A. Problem
- Das geltende Strahlenschutzvorsorgegesetz, welches seit seinem Inkrafttreten nahezu unverändert blieb, ist im Hinblick auf seine Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung einschließlich der fünf Zuständigkeitsverordnungen in weiten Teilen unübersichtlich bzw. überholt. Es soll an die Entwicklungen in Vollzug und Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes angepasst werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Angabe "1. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
- 2. Die Angabe "2. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
- 3. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Aufgaben des Bundes
- (1) Aufgaben des Bundes sind
- 1. die großräumige Ermittlung
- a) der Radioaktivität in Luft,
- b) der Radioaktivität in Niederschlägen,
- c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,
- d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie e) der Gamma-Ortsdosisleistung,
- 2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
- 3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,
- 4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,
- 5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,
- 6. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,
- 7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 6.
- (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.
- (3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.
- (4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest."
- 4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Tabakerzeugnissen und" gestrichen.
- b) In Nummer 4 werden aa) nach dem Wort "Klärschlamm" das Komma gestrichen und bb) die Wörter "in Reststoffen und" durch die Wörter "und in" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 6 wird aufgehoben.
- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Informationssystem des Bundes
- (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird.
- (2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung."
- 6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Radioaktivität" durch das Wort "Umweltradioaktivität" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "ihn" durch das Wort "es" ersetzt.
- 7. Die Angabe "3. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
- 8. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "§ 1" wird durch die Angabe "§ 1 Nr. 2" ersetzt.
- b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "soweit nicht Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind." angefügt.
- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
- 10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 1" durch die Angabe "§ 1 Nr. 2" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt für Strahlenschutz kann die für die Empfehlungen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermeidung und Verminderung von Inkorporation und Kontamination, zur Dekontamination und zum Umgang mit kontaminierten Materialien erforderlichen Vorbereitungen treffen, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist."
- 12. Die Angabe "4. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.
- 13. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) "Die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen."
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 14. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Verwaltungsbehörden des Bundes
- (1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig
- 1.
- a) für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst, ergänzt durch das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit keine nuklidspezifische Analyse von Aerosolen und keine Alphaspektroskopie erfolgt,
- b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,
- 2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.
- (2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
- (3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig
- 1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (wasserueber.htm , Schwebstoffe, Sediment),
- 2. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),
- 3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.
- (4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig
- 1. der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,
- 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden
- a) mittels Fahrzeugen,
- b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.
- (5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
- (6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
- (7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.
- (8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen
- 1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,
- 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für
- a) die Radioaktivität auf dem Boden,
- b) die Gamma-Ortsdosisleistung,
- c) den Bereich der Spurenanalyse.
- (9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche
- 1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nr. 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
- 2. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
- 3. Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
- 4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.
- (10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.
- (11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.
- (12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.
- (13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen."
- 15. Die Angabe "5. Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
- 16. In Abschnitt 5 werden in der Zwischenüberschrift nach dem Wort "Bußgeldvorschriften" das Komma und das Wort "Schlußvorschriften" gestrichen.
- 17. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Strafvorschriften
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG (Nr. ) L 371 S. 11), geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG (Nr. ) L 211 S. 1, Nr. L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermittel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 festgelegt wird,
- 3. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG (Nr. ) L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird oder 4. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG (Nr. ) L 82 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt."
- 18. Die Zwischenüberschrift des § 14 "Ordnungswidrigkeiten" wird durch die Zwischenüberschrift "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
- 19. In § 14 Abs. 3 wird das Wort "fünfundzwanzigtausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.
- 20. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
- 1. die Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 3. August 1989 (BGBl. I S. 1582), geändert durch die Verordnung vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3184),
- 2. die Zweite Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1768),
- 3. die Dritte Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 16. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2474),
- 4. die Vierte Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 2009),
- 5. die Fünfte Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3184).
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Das geltende Strahlenschutzvorsorgegesetz, welches seit seinem Inkrafttreten nahezu unverändert blieb ist im Hinblick auf die Verteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten einschließlich der fünf Zuständigkeitsverordnungen in weiten Teilen unübersichtlich bzw. überholt.
Daher ist es an die Entwicklung und Bedürfnisse der Verwaltungspraxis sowie an die geänderte Rechtsprechung anzupassen.
II. Zuständigkeit des Bundes
Die Kompetenz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ergibt sich aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 GG.
III. Wesentliche Inhalte des Gesetzes
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz wird in § 10 an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst: Hiernach können allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Zuständigkeitsregelung in § 11 und die auf Grundlage von § 11 Abs. 7 (alt) erlassenen fünf Zuständigkeitsverordnungen werden auf der Basis der aktuell geltenden Zuständigkeitsregelungen zusammengefasst. Im Hinblick auf unmittelbar geltendes EU-Recht wird mit dem Gesetz eine Lücke in der Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht geschlossen. Darüber hinaus wird durch die Änderungen das derzeit geltende Recht materiell nicht weiter geändert. Mitteilungspflichten oder andere administrative Pflichten werden nicht begründet.
