich aus der Übertragung eines Frequenznutzungsrechts ergeben, also Zahlungen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus einem Vergabeverfahren oder einem Frequenzgebührenbescheid. Maßgeblich für die Wahrung der Frist (bis 31. Dezember 2025) ist dabei der Zeitpunkt der Zuteilung, nicht dagegen, ob Vereinbarungen über Zahlungszeitpunkte (Stundung und Ratenzahlungen) getroffen wurden. Sofern die Zuteilung vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, fließen daher auch Einnahmen dem Sondervermögen zu, die auf Grundlage einer Zahlungsvereinbarung erst nach dem 31. Dezember 2025 geleistet werden.
Zu Absatz 2
Neben den Einnahmen nach Absatz 1 können dem Sondervermögen Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt zufließen. Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. Damit soll ermöglicht werden, mit der Umsetzung der Zwecke des Sondervermögens unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen zu können.
Zu § 5 (Rücklagen)
Die Vorschrift ermöglicht dem Sondervermögen die haushalterische Rücklagenbildung. Dies ist notwendig, um etwaige nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens im Folgejahr dem gesetzlichen Zweck zuführen zu können.
Zu § 6 (Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung)
Zu Absatz 1
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen, der durch die Bundesregierung aufzustellen ist und von den parlamentarischen Gremien bewilligt wird. Für das Sondervermögen gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes. Dieses gilt auch für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes.
Zu Absatz 2
Es wird klargestellt, dass das Sondervermögen über keine eigene Kreditermächtigung verfügt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt die Titelgruppen des Wirtschaftsplans des Sondervermögens entsprechend seiner zwei verschiedenen Zwecke fest.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt abschließend die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf die Titelgruppen nach Absatz 2 fest. Die prozentuale Verteilung der Einnahmen des Sondervermögens auf die genannten Zwecke entspricht dem relativen Verhältnis der im Koalitionsvertrag (19. Wahlperiode) für die beiden Zwecke des Sondervermögens genannten Beträge. Der Koalitionsvertrag benennt für den Digitalpakt Schule 5 Milliarden Euro und für die Förderung des Gigabitnetzausbaus 10 bis 12 Milliarden Euro.
Zu § 7 (Jahresrechnung)
Die Vorschrift gewährleistet in Parallelität zum Wirtschaftsplan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens.
Zu § 8 (Verwaltungskosten)
Die Verwaltungskosten des Sondervermögens trägt der Bund.
Zu § 9 (Auflösung)
Das Sondervermögen wird am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 vollständig für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verausgabt wurden, aufgelöst, ohne dass es eines erneuten Gesetzes bedarf.
Zu § 10 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Zu Anlage 1 (Wirtschaftsplan des Sondervermögens)
Anlage 1 enthält den Wirtschaftsplan des Fonds für digitale Infrastruktur.