A. Problem und Ziel
- Auf Grund. von § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschalen für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 fest.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrkosten in Höhe von 3.410,34 € jährlich.
E. Sonstige Kosten
- Die Maßnahme verursacht keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekostenabbau
- Da die Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet wurde, ist der Nationale Normenkontrollrat nicht beteiligt worden.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 (GräbPauschV 2006/2007)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende
- Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 (GräbPauschV 2006/2007)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber,
Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 (GräbPauschV 2006/2007)
Vom ...
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. 1 S. 2426) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Pauschalen
- Die auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalen betragen für
Baden-Württemberg | 1 443 346 Euro |
Bayern | 1 627 828 Euro |
Berlin | 2 481 730 Euro |
Brandenburg | 2 036 076 Euro |
Hansestadt Bremen | 83 019 Euro |
Hansestadt Hamburg | 513 886 Euro |
Hessen | 1 283 971 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 729 219 Euro |
Niedersachsen | 2 026 895 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 4 679 825 Euro |
Rheinland-Pfalz | 1 252 521 Euro |
Saarland | 369 574 Euro |
Sachsen | 1 132 350 Euro |
Sachsen-Anhalt | 867 526 Euro |
Schleswig-Holstein | 609 137 Euro |
Thüringen | 582 885 Euro |
§ 2 Verwendung
- Die in § 1 genannten Pauschalen sind für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes zu verwenden.
§ 3 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2007
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Ursula von der Leyen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre fest. Die Höhe der jährlichen Pauschale wird für die Haushaltsjahre 2006/2007 mit dieser Verordnung festgesetzt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit dieser Vorschrift wird die Pauschale für die einzelnen Bundesländer festgesetzt.
Die Höhe der Pauschale entspricht der Festsetzung in der Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005. Eine generelle Erhöhung der Pauschale ist aus haushaltspolitischen Gründen nicht angezeigt.
Für das Land Brandenburg wird die Pauschale aufgrund des § 10 Abs. 5 des Gräbergesetzes angemessen erhöht, da dort seit der letzten Festsetzung mehr als 500 Tote (450 Einzelfunde und 277 qm Sammelgrabfläche) neu gefunden worden sind. Der Berechnung wird der vor der Gräbergesetz-Novellierung 2004 geltende Pauschsatz von 6,47 € pro qm Sammelgrabfläche zugrunde gelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass vier Tote auf 2 qm bestattet werden können. Dies entspricht der Bestattungspraxis hinsichtlich der gefundenen Toten. Die Bestattung erfolgt in einer Art Sammelgrab, das gleichzeitig Ähnlichkeiten mit Einzelgräbern aufweist. Für Brandenburg ergibt sich somit eine Erhöhung um insgesamt (225 qm + 277 qm) x 6,47 €/qm x 1,05 = 3.410,34 €. Der Faktor 1,05 berücksichtigt die fünfprozentige Erhöhung, die den Ländern 2004 bei der erstmaligen Festsetzung der neuen Pauschale auf die dabei zugrunde gelegten alten Pauschsätze gewährt worden ist.
Zu § 2
Mit dieser Bestimmung wird der konkrete Verwendungszweck der Pauschalen festgelegt.
Zu § 3
Die Verordnung soll rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.