IV. Alternativen
Zu den Änderungen des Strahlenschutzvorsorgegesetzes bestehen keine Regelungsalternativen, da sie die zur Anpassung an die Entwicklung der Verwaltungspraxis und geänderten Rechtsprechung notwendigen Änderungen beinhalten.
V. Befristung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht.
VI. Gender Mainstreaming
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen, die im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) zu berücksichtigen sind.
Die Aktualisierung der bisherigen Vorschriften des StrVG betrifft im Wesentlichen Anpassungen an Entwicklungen der Verwaltungspraxis und richtet sich in erster Linie an Behörden des Bundes und der Länder. Personen sind hier lediglich mittelbar betroffen. Ein Unterschied zwischen Frauen und Männern besteht insoweit nicht.
VII. Kosten
Durch die Änderungen des bisherigen Strahlenschutzvorsorgegesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten.
VIII. Bürokratiekosten
Die geltende Fassung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes weist im § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 insgesamt vier Informationspflichten auf. Adressat ist die Verwaltung.
Durch die vorgesehenen Änderungen werden für die Verwaltung keine neuen Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben. Die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 (alt), in Nr. 7 (neu) trägt der Entwicklung der Informationstechnologie Rechnung. Die Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 hat klarstellende Bedeutung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Allgemein:
Die Neuorganisation der Bundesministerien nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag macht eine Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie in § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 3 erforderlich. Art. 64 der 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) ist berücksichtigt.
Die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im StrVG erübrigt sich, da dieser Paragraph in der Novellierung ersatzlos gestrichen wird.
Zu § 2 (Aufgaben des Bundes)
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1
Die Änderungen in Abs. 1 Nr. 1 dienen der eindeutigen Verweistechnik im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in § 11.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch die Aufgabe der Überwachung der Radioaktivität in Meeresorganismen und die Überwachung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche Bundesaufgabe ist.
Die Messung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche mittels Insitu-Spektrometrie stellt ein wichtiges Verfahren zur Festlegung und Bewertung der radiologischen Lage dar. Einerseits erfolgt sie durch den Bund in Ergänzung zur Messung der Gamma-Ortsdosisleistung.
Damit ermöglicht sie die nuklidspezifische Erfassung der radioaktiven Stoffe, die aufgrund des Fallout (trockene Ablagerung) und des Washout (nasse Ablagerung) auf dem Boden deponiert sind und somit eine qualitative Bewertung der gemessenen Gamma-Ortsdosisleistung. Andererseits erfolgt die Insitu-Spektrometrie ortsfest in den Klimagärten des Deutschen Wetterdienstes zur Gewinnung konsistenter Sätze von Messwerten der Aktivitätskonzentration in Luft und Niederschlägen bis hin zur Ablagerung radioaktiver Stoffe auf dem Boden an definierten Orten. Die Messwerte gehen in die Berechnung der potentiellen Strahlenexposition mittels radioökologischer Modelle ein.
Diese Messungen werden bereits durchgeführt; die Aufnahme dieser Aufgabe in das StrVG dient nur der Klarstellung. Die Messungen ersetzen auch nicht die Insitu-Messungen der Länder, die zur Ermittlung der Radioaktivität im Boden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StrVG gefordert werden.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4
Die Ergänzung dient der Verweistechnik und Klarstellung im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung in § 11.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5
Die Ergänzung der Nr. 5 trägt dem Stand von Wissenschaft und Technik im Bereich des Notfallschutzes Rechnung. Entscheidungshilfesysteme sind ein wichtiges Instrument zur Prognose und Diagnose von radiologischen Lagen und ein wichtiges Hilfsmittel zur Krisenbewältigung; sie sind europaweit eingeführt. Wegen ihrer Bedeutung werden sie hier ausdrücklich aufgenommen.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7
Die Änderung des Wortes "Übermittlung" in "Bereitstellung" trägt ebenfalls der Entwicklung der Informationstechnologie Rechnung. Es soll damit ausgedrückt werden, dass die betreffenden Informationen nunmehr von Befugten, in diesem Fall den Ländern, von einem Rechner abgerufen werden können und nicht mehr versandt werden müssen, was angesichts der Datenmenge kaum noch zu leisten ist.
Zu § 2 Abs. 2
Dieser neu eingeführte Absatz entspricht § 4 Abs. 2 und wurde der Systematik halber in § 2 aufgenommen.
