Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 17/2196(neu) - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen
Fristablauf: 09.07.10
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- ,a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe "und 2b" gestrichen und am Satzende die Angabe "54 Euro" durch die Angabe "62 Euro" ersetzt."
4. Dem Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
- ,cc) In Satz 5 werden die Wörter "mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist," gestrichen und nach dem Wort "gelten" die Wörter "in vollem Umfang" eingefügt."
5. Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- ,c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird." "
6. In Artikel 1 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:
- "24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben."
7. Artikel 4 wird wie folgt geändert: