Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut, vgl. BR-Drucksache 001/05(B) , um Prüfung, wie die Berufsgesetze der akademischen Heilberufe - Bundes-Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Bundes-Tierärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert haben, künftig einen Anspruch auf Approbation erhalten.
Begründung
Es wird auf die Begründung der Prüfbitte vom 18. Februar 2005, vgl. BR-Drucksache 001/05(B) , sinngemäß verwiesen:
Die Bundes-Apothekerordnung, die Bundesärzteordnung, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, die Bundes-Tierärzteordnung und das Psychotherapeutengesetz setzen für einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, das heißt die zeitlich und örtlich uneingeschränkte Zulassung zur Ausübung des Heilberufes, grundsätzlich die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit voraus. Für Drittstaatsangehörige ist eine Approbation nur im Ausnahmefall im Wege des Ermessens möglich, nämlich aus Gründen des öffentlichen (Gesundheits-) Interesses oder, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt bzw. die Versagung eine außergewöhnliche Härte darstellt (§ 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung, § 2 Abs. 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 4 Abs. 3 Bundes-Tierärzteordnung, § 2 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz bzw. § 4 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung). Eine Empfehlung an die Vollzugsbehörden, in einer Vielzahl von Fällen den besonderen Einzelfall zu erkennen, wird als problematisch angesehen.
In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderen Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der durch die Aufnahme eines Approbationsanspruchs von Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz sind, und ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert haben, erheblich verringert wird. Dazu gehört auch, für den genannten Personenkreis Regelungen zu treffen, die von den Vollzugsbehörden einfach und einheitlich auszuführen sind und den Abbau von Bürokratie an dieser Stelle verwirklichen.
Die Beibehaltung der Regelungen zur Approbationserteilung ist nicht mehr zeitgemäß. Im Zuge der wirtschaftlichen und globalen Entwicklung haben in großem Umfang Drittstaatsangehörige rechtmäßig und auf Dauer ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, die gemäß § 101 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz als Niederlassungserlaubnis fortgilt und ihnen schon bisher den erlaubnisfreien unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt nach SGB III ermöglichte. Für solche Mitbürger, die zum Teil hier geboren wurden, die Schulbildung und die universitäre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, sollte die Ausübung der akademischen Heilberufe nicht durch Beschränkungen, die sich nicht auf die Qualität der Berufsausübung beziehen, erschwert oder gar verhindert werden. Die Schaffung eines Approbationsanspruchs und damit die Öffnung auch dieses arbeitsmarktpolitischen Segments für diesen Personenkreis ist daher aus integrationspolitischen Gründen geboten.
Die Wahrnehmung von Krankheit und Gesundheit, die Deutung von Krankheitsursachen und damit auch die Behandlungserwartungen sind ferner durch soziokulturelle Kontexte geprägt. Dies erschwert oft die Aufklärung der Krankengeschichte sowie die daraus folgende Diagnose, Therapie oder Rehabilitation. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Hintergründe sowie der sich aus den Migrations- und Integrationsprozessen ergebenden spezifischen Lebensbedingungen kann Fehldiagnosen, Mehrfachuntersuchungen und die Chronifizierung von Erkrankungen und daraus resultierende Kosten vermeiden helfen und deshalb im Sinne einer evidenzbasierten Medizin Effizienzgewinne erbringen. In Anbetracht eines Ausländeranteils von 8,9 Prozent in Deutschland, der in Ballungsräumen erheblich höher liegt und zu einem großen Teil aus Drittstaatsangehörigen besteht, ist es damit angezeigt, den Anteil der Berufsangehörigen der akademischen Heilberufe mit Migrationshintergrund zu erhöhen.
Auch aufgrund der demografischen Entwicklung ist eine entsprechende Anpassung der genannten Regelungen erforderlich. Es besteht zum Beispiel teilweise bereits jetzt ein Mangel an Ärzten. Nach einer aktuellen Studie der Bundesärztekammer werden bis zum Jahr 2008 bundesweit 18 000 Ärzte in der Patientenversorgung fehlen.
Nicht zuletzt ist auch auf die Entstehungsgeschichte des Vorbehaltes der deutschen Staatsangehörigkeit für die Erteilung der Approbation oder Bestallung als Ärztin oder Arzt hinzuweisen. Er wurde erst durch die Verordnung des Reichsministers des Innern vom 5. April 1934 in die Prüfungsordnung für Ärzte eingefügt. Bis dahin galt in Deutschland das gleiche Recht wie in den anderen europäischen Ländern mit Staatsprüfung, dass jeder, der die ärztliche Prüfung bestanden hatte, Anspruch auf die Erteilung der Bestallung hatte. Ausländer konnten nur von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn sie nicht in Deutschland die Reifeprüfung bestanden, Medizin studiert und die Vorprüfung bestanden hatten.
Anlage
Änderungen der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
1. Zu 63 Abs. 2 Satz 2a - neu -In § 63 Abs. 2 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.
Begründung
Die Einfügung dient der Umsetzung von Artikel 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, der vorschreibt, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates entsprechend dem oben genannten Wortlaut zu verfahren hat.
2. Zu § 63 Abs. 5 Satz 2
§ 63 Abs. 5 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
Die bisher vorgesehene Hemmung der Frist für die Entscheidung, wenn Auskünfte von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes eingeholt werden, kann entfallen.
3. Zu § 66 Abs. 1
§ 66 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
Begründung
Im Rahmen der Reduzierung von Verwaltungsaufwand und zur Vereinfachung des Verfahrens sollte auf die vorgesehene Entscheidung der zuständigen Behörde eines Landes zur Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen in den Fällen verzichtet werden, in denen der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Universität noch nicht erlangt hat.
Die Entscheidung zur Anrechung von Studienzeiten und Prüfungen kann mit dem Verfahren der Einschreibung oder Zulassung gekoppelt werden. Insofern trifft die Universität eines Landes die entsprechende Entscheidung, bei der ein Antrag auf Einschreibung oder Zulassung gestellt wurde.
Eine solche Regelung verhindert gleichzeitig, dass Antragsteller oder Antragstellerinnen doppelt oder mehrfach Beantragungen vornehmen.
4. Zu Anlage 13 (zu § 64) Satz 1 und der Fußnote
In Anlage 13 (zu § 64) Satz 1 ist die Angabe "des § 4 - § 15a*) -" und die dazugehörige Fußnote "*) In der Approbationsurkunde ist nur die zutreffende Vorschrift aufzunehmen." zu streichen.
Begründung
Die Approbation als Tierarzt berechtigt nach § 2 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in den §§ 4 und 15a festgelegt. § 15a ermöglicht, das Fehlen bestimmter Mindestanforderungen an die Ausbildung durch nachgewiesene Berufsausbildung zu ersetzen.
In beiden Fällen entfaltet die Approbation für die Tierärztin oder den Tierarzt die gleichen Rechte und Pflichten. Es ist deshalb nicht erforderlich, unterschiedliche Fassungen der Berufszulassungserlaubnis auszustellen. Vielmehr besteht die Gefahr der Herabsetzung einer Gruppe von Berufsangehörigen durch Approbationen "Erster" und "Zweiter" Klasse. Außerdem dient die vorgeschlagene Streichung der Entbürokratisierung.