Zu § 3 (Aufgaben der Länder)
Die Wörter "Tabakerzeugnisse" in Abs. 1 Nr. 1 und "Düngemittel" in Nr. 6 werden gestrichen, weil diese Umweltbereiche weder bei normaler Lage noch bei radiologisch bedeutsamen Ereignissen einer Überwachung bedürfen.
Der Verzicht auf die Überwachung von Tabakerzeugnissen wird zum einen damit begründet, dass der Gehalt des natürlichen Polonium-210 (Po-210), das sich in Tabakpflanzen anreichert und vornehmlich aus dem Boden sowie aus mineralischem Dünger stammt, bereits zu so hohen Strahlendosen, insbesondere Lungendosen, führt, dass eine Überwachung auf künstliche radioaktive Stoffe im Normalbetrieb keinen Sinn macht. Im Normalbetrieb werden mittlerweile nur noch Messwerte im Bereich der Nachweisgrenze festgestellt.
Zum anderen wird bei einem nuklearen Ereignis, bei dem höhere Gehalte künstlich radioaktiver Stoffe auch im Tabak auftreten können, die vorhandene Messkapazität für Umweltbereiche einschließlich des Lebensmittel- und Futtermittelpfades benötigt, bei denen ein wesentlicher Beitrag zur Gesamtstrahlenexposition zu erwarten ist.
Bei den Düngemitteln sind ohnehin nur organische Düngemittel wie Gülle und Mist radiologisch im Sinne einer Umweltkontamination von Bedeutung, da sie im Gegensatz zu anorganischen (künstlichen) Düngemitteln Teil der radioökologischen Kette sind.
Die Überwachung organischer Düngemittel ist nicht erforderlich, da diese nicht unmittelbar in die Nahrungskette des Menschen gelangen: Da Radioaktivität nur unwesentlich vom Boden in die Pflanze transferiert wird, wird die Kontamination von Nahrungsmitteln auf diesem Wege nur sehr gering sein.
Da das neue Abfallrecht (Abfallablagerungsverordnung) nicht mehr zwischen Abfällen und Reststoffen unterscheidet und nur noch den Begriff "Abfall" verwendet, wird der Begriff "Reststoffe" gestrichen. Der Begriff "Abfall" entspricht dem des Abfallrechts. Er bezieht sich nicht auf radioaktive Reststoffe und Abfälle nach dem Atomgesetz.
Zu § 4 (Informationssystem des Bundes)
Die redaktionelle Änderung dient der konkreten Bezeichnung des Überwachungssystems.
Der bisherige Absatz 2 wurde der Systematik halber in § 2 verschoben.
Zu § 5 (Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates)
Zu § 5 Abs.1 Satz 1
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass hier nur Daten der Umweltradioaktivität gemeint sind und keine Daten, die in einem anderen Kontext erhoben wurden.
Zu § 5 Abs.1 Satz 2
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die in Art. 54 Nr. 2 der siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) vorgenommene Änderung von "Der Bundesminister" in "Das Bundesministerium".
Zu § 6 (Bestimmung von Dosiswerten und Kontaminationswerten)
Mit der Änderung der Angabe in "§ 1 Nr. 2" erfolgt eine Konkretisierung hinsichtlich des Schutzzwecks.
Die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 1 dient der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zu unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht.
Zu § 7 (Verbote und Beschränkungen bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen)
Die Streichung der Worte "und deren Ausgangsstoffe" wurde in Artikel 54 Nr. 4 Buchst. a der siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) im Zusammenhang mit der damaligen Streichung der Arzneimittel übersehen.
Wie bereits in § 3 wird auch in § 7 Abs. 3 der Begriff "Reststoffe" gestrichen, da der Abfallbegriff auch die sog. Reststoffe umfasst.
Zu § 9 (Empfehlungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
Zu § 9 Abs. 1
Mit der Änderung der Angabe "in § 1 Nr. 2" erfolgt eine Konkretisierung hinsichtlich des Schutzzwecks.
Der neu eingefügte Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Empfehlungen nach Satz 1 unter Umständen vorbereitender Massnahmen bedürfen, um im Ernstfall von der betroffenen Bevölkerung befolgt werden zu können. So kann die betroffene Bevölkerung der Empfehlung, innerhalb einer bestimmten Zeit Kalium-Iodidtabletten einzunehmen, nur dann Folge leisten, wenn sie für den Ernstfall auch in ausreichender Menge und erreichbarer Nähe für sie vorgehalten werden. Diese Empfehlung könnte ohne vorherige Organisation der Beschaffung, Lagerung und Verteilung von Kalium-Iodidtabletten auf die verschiedenen zentralen Lager im gesamten Bundesgebiet ins Leere gehen und würde dann auch nicht als Empfehlung ausgesprochen werden können.
