835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
A
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren (FS) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen.
1. Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2 - neu - GräbPauschV 2006/20071
§ 1 ist wie folgt zu fassen:
§ 1 Pauschalen
- (1) Die auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalen betragen für
Baden - Württemberg | 1 529 947 Euro |
Bayern | 1 725 498 Euro |
Berlin | 2 630 634 Euro |
Brandenburg | 2 158 241 Euro |
Hansestadt Bremen | 88 000 Euro |
Hansestadt Hamburg | 544 719 Euro |
Hessen | 1 361 009 Euro |
Mecklenburg - Vorpommern | 772 972 Euro |
Niedersachsen | 2 148 509 Euro |
Nordrhein - Westfalen | 4 960 615 Euro |
Rheinland - Pfalz | 1 327 672 Euro |
Saarland | 391 748 Euro |
Sachsen | 1 200 291 Euro |
Sachsen - Anhalt | 919 578 Euro |
Schleswig - Holstein | 645 685 Euro |
Thüringen | 617 858 Euro |
- (2) Sollte die Verordnung für zukünftige Zweijahreszeiträume nicht im ersten Halbjahr eines Zweijahreszeitraumes verkündet werden, werden die Pauschalen - zum teilweisen Ausgleich von Preissteigerungen - auf der Grundlage der zuletzt geltenden Rechtsverordnung je Haushaltsjahr um den zuletzt vom Statistischen Bundesamt festgestellten und veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex) angepasst."
1 Bei Annahme von Ziffern 1 und 2 werden beide Ziffern redaktionell zusammengeführt.
Folgeänderung:
In § 2 ist die Angabe "§ 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1" zu ersetzen.
Begründung
§ 10 Abs. 4 GräbG regelt für die in Satz 1 genannten Tatbestände, dass das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre festsetzt (Satz 2). Auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist der Bund verpflichtet, alle zwei Jahre eine neue Rechtsverordnung zu erlassen und die Pauschalen neu festzusetzen, wodurch der Verordnungsgeber sich auch regelmäßig mit der Frage der Angemessenheit der Pauschale neu auseinander setzen muss.
Nach § 8 Satz 2 der bisherigen VwV zum Gräbergesetz können hierauf Abschlagszahlungen je Haushaltsjahr geleistet werden, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zwei-Jahres-Zeitraumes verkündet wird. In einer neuen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (vgl. BR-Drs. 237/07 (PDF) ) ist in § 8 Satz 2 vorgesehen, dass die Auszahlung der Pauschale an die Länder je Haushaltsjahr in entsprechender Höhe der zuletzt geltenden Rechtsverordnung erfolgt, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zweijahreszeitraumes verkündet wird.
Im Rahmen der Beteiligung der Länder zur GräbPauschV 2004/2005 wurde beispielsweise in NRW bereits eine durchschnittliche Erhöhung der Kosten um rd. 10% ermittelt; angepasst wurden die Pauschalen seinerzeit lediglich um 5%. Bei der Anhörung der Länder zum Entwurf einer Verordnung für 2006/2007 hatten Ende 2006 mehrere Länder zum Ausdruck gebracht, mit einer Nichtanpassung der Pauschalen nicht einverstanden zu sein und darauf hingewiesen, dass die Kosten aus folgenden Gründen gestiegen sind:
- - Es besteht ein steigender Bedarf bei den Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen und insofern die Forderung nach zusätzlichen Finanzmitteln. Die Kommunen können die regelmäßige Pflege kaum mehr mit den Mitteln der Pauschale leisten. Eine Bildung von Rücklagen in den Gemeinden ist nur in seltenen Fällen möglich; diese sind dann aber bereits für weitergehende Instandsetzungsmaßnahmen verplant. Zum Teil beteiligen sich die Kommunen bereits jetzt mit einem Eigenanteil von rd. 30% an den Maßnahmen, die Tendenz ist steigend.
- - Des Weiteren häufen sich Finanzierungsanfragen für besondere Pflegemaßnahmen sowie den Austausch / Ersatz von Grabsteinen, die mit der zunehmenden Verwitterung der vorhandenen Steine auf Grund von Umwelt- und Wettereinflüssen sowie der abgelaufenen Zeitspanne seit Kriegsende zusammenhängen.
- - Die Anhebung der Mehrwertsteuer führt zu einer Erhöhung des Finanzierungsbedarfs aller Maßnahmen im Sinne des Gräbergesetzes. Beispielsweise ist bei der Planung von Instandsetzungsarbeiten (teilweise mehrjährige Projekte) in den Berechnungen eine Mehrwertsteuer von 16% zu Grunde gelegt worden. Die Anhebung auf 19% hat auf Grund der Preissteigerungen einen erhöhten Finanzierungsbedarf zur Folge.
Vor diesem Hintergrund ist eine Erhöhung der Pauschalen um 6 % erforderlich und angemessen. Die Nichtanpassung in der Verordnung ist im Ergebnis als nicht hinnehmbare Kürzung der Finanzausstattung der Länder anzusehen.
2. Zu § 1 Abs. 1
(setzt die Annahme von Ziffer 1 voraus)
In § 1 Abs. 1 ist die für das Land Hessen vorgesehene Pauschale "1 283 971 Euro" durch die Pauschale "1 428 691 Euro" zu ersetzen.
Begründung
Die in der Verordnung für das Land Hessen vorgesehene Pauschale berücksichtigt nicht die im Jahr 2004 neu in die Gräberlisten aufgenommenen 9.398,15 qm Sammelgrabfläche auf drei Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.
Bei der Festsetzung der GräbPauschV 2004/2005 wurde eine Preissteigerungsrate von 5 % (seit der Anpassung 1993/1994) berücksichtigt. Da die Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, die Pauschalen an den Friedhofsbetreiber nach Aufnahme der Grabflächen in die Gräberlisten aber gezahlt werden müssen, betrug die Erhöhung der Pauschsätze für alle Gräber und Grabflächen lediglich 213 €. Die Argumentation des Bundes, wonach die Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes keine Berücksichtigung finden können, weil sie zu spät in die Gräberlisten aufgenommen worden sind, kann für die GräbPauschV 2006/2007 nicht mehr gelten. Bei Berücksichtigung der Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ist die Pauschale für das Land Hessen entsprechend zu erhöhen.
B
Für den Fall, dass der Bundesrat den Ziffern 1 und 2 nicht folgt, empfiehlt der Finanzausschuss dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
3. Zu § 1
In § 1 ist die für das Land Hessen vorgesehene Pauschale "1 283 971 Euro" durch die Pauschale "1 347 822 Euro" zu ersetzen.
Begründung
Die in der Verordnung für das Land Hessen vorgesehene Pauschale berücksichtigt nicht die im Jahr 2004 neu in die Gräberlisten aufgenommenen 9.398,15 qm Sammelgrabfläche auf drei Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.
Bei der Festsetzung der GräbPauschV 2004/2005 wurde eine Preissteigerungsrate von 5 % (seit der Anpassung 1993/1994) berücksichtigt. Da die Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, die Pauschalen an den Friedhofsbetreiber nach Aufnahme der Grabflächen in die Gräberlisten aber gezahlt werden müssen, betrug die Erhöhung der Pauschsätze für alle Gräber und Grabflächen lediglich 213 €. Die Argumentation des Bundes, wonach die Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes keine Berücksichtigung finden können, weil sie zu spät in die Gräberlisten aufgenommen worden sind, kann für die GräbPauschV 2006/2007 nicht mehr gelten. Bei Berücksichtigung der Grabflächen auf den Friedhöfen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ist die Pauschale für das Land Hessen entsprechend zu erhöhen.