A. Problem und Ziel
- Gemäß Artikel 128 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) beantragt jeder Staat, der EU-Mitglied wird, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden. Durch das Übereinkommen vom 25. Juli 2007 wurden die Bedingungen für die Beteiligung der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß Artikel 128 Abs. 2 des EWR-Abkommens geregelt. Dieses Übereinkommen muss von allen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden.
B. Lösung
- Durch das geplante Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen.
E. Sonstige Kosten
- Das Gesetz hat keine direkten Auswirkungen auf Kosten der Wirtschaft und der sozialen Sicherungssysteme sowie auf Einzelhandelspreise und das Preisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen sowie die Verwaltung neu begründet oder geändert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Brüssel am 25. Juli 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wird zugestimmt. Das Übereinkommen mit den Anhängen A und B sowie die Schlussakte vom selben Tag mit den beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstigen Erklärungen, den Nebenabkommen und Zusatzprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf Einzelhandelspreise und Preisniveau.
Die Ausführung des Gesetzes lässt keine sonstigen Kosten erwarten. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert. Somit sind keine durch Informationspflichten begründeten Bürokratiekosten für die Wirtschaft zu erwarten.
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt, zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt, und die Republik Bulgarien, Rumänien,
- in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag" genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,
- in der Erwägung, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) zu werden,
- in der Erwägung, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,
- in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind -
haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:
Artikel 1
- (1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt.
- (2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.
- (3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 2
1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens
a) Präambel:
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
"Die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen,".
b) Artikel 2:
- i) In Buchstabe b werden die Worte "die Republik" gestrichen.
- ii) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt:
- "e) "Beitrittsakte vom 25. April 2005": die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
- f) "Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005": das am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union."
c) Artikel 117
Artikel 117 erhält folgende Fassung:
"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Addendum zu Protokoll 38a festgelegt."
d) Artikel 126
In Absatz 1 werden die Worte "der Republik Island" durch das Wort "Islands" ersetzt.
e) Artikel 129
- i) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich."
- ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht."
2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen
- a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:
- i) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen.
- ii) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:
- iii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:
- b) Protokoll 38a wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft" durch die Worte "kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen" ersetzt.
- c) Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:
Addendum zu Protokoll 38a
Über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien
Artikel 1
- (1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.
- (4) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.
Artikel 2
- Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt."
- d) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:
"Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums
1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens
auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:
- a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 und
- b) in den Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift "Übergangszeit", in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates), und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.
2. Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung."
Artikel 3
- (1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
- (2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
- "- 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21. 6. 2005, S. 203)."
- (3) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, erhält der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich folgende Fassung:
- "- 1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21. 6. 2005, S. 29)."
- (4) Ist der in den Absätzen 2 oder 3 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Wörter "geändert durch:" vorangestellt.
- (5) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Wortlaut einzufügen ist.
- (6) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
Artikel 4
- (1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
- (2) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.
- (3) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
Artikel 5
- Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
Artikel 6
- (1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikationsbzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
- (2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
- a) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- b) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,
- c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und d) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Artikel 7
- Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Anhang A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
Teil I
Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union
Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:
In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
- - Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates),
- - Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates).
In Anhang XIII (Verkehr):
- - Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates).
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
- - Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),
- - Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).
Teil II
Sonstige Anpassungen der Anhänge zum EWR-Abkommen
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende Fassung:
- "ii) Die Fußnote erhält folgende Fassung:
"Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, bulgarischen, dänischen, deutschen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, isländischen, irischen, italienischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, slowakischen, slowenischen, schwedischen, spanischen, tschechischen, ungarischen, zyprischen."
Anhang B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
- 1. In Kapitel XV Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird nach dem Absatz über die Übergangsregelungen folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil II) finden Anwendung."
- 2. In Kapitel XVII Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 2) finden Anwendung."
- 3. In Kapitel XVII Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt A Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt A) finden Anwendung."
- 4. In Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 7) finden Anwendung."
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
- Absatz 2 unter der Überschrift "Übergangszeitraum" erhält folgende Fassung:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung."
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
- Absatz 2 unter der Überschrift "Übergangszeitraum" erhält folgende Fassung:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung."
Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Anhang XIII (Verkehr):
- 1. Der Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 2) finden Anwendung."
- 2. In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 3) finden Anwendung."
- 3. In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 2) finden Anwendung."
- 4. In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 1) finden Anwendung.
Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung."
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
- 1. Am Ende des Abschnitts "Sektorale Anpassungen" wird folgender Absatz angefügt:
"Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs V der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 festgelegt sind."