Die Ergänzung dient dazu, dem Bund zu ermöglichen, Empfehlungsoptionen durch erforderliche Vorbereitungen abzusichern und stellt deshalb klar, dass das Bundesamt für Strahlenschutz die Vorbereitungen treffen kann, die unerlässliche Voraussetzung dafür sind, dass eine zum Strahlenschutz notwendig erkannte Empfehlung im Ernstfall auch ausgesprochen werden kann.
Zu § 10 (Auftragsverwaltung)
Die Absätze 2 und 3 werden in Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (s. BVerfGE Bd.100, 249) gestrichen. Das BVerfG hat in ausdrücklicher Abweichung von der früheren Entscheidung in BVerfGE Bd. 26, 338 [399] entschieden, dass allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Die Streichungen folgen dieser geänderten Rechtsprechung. Da allgemeine Verwaltungsvorschriften im Bereich der landeseigenen oder Auftragsverwaltung unmittelbar auf Art. 84 Abs. 2 GG bzw. Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt werden können, ist an dieser Stelle eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage entbehrlich.
Zu § 11 (Verwaltungsbehörden des Bundes)
Die Zuständigkeitsregelungen werden gemäß § 2 neu geordnet und an die derzeitigen Gegebenheiten angepasst. Dabei werden die Zuständigkeiten nach den fünf Verordnungen zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz integriert.
Der Begriff "Reststoffe" wird gestrichen. Dazu siehe die Begründung zu § 3 und zu § 7 Abs. 3.
Die dem Bundesamt für Strahlenschutz durch den bisherigen Absatz 8 zugewiesene Aufgabe, die Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu ermitteln ist zwischenzeitlich vom Bundesamt für Strahlenschutz erfüllt worden. Die Ergebnisse der Projekte sind den betroffenen Ländern übergeben worden. Die Aufgabenzuweisung an das Bundesamt für Strahlenschutz ist damit entbehrlich geworden. Auch in den neuen Bundesländern gilt damit künftig die allgemeine Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Zuständigkeit der Ermittlung der Umweltradioaktivität insgesamt.
Die Änderung in § 11 Abs. 9 Nr. 1 dient der Anpassung an die bestehenden Rechtsbegriffe im Lebensmittelrecht. Danach werden die Begriffe Milch und Milchprodukte bereits von dem Begriff Lebensmittel erfasst, so dass sie nicht gesondert genannt werden müssen.
Einer besonderen Überwachung des Planktons bedarf es nicht, da die Untersuchung des Blasentangs als Indikatorpflanze für Radionuklide im Meer (Küstenbereich) ausreicht.
Zu Abschnitt 5 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Zu § 13 (Strafvorschriften)
Mit der Regelung wird unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht strafbewehrt und über den Verweis in § 13 bei fahrlässigem Handeln bußgeldbewehrt.
Die Verordnung (Euratom) 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 bestimmt das Verfahren für die Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln, die nach dem Eintritt eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation erheblich radioaktiv kontaminiert sein und auf den Markt gelangen können.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 legt Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können, fest.
Auf der Basis der international verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sind Schwellen für die Höchstwerte festgelegt worden. Wenn die Umstände es erfordern, erlässt die Kommission nach Artikel 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 unverzüglich eine Verordnung zur Anwendung dieser Höchstwerte und unterbreitet dem Rat nach Artikel 3 einen Verordnungsvorschlag zur Anpassung oder Bestätigung der von der Kommission nach Artikel 2 erlassenen Verordnung. Damit werden die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Höchstwerte konkret erst im Falle eines Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation durch eine noch zu erlassende EG-Verordnung in Kraft gesetzt.
Artikel 6 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 bestimmt, dass Nahrungsmittel oder Futtermittel, bei denen die so festgelegten Höchstwerte überschritten werden, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 dürfen Nahrungsmittel und Futtermittel, die über diesen Höchstwerten liegen, nicht ausgeführt werden.
Verstöße gegen diese Verbote werden mit der Regelung nunmehr strafbewehrt.
Nach § 13 Nr. 4 wird die Einfuhr radioaktiv belasteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestraft.
Zu § 14 (Bußgeldvorschriften)
§ 14 Abs. 1 und 2 legen die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz fest.
Durch die Regelungen soll sichergestellt werden, dass Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes mit einer Geldbuße belegt werden können. Der in Absatz 3 festgelegte Bußgeldrahmen entspricht dem bei Verstößen gegen sonstiges Umweltrecht üblichen (vgl. z.B. § 61 Abs. 3 KrW-/AbfG, § 62 Abs. 3 BImSchG).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die fünf Verordnungen zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz wurden in das Strahlenschutzvorsorgegesetz integriert und können daher aufgehoben werden.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen der Ressortbeteiligung am 5. Februar 2007 den Referentenentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) zugeleitet.
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 8. März 2007 beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |