Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13136 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Drucksache 17/1469 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 045/10 (PDF)
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem § 23a des Geri chtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig."
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe " § 342" die Angabe "Absatz 1 und 2 Nummer 2" eingefügt.
2. In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort "Geschäfte" die Wörter "sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."
§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat."
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt gefasst:
§ 34 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden."
2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt,
- 1. das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
- 2. das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
- 3. im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "ehelichen" gestrichen.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Nachlaßgericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2" und wird das Wort "Amtsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig."
3. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
" § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
- (1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
- (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
- (3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
- (4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- 1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
- 2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 6
Änderung der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 80 Satz 2 wird aufgehoben
2. § 85 wird wie folgt gefasst:
§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift "Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist."
3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
" § 85a Protokollierung der M itteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 344 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt."
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Gericht zuständig, das" durch die Wörter "der Notar zuständig, der" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat."
- cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im C Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
4. § 364 wird aufgehoben
5. § 365 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Gericht" durch die Wörter "Der Notar" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "auf der Geschäftsstelle" durch die Wörter "in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt.
6. § 366 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Gericht, wenn er" durch die Wörter "der Notar, wenn der Beteiligte" und die Wörter "auf der Geschäftsstelle" durch die Wörter "in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Notar" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
7. § 368 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. In § 369 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "den Notar" ersetzt.
9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
10. § 487 wird wie folgt geändert:
11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe " § 1" durch die Wörter "den §§ 1 und 363" ersetzt und die Wörter "als gerichtliche" gestrichen.
12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:
" § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
- (1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.
- (2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
- (3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
- (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
§ 493 Übergangsvorschrift
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 8
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Abwesenheitspflegschaft für das Verfahren in Teilungssachen" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " § 116 Abs. 6" durch die Angabe " § 148 Absatz 5" ersetzt.
3. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gesamtgutsverwaltung" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.
4. In § 114 Nummer 1 werden die Wörter "oder einen sonstigen zuständigen Beamten" gestrichen.
5. § 116 wird wie folgt gefasst:
" § 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder
Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."
6. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Erteilt der Notar nach § 133a der Grundbuchordnung im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er
- 1. für einen Abdruck eine Gebühr von 10 Euro;
- 2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Abdruck eine Gebühr von 15 Euro.
Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben."
7. § 148 wird wie folgt gefasst:
" § 148 Vermittlung der Auseinandersetzung
- (1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens durch den Notar (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich
- 1. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn
- a) das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet oder
- b) der Notar das Verfahren wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist; in diesem Fall beträgt die Gebühr höchstens 100 Euro;
- 2. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren nach Eintritt in die Verhandlung
- a) ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird oder
- b) wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen wird. § 59 gilt entsprechend.
- (2) Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben.
- (3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.
- (4) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung eines Nachlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben.
- (5) Für die Kosten des Verfahrens (Absatz 1 und 3) haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."
8. In § 150 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe "und Absatz 3" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 148 wird aufgehoben
2. In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort "Verordnungsermächtigungen," das Wort "Länderöffnungsklauseln," eingefügt.
3. Artikel 239 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 239
Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist."
Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden."
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Artikel 8 Nummer 4 und 5 tritt am 1. September 2014 in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2013 in Kraft.
- (3) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.