- 2. Vor der Überschrift "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird", wird Folgendes eingefügt:
"Übergangszeitraum
Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 4) finden Anwendung."
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Anhang XX (Umweltschutz):
- 1. Der Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) finden Anwendung."
- 2. Der Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 5) finden Anwendung."
- 3. In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung."
- 4. In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung."
- 5. In Nummer 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 2) finden Anwendung."
- 6. In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 3) finden Anwendung."
- 7. In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt C) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 4) finden Anwendung."
- 8. In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 3) finden Anwendung."
- 9. In Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt A Nummer 2) finden Anwendung."
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 3) finden Anwendung."
- 10. In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) finden Anwendung."
- 11. Der Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 3) finden Anwendung."
- 12. In Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) finden Anwendung."
- 13. In Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
"Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 4) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 4) finden Anwendung."
Schlussakte
Die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt und des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt, die Bevollmächtigten Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt, zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt, und die Bevollmächtigten der Republik Bulgarien, Rumäniens, im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt, die am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:
- I. Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Übereinkommen" genannt)
- II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
- Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
- Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:
- 1. Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
- 2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
- 3. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
- 4. Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
- 5. Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
- 6. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen
- 7. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
- 1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
- 2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- 3. Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a.
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien auszufertigen sind.
Sie nehmen das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zur Kenntnis.
Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zur Kenntnis.
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie nehmen außerdem das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.
Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien des Übereinkommens
Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.
Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
Die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen übernommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum
- 1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
- a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;
- b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
- 2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Bulgarien und Rumänien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits der Status des "ermächtigten Ausführers" verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien und Rumänien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
- 3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
- 1. Im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen haben Konsultationen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien stattgefunden, bei denen geprüft wurde, ob die bilateralen Zugeständnisse, die bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen in den einschlägigen Teilen des EWR-Abkommens oder den einschlägigen bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein bzw. Norwegen eingeräumt wurden, angesichts der Erweiterung der Europäischen Union einer Anpassung bedürfen.
- 2. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien haben für jedes Erzeugnis die Marktzugangsbedingungen geprüft und sind übereingekommen, im Zusammenhang mit der Erweiterung keine zusätzlichen Zugeständnisse bezüglich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen im Rahmen der geltenden Übereinkünfte einzuräumen.
- 3. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Island, Liechtenstein und Norwegen im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Europäischen Union hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 verzichten.
Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,
- - unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassungen im Bereich der Freizügigkeit, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,
- - in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten Regelung übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen, und
- - in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am EWR das im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann, kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.
Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass in den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.
Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April 2009 nicht präjudizieren.
Sonstige Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens
Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.
Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.
Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a
Die Regierung Liechtensteins,
- - unter Bezugnahme auf das Addendum zu Protokoll 38a,
- - eingedenk des Einvernehmens darüber, dass Bulgarien und Rumänien in dem gleichen Maße wie die in Artikel 5 des Protokolls 38a genannten Empfängerstaaten von den Beiträgen der EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum profitieren sollten und unter Berücksichtigung des in diesem Artikel genannten Verteilungsschlüssels,
- - in Anbetracht der außerordentlichen Anstrengungen, die die EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus unternommen haben, um die Finanzmittel für Bulgarien und Rumänien aufzustocken, stellt fest, dass im Rahmen der in Artikel 9 des Protokolls 38a vorgesehenen Überprüfung bei einer etwaigen Vereinbarung über eine weitere Finanzierungsregelung die bereits erzielten Fortschritte bei der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten berücksichtigt werden, damit die Beiträge der drei EFTA-Staaten proportional gekürzt werden falls einer oder mehrere der derzeitigen Empfängerstaaten nicht mehr für Finanzierungen im Rahmen einer solchen Regelung in Betracht kommt bzw. kommen.
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ..., ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Anhang
Abkommen über ein norwegisches Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zwischen dem Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien im Folgenden "Vertragsparteien" genannt
Artikel 1
Zweck
Zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bulgarien wird ein norwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Kooperationsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt wird.
Artikel 2
Finanzrahmen
Das Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten der Republik Bulgarien einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird.
Artikel 3
Laufzeit
Der in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
Artikel 4
Schwerpunktbereiche
Im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Bulgariens werden bilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchgeführt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Republik Bulgarien in folgenden Schwerpunktbereichen zu fördern:
- - Verringerung der Treibhausgas-Emissionen, einschließlich Joint-Implementation-Projekte im Rahmen des Kyoto-Protokolls, und sonstiger Emissionen in Luft und Wasser,
- - Energieeffizienz und erneuerbare Energie,
- - Förderung einer nachhaltigen Erzeugung, einschließlich Zertifizierung und Überprüfung,
- - Umsetzung des Schengen-Besitzstands, Unterstützung nationaler Schengen-Aktionspläne und Stärkung der Justiz.
Förderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen, Networking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwicklung.
Artikel 5
Obergrenzen für die Kofinanzierung
Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projektkosten.
Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner dürfen sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.
Artikel 6
Verwaltung
Das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Bulgariens wird von der norwegischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungsstelle konsultiert die von der Regierung der Republik Bulgarien benannte Kontaktstelle.
Die Kommission kann die Projekte prüfen*).
Gegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Umsetzung dieses Abkommens.
Die Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden aus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien nach den jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen Außenministerium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des genannten Übereinkommens.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Für die Republik Bulgarien
- *) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 letzter Satz gelten auch als Anpassung des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 (ABl. L 130 vom 29. 4. 2004, S. 81).
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Herr ..., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
"Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
- 1. Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Bulgarien richten Norwegen und Bulgarien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.
- 2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
- 3. Dieser Briefwechsel:
- a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils geltenden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt;
- b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,
- ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,
- iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union."
Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für des Königreich Norwegen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ..., ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
- 1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien richten Norwegen und Rumänien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.
- 2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
- 3. Dieser Briefwechsel:
- a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils geltenden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt;
- b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,
- ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Anhang
Abkommen über ein norwegisches Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zwischen dem Königreich Norwegen und Rumänien im Folgenden "Vertragsparteien" genannt
Artikel 1
Zweck
Zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien wird ein norwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Kooperationsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt wird.
Artikel 2
Finanzrahmen
Das Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Rumäniens einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird.
Artikel 3
Laufzeit
Der in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
Artikel 4
Schwerpunktbereiche
Im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Rumäniens werden bilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchgeführt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung Rumäniens in folgenden Schwerpunktbereichen zu fördern:
- - Verringerung der Treibhausgas-Emissionen, einschließlich Joint-Implementation-Projekte im Rahmen des Kyoto-Protokolls, und sonstiger Emissionen in Luft und Wasser,
- - Energieeffizienz und erneuerbare Energie,
- - Förderung einer nachhaltigen Erzeugung, einschließlich Zertifizierung und Überprüfung,
- - Gesundheitswesen.
Förderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen, Networking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwicklung.
Artikel 5
Obergrenzen für die Kofinanzierung
Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projektkosten.
Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner dürfen sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.
Artikel 6
Verwaltung
Das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Rumäniens wird von der norwegischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungsstelle konsultiert die von der Regierung Rumäniens benannte Kontaktstelle. Die Europäische Kommission kann die Projekte prüfen*).
Gegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Umsetzung dieses Abkommens.
Die Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden aus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und Rumänien nach den jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen Außenministerium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des genannten Übereinkommens.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Für Rumänien
- *) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 letzter Satz gelten auch als Anpassung des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 (ABl. L 130 vom 29. 4. 2004, S. 81).
B. Schreiben des Königreichs Norwegen
Herr ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
"Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.
In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:
- 1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien richten Norwegen und Rumänien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.
- 2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.
- 3. Dieser Briefwechsel:
- a) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils geltenden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt;
- b) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,
- ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union."
Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft und Island - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (im Folgenden "Abkommen" genannt) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft, in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik Bulgarien und Rumänien, haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind und dieses Protokoll zu schließen:
Artikel 1
Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wortlaut.
Artikel 2
Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt.
Die im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen zollfreien Kontingente werden vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 angewandt. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 stattfand, gibt nicht zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007 Anlass. Die Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf den 30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.
Artikel 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,
- ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- iii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für Island
Sonderbestimmungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls
Die Gemeinschaft eröffnet folgende neue jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:
- *) Zusätzliches zollfreies Kontingent. Sollte dieses spezielle Kontingent bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft werden, wird die Restmenge auf 2008 übertragen. Dabei werden Ziehungen auf dieses spezielle für 2007 geltende Kontingent am zweiten Arbeitstag in der Kommission nach dem 1. April 2008 beendet. Am folgenden Arbeitstag wird die ungenutzte Restmenge dieses Kontingents für 2007 im Rahmen des entsprechenden Zollkontingents für 2008 zur Verfügung gestellt. Ab diesem Tag sind keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragungen auf das spezielle Zollkontingent für 2007 mehr möglich.
