Punkt 41 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
Der Bundesrat verlangt zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Grundgesetz mit dem Ziel, Artikel 1 und 2 wie folgt zu ändern:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Anlage (zu § 1 Absatz 1) BBPlG);
Artikel 2 (§ 12e Absatz 3 Satz 1 EnWG)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) § 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 2 sind die Wörter "Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können die im Bundesbedarfsplan zusätzlich mit "C" gekennzeichneten Pilotprojekte" durch die Wörter "Alle Vorhaben für die gemäß § 1 Absatz 1 der vordringliche Bedarf festgestellt wird, können" zu ersetzen.
- bbbb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Für die Vorhaben nach Satz 2, bei denen es sich nicht um solche im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt, kann ergänzend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden."
- bbb) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe "D" durch die Angabe "C" zu ersetzen.
- bb) Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In den Nummern 4 und 30 ist jeweils in der Spalte "Kennzeichnung" die Angabe ", C" zu streichen.
- bbb) In Nummer 21 ist in der Spalte "Kennzeichnung" die Angabe "D" durch die Angabe "C" zu ersetzen.
- ccc) Der Abschnitt "Kennzeichnung" ist wie folgt zu ändern:
- b) Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- '2. § 12e Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Bundesbedarfsplan ist vorzusehen, dass Vorhaben, für die der vordringliche Bedarf festgestellt wird, auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind." '
Begründung:
Durch das Bundesbedarfsplangesetz werden zusätzliche Netzausbaumaßnahmen in erheblichem Umfang festgesetzt, die zu großen Belastungen für die von den neuen Trassen betroffenen Regionen führen werden. Häufig sind dies Räume, die bereits von EnLAG-Trassen betroffen sind und als Transitregionen zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, ohne dass damit lokale Wertschöpfungen verbunden sind.
Bereits in den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen diese Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und dem Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.
Mit dem neu implementierten Netzentwicklungsplanverfahren und dem sich anschließenden Bundesbedarfsplangesetz soll eine erhebliche Beschleunigung der Verfahren erreicht werden. Dies kann aber wirksam nur gelingen, wenn es auch gelingt, die Auswirkungen neuer Trassen auf die Menschen unter Einsatz der verfügbaren technischen Möglichkeiten zu reduzieren.
Das Gesetz sieht bei Drehstrommaßnahmen keine zusätzlichen Teilverkabelungsmöglichkeiten und bei Gleichstromtechnik nur zwei weitere Pilotprojekte vor. Diese massive Beschränkung der Teilverkabelungsmöglichkeit kann u.a. dazu führen, dass in einzelnen Trassenräumen direkt nebeneinander Leitungen mit Teilerdverkabelungsmöglichkeit und solche ohne diese Möglichkeit errichtet werden sollen. Auch ist damit zu rechnen, dass sich in verschiedenen Landesteilen erhebliche Proteste dagegen entwickeln werden, wenn dort, anders als in anderen Bereichen, Teilerdverkabelungen bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen nicht zugelassen werden können.
Durch die Änderungen werden grundsätzlich Teilerdverkabelungen bei allen Ausbauprojekten des Bundesbedarfsplangesetzes in Drehstrom- und Gleichstromtechnik ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des EnLAG gegeben sind. Das heißt insbesondere, dass ein wirtschaftlicher Teilabschnitt gebildet werden kann und eine unvermeidliche Siedlungsannäherung gegeben ist.
Es bleibt dadurch auch bei dem grundsätzlichen Vorrang der Freileitungsbauweise, der insbesondere aus Kostengründen beibehalten werden soll. Die Beschränkung der Erdverkabelungsmöglichkeit auf die Teilabschnitte in denen Siedlungsannäherungen unvermeidlich sind, führt auch dazu, dass die mit der Erdverkabelung verbundenen Mehrkosten im Netzausbau nur sehr eingeschränkt anfallen werden. Diese Mehrkosten können aber dazu führen, dass es zu einer deutlichen Beschleunigung der Netzausbaumaßnahmen und damit auch zu einem finanzwirtschaftlichen Vorteil kommt.