Punkt 40 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Zu § 20 Abs. 3 und 4 - neu -
Dem § 20 sind folgende Absätze 3 und 4 anzufügen:
(3) Tierische Nebenprodukte in Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Blut im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 dürfen in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die sich auf einem Betrieb mit Nutztieren befindet, nur befördert werden, wenn
- 1. die tierischen Nebenprodukte vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert worden sind,
- 2. sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befindet, in dem die Tiere gehalten werden.
Der Betreiber der Biogas- und Kompostierungsanlage hat sicherzustellen, dass diese von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich getrennt ist, um zu gewährleisten, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
(4) Tierische Nebenprodukte nach Absatz 3 Satz 1 dürfen in andere als in Absatz 3 Satz 1 genannte Biogas- und Kompostierungsanlagen, die sich nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befinden, in denen Nutztiere gehalten werden, nur befördert werden, wenn die tierischen Nebenprodukte vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert worden sind."
Folgeänderungen:
- a) In § 4 Abs. 5 ist die Angabe "§ 3 Abs. 2 und 2a,"* zu streichen.
- b) § 28 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 14 ist am Ende das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) In Nummer 15 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
- cc) Folgende Nummern 16 und 17 sind anzufügen:
"16. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein tierisches Nebenprodukt in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert oder
17. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 eine vollständige räumliche Trennung nicht sicherstellt."
Begründung
Da von Schlachtabfällen und anderen Rohmaterialien der Kategorie 3 ein (Tier-) Seuchenrisiko ausgeht, müssen diese, wie im Entwurf der Bundesregierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 bereits für Küchen- und Speiseabfälle vorgesehen, vor dem Befördern in Nutztier haltende Betriebe pasteurisiert werden.
Darüber hinaus sind Konstellationen vorstellbar, in denen sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage zwar nicht auf einem Betrieb mit Nutztieren und trotzdem nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden. Auch in diesen Fällen ist eine vorherige Pasteurisierung der genannten, seuchenhygienisch besonders problematischen tierischen Nebenprodukte erforderlich.
Aus systematischen Erwägungen - weil eine Regelung für alle Biogas- und Kompostierungsanlagen getroffen werden soll - wird die Regelung aus § 4 Abs. 5 heraus genommen, das heißt die Verweisung auf § 3 Abs. 2 gestrichen, und in die gemeinsamen Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen in § 20 aufgenommen.
* vgl. hierzu BR-Drs. 365/1/06 Buchstabe A Nr. 3.