KN-Code | Warenbezeichnung | Jährliches Kontingent |
0306 19 30 | Gefrorene Kaisergranate (Nephrops norvegicus) | 520 Tonnen*) |
0304 19 35 | Filets vom Rotbarsch (Sebastes-Arten) | 750 Tonnen |
- *) Zusätzliches zollfreies Kontingent. Sollte dieses spezielle Kontingent bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft werden, wird die Restmenge auf 2008 übertragen. Dabei werden Ziehungen auf dieses spezielle für 2007 geltende Kontingent am zweiten Arbeitstag in der Kommission nach dem 1. April 2008 beendet. Am folgenden Arbeitstag wird die ungenutzte Restmenge dieses Kontingents für 2007 im Rahmen des entsprechenden Zollkontingents für 2008 zur Verfügung gestellt. Ab diesem Tag sind keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragungen auf das spezielle Zollkontingent für 2007 mehr möglich.
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Norwegen - gestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Abkommen" genannt) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft, in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Republik Bulgarien und Rumänien, haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind und dieses Protokoll zu schließen:
Artikel 1
Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wortlaut.
Artikel 2
Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.
Die in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen zollfreien Kontingente werden vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 angewandt.
Die Höhe der Kontingente nach Artikel 3 wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 stattfand, gibt nicht zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007 Anlass. Die Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf den 30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.
Für die Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen.
Artikel 3
Die Gemeinschaft eröffnet folgende neue zusätzliche jährliche zollfreie Kontingente:
- - Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren (KN-Code 0303 74 30): 9 300 Tonnen
- - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (KN-Code 0303 51 00): 1 800 Tonnen
- - Filets und Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (KN-Codes 0304 29 75 und 0304 99 23): 600 Tonnen
- - Andere Fische, gefroren (KN-Code 0303 79 98): 2 200 Tonnen
- - Andere Salmonide, gefroren (KN-Code 0303 29 00): 2 000 Tonnen
- - Garnelen, geschält und gefroren (KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99): 2 000 Tonnen
Artikel 4
Die Gemeinschaft hebt bei den 2004 eröffneten Zollkontingenten für gefrorene Makrelen (laufende Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778), gefrorene Heringe (laufende Nummer 09.0752) und gefrorene Heringslappen (laufende Nummer 09.0756) die Voraussetzung "zum industriellen Herstellen" auf, so dass die vorgeschriebene besondere Verwendung entfällt.
Entsprechend wird auch die Voraussetzung aufgehoben, dass es sich bei den Erzeugnissen, für die diese Zollkontingente gelten um Konsumfisch handeln muss.
Das geltende zollfreie Kontingent für gefrorene geschälte Garnelen mit der laufenden Nummer 09.0758 steht für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 fasst die Gemeinschaft die beiden geltenden zollfreien Kontingente für gefrorene geschälte Garnelen (laufende Nummern 09.0745 und 09.0758) und das in Artikel 3 genannte neue zusätzliche zollfreie Kontingent von 2 000 Tonnen zusammen und stellt das zusammengefasste Zollkontingent für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung.
Ab dem 1. Januar 2009 werden die beiden geltenden Zollkontingente für gefrorene geschälte Garnelen mit der laufenden Nummer 09.0758 (2 500 Tonnen) bzw. 09.0745 (5 500 Tonnen) und das neue zusätzliche zollfreie Kontingent in Höhe von 2 000 Tonnen als drei gesonderte Zollkontingente verwaltet und für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung gestellt.
Ab dem 15. Juni 2008 fasst die Gemeinschaft die Teilzeiträume bei den drei geltenden Zollkontingenten für Makrelen (laufende Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778) zu einem einzigen Zeitraum zusammen, der sich vom 15. Juni bis 14. Februar erstreckt.
Artikel 5
Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens werden bis zum Ende des Jahres 2007 zusammenkommen, um zu prüfen, ob die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die unter den Briefwechsel vom 16. April 1973 über den Handel mit Fischereierzeugnissen fallen.
Artikel 6
Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
- i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,
- ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- iii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien und iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Artikel 7
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für das Königreich Norwegen
Denkschrift
A . Vorgeschichte
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasste vor dem 1. Mai 2004 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und die drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein.
Nach Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) beantragt jeder Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird Vertragspartei dieses Abkommens zu werden.
Die Bedingungen der Beteiligung sind nach Artikel 128 Abs. 2 des EWR-Abkommens durch ein Abkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den Antrag stellenden Staaten zu regeln.
Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union (EU) um zehn neue Mitglieder am 1. Mai 2004 wurde demgemäß am 14. Oktober 2003 ein Übereinkommen über ihre Beteiligung am EWR geschlossen.
Am 1. Januar 2007 sind die Republik Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten. Sie hatten ebenfalls nach Artikel 128 des EWR-Abkommens beantragt Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden. Am 25. Juli 2007 wurde daher zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien und Rumänien das "Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum" geschlossen.
B . Würdigung des Übereinkommens
Der Europäische Wirtschaftsraum hat sich als Ausdruck der immer enger gewordenen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 bewährt.
Die engen Beziehungen der EFTA-Staaten mit der EU werden durch das EWR-Abkommen und andere Instrumente geregelt. Die EWR/EFTA-Staaten haben bisher aktiv die Erweiterung der EU unterstützt. Seit 2004 sind 25 Staaten der EU und drei Länder der Freihandelszone EFTA in einem Wirtschaftsraum mit insgesamt rund 450 Millionen Konsumenten vereinigt. Mit dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 umfasst der EWR einen Binnenmarkt für rund 20 Millionen Unternehmen und für rund 500 Millionen Menschen aus 30 Ländern.
Ziel des vorliegenden Übereinkommens ist die Anpassung des EWR-Abkommens an die erneute EU-Erweiterung um die Republik Bulgarien und Rumänien durch entsprechende Ausdehnung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des EWR auf die neuen EU-Mitgliedstaaten.
Das erweiterte EWR-Abkommen gewährt wie bisher zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Vertragsparteien binnenmarktähnliche Verhältnisse. Insbesondere gelten die vier Freiheiten des EU-Binnenmarktes
- - freier Warenverkehr,
- - Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen,
- - freier Dienstleistungsverkehr und
- - freier Kapitalverkehr
auch zwischen den EWR-Vertragsparteien.
Im Unterschied zum EU-Binnenmarkt sieht das EWR-Abkommen keine Zollunion, keine gemeinsame Agrarpolitik und keine Harmonisierung indirekter Steuern vor.
Warenkontrollen an den Grenzen zwischen der EU und den EFTA-Staaten werden durch das EWR-Abkommen nicht aufgehoben.
Die EWR/EFTA-Staaten werden wie bisher an der Vorbereitung neuer Rechtsakte der Gemeinschaft - soweit sie für den EWR von Bedeutung sind - beteiligt, in ihren Entscheidungen bleibt die Gemeinschaft jedoch autonom.
Hervorzuheben ist, dass sich die drei EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein auf dem Verhandlungsweg verpflichtet haben, sich auch an den Kosten der EU-Erweiterung um Bulgarien und Rumänien mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen.
Im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus sind dafür im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. April 2009 zusätzlich 72 Millionen Euro vorgesehen. Dieser im Addendum zu Protokoll 38a vereinbarte Betrag wird mit einem von Norwegen zusätzlich im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus im gleichen Zeitraum bereitgestellten Betrag von 68 Millionen Euro koordiniert.
Insgesamt ergibt sich somit eine erneute Aufstockung finanzieller Leistungen der EWR/EFTA-Staaten für die Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung um 140 Millionen Euro. Das entspricht einer Erhöhung um 23 Prozent gegenüber den bereits im Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung von zehn neuen EU-Mitgliedstaaten am EWR zugesagten Finanzmittel. Dieses positive Ergebnis ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die EU den EWR-Staaten Island und Norwegen im Gegenzug weitere zollfreie Kontingente für die Einfuhr von Fisch und Fischerzeugnissen eingeräumt hat.
C. Systematik des Übereinkommens
Das Übereinkommen vom 25. Juli 2007 regelt die Anpassungen des EWR-Abkommens in der Fassung vom 1. Oktober 2004 an die Erweiterung der Europäischen Union um die Republik Bulgarien und Rumänien. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Das Vertragswerk besteht aus dem Übereinkommen mit den Regelungen zu Anpassungen des Hauptteils des EWR-Abkommens an die Erweiterung, den Anhängen A und B sowie einer Schlussakte. Die Anhänge A und B enthalten die Verzeichnisse der Anpassungen nach Artikel 3 und 4 des Übereinkommens.
Die Schlussakte beinhaltet die Annahme von sieben Gemeinsamen sowie die Kenntnisnahme von zwei Erklärungen der EFTA-Staaten und einer einseitigen Erklärung der Regierung Liechtensteins. Ihr sind darüber hinaus zwei Abkommen in Form von Briefwechseln und zwei Zusatzprotokolle beigefügt.
D. Inhaltdes Übereinkommens
Präambel
Die Erwägungsgründe des Übereinkommens sind der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25. April 2005 und der Antrag der Beitrittsländer entsprechend Artikel 128 des am 2. Mai 1992 unterzeichneten EWR-Abkommens, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden.
Im abschließenden Erwägungsgrund wird festgehalten, dass die Bedingungen für eine Beteiligung am EWR durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den Antrag stellenden Staaten zu regeln sind.
Artikel 1
Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens für die neuen Vertragsparteien Republik Bulgarien und Rumänien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.
Artikel 2
- 1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens Die Liste der Vertragsparteien wird um die Republik Bulgarien und Rumänien ergänzt, und die EWR/EFTA-Staaten werden mit der Bezeichnung Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen aufgenommen.
Außerdem wird in den Artikeln 2 und 126 die Bezeichnung "Republik Island" in "Island" geändert.
In Artikel 2 werden die "Beitrittsakte vom 25. April 2005" und das "Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005" ergänzt und im Sinne des EWR-Abkommens definiert.
In Artikel 117 wird darauf verwiesen, dass die Bestimmungen über den Finanzierungsmechanismus in den Protokollen 38, 38a und im Addendum zu Protokoll 38a festgelegt werden.
In den Artikel 129 des EWR-Abkommens werden Unterabsätze eingefügt, die regeln, dass die Fassungen des EWR-Abkommens und der Wortlaut der Rechtsakte in der Sprache der neuen Beitrittsländer gleichermaßen verbindlich sind und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
- 2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen Protokoll4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen. In den Anhängen IVa und IVb (Wortlaut bestimmter Erklärungen) werden jeweils bulgarische und rumänische Fassungen eingefügt.
In Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus werden in Artikel 4 Abs. 3 die Worte "prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft" durch die Worte "kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen" ersetzt.
Dem Protokoll 38a wird ein Addendum über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien angefügt:
Artikel 1 Abs. 1 des Addendums zu Protokoll 38a besagt, dass dieses entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien gilt. Nach Absatz 2 gilt jedoch Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
Ebenfalls gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.
Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.
In Artikel 2 wird der für die Republik Bulgarien und für Rumänien vorgesehene zusätzliche finanzielle Beitrag festgelegt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens 21,5 Millionen Euro für die Republik Bulgarien und 50,5 Millionen Euro für Rumänien in einer einzigen Tranche zur Bindung bereitgestellt.
Protokoll 44 erhält die Fassung "Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums" und regelt die Anwendung von Artikel 112 des EWR-Abkommens und der Binnenmarktschutzklausel mit Bezug auf bestimmte Schutzmechanismen der Beitrittsakten vom 16. April 2003 und vom 25. April 2005 sowie des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005.
Artikel 3
Artikel 3 regelt, dass alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, ein Hinweis auf die Beitrittsakte vom 25. April 2005 aufgenommen.
In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der betreffenden Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt.
Artikel 3 legt ferner fest, dass vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlich werdende, aber nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehene Anpassungen von Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen sind nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen werden.
Artikel 4
Artikel 4 sieht vor, dass die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Alle Änderungen, die sich mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Vertragsparteien ergeben, sowie die Anpassung der Verträge, auf denen die EU beruht werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
Artikel 5
Hierin ist geregelt, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen kann.
Artikel 6
Artikel 6 regelt die Ratifizierung und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Es muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsbzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
- a) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- b) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,
- c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und d) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in der jeweiligen Sprache der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der EU hinterlegt.
Die Regierungen der Vertragsparteien erhalten eine beglaubigte Abschrift.
E . Schlussakte
Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d. h. des Übereinkommens vom 25. Juli 2007, der Texte der dem Übereinkommen beigefügten Anhänge A und B, der sieben Gemeinsamen Erklärungen: zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen, zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit, zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen und zu den finanziellen Beiträgen.
Der Schlussakte sind darüber hinaus folgende zur Kenntnis genommene Erklärungen beigefügt:
- - Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten,
- - Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und
- - Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a.
Außerdem sind der Schlussakte nachstehende, durch die Vertragsparteien zur Kenntnis genommene Abkommen und Zusatzprotokolle beigefügt:
- - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,
- - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,
- - Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union,
- - Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens zum Europäischen Wirtschaftsraum vom 25. Juli 2007
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |