Der Deutsche Bundestag hat in seiner 114. Sitzung am 9. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/6124 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels - Drucksachen 17/5296, 17/5711 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.07.11
Erster Durchgang: Drucksache. 088/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 wird wie folgt geändert:
- b) In § 3 Nummer 2 werden die Wörter "wer eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreibt" durch die Wörter "wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt" ersetzt.
- c) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "anzuzeigen" ein Komma und die Wörter "soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann" eingefügt.
- bb) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "in angemessener Frist" eingefügt.
- d) In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Bundesministerium der Finanzen" die Wörter "und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" eingefügt.
- e) § 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln nach § 10."
- bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes."
- cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetreibers einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt."
- dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- f) § 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird aufgehoben.
- bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, dass Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."
- g) § 11 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- (3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.
- (4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. Im Falle des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist."
- bb) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.
- h) In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt.
- i) In § 23 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich."
- j) In § 24 werden die Wörter "jeweils für die Dauer einer Handelsperiode" gestrichen sowie die Wörter "Nummer 8 bis 10" durch die Wörter "Nummer 8 bis 11" ersetzt.
- k) § 27 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahrs und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds"."
- bb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "15 000" wird durch die Angabe "20 000" ersetzt.
- bbb) Nach dem Wort "dass" wird das Wort "der" durch die Wörter "ein vereinfachter" ersetzt.
- cc) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe " § 7 Absatz 1" die Wörter "und erhält eine Zuteilung nach § 9" angefügt.
- l) § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "Nummer 8 bis 10 der Antrag nach § 24 nur zulässig ist für Anlagen, die demselben Zweck dienen und von den Zuteilungsregeln für das gleiche Produkt erfasst sind" durch die Wörter "Nummer 8 bis 11 die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind" ersetzt.
- bb) In Nummer 5 Buchstabe b werden dem Wort "zusätzliche" die Wörter "Anforderungen an den vereinfachten Emissionsbericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie" vorangestellt.
- m) § 32 wird wie folgt geändert:
- n) In § 34 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
- o) In Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Verbrennungseinheiten einer Anlage" die Wörter "nach Teil 2 Nummer 1" eingefügt.
- p) Anhang 5 Teil 2 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:
"Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinander folgenden Berichtsjahren die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind."
2. In Artikel 2 werden die Wörter "durch das Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728)" durch die Wörter "durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)" ersetzt.
3. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 und 2011 betragen die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870 000 Berechtigungen und im Jahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 570 000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr 2012 jeweils 645 000 Berechtigungen pro Termin in den Monaten Januar bis Oktober im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten." "
- b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechtigungen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamtausgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 decken.""
4. In Artikel 6 werden die Wörter "durch das Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170)" durch die Wörter "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" ersetzt.
5. In Artikel 12 werden die Wörter "durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)" durch die Wörter "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)" ersetzt.
6. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;"."
7. In Artikel 14 werden die Wörter "durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804)" durch die Wörter "durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" ersetzt.