Punkt 41 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG)
In Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu ändern:
Begründung:
Eine Armbrust ist nach der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3. WaffG ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand. Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, sofern sie nicht ausgeschlossen sind. So bedarf nach § 2 Absatz 2 WaffG der Umgang mit Waffen, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG benannt sind, der Erlaubnis. In § 2 Absatz 4 WaffG jedoch ist geregelt, dass Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder einem Verbot ausgenommen ist, in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt sind.
Nach der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei
- − Nummer 1.10 der Erwerb und Besitz von Armbrüsten,
- − Nummer 3.2 das Führen von Armbrüsten,
- − Nummer 4.2 der Handel und die Herstellung und
- − Nummer 7.8 das Verbringen und die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.
Obwohl der Gesetzgeber Armbrüste (bei professionellen Armbrüsten hohe Präzision auf große Distanz, sehr hohe Durchschlagskraft, enorme Geschwindigkeit) als Waffen im Sinne des Waffengesetzes definiert, den Schusswaffen gleichstellt und damit auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen anwendbar macht, kann eine Armbrust somit ab Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem frei erworben, besessen und geführt werden. Dies ist insofern bemerkenswert, als auch das prinzipielle Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen nach § 42a Absatz 1 Nummer 2 WaffG nicht greift.
Diese gesetzliche Privilegierung einer äußerst gefährlichen Schusswaffe ist nicht gerechtfertigt. Armbrüste in den falschen Händen sind eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Für ihre derzeitige Freistellung im Waffengesetz gibt es keinerlei nachvollziehbaren Grund.