A. Problem und Ziel
Mit dieser Verordnung wird
- - das deutsche Recht an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7) und an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) angepasst und - der Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57) in das deutsche Recht umgesetzt.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes [...] werden die Vorgaben der genannten Rechtsakte grundsätzlich umgesetzt. Für die Regelung eher technischer Details insbesondere zur Generierung und Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen und Identifikationscodes durch die Ausgabestelle und zum Verfahren der Antragstellung wurden Verordnungsermächtigungen geschaffen, auf deren Grundlage die Regelungen der in Artikel 1 enthaltenen Verordnung erfolgen.
B. Lösung
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen wird für die Wirtschaft ein laufender Erfüllungsaufwand von schätzungsweise 13 Millionen Euro ab dem 20. Mai 2019 angenommen. Ab dem 20. Mai 2024 erhöht sich dieser laufende Erfüllungsaufwand um schätzungsweise 370 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 430 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bundesfinanzverwaltung beträgt rund 180 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Marktüberwachungsbehörden beträgt rd. 320.000 Euro.
F. Weitere Kosten
Nach Berechnungen der EU-Kommission ist mit einer Steigerung der Verbraucherpreise für Tabakerzeugnisse von 0,01 Euro pro Einzelpackung auszugehen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. Juli 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2a, 5 und 6, des § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 und des § 37 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. 1 S. 569), von denen § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a, 5 und 6 und § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 durch Artikel [...1 des Gesetzes vom [...1 (BGBl. [...1) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. 1 S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Ausgabestelle
- (1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlichrechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind."
3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt:
" § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
- (1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.
- (2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.
§ 19b Antragsverfahren
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung
- 1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder
- 2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,
den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 zu deaktivieren.
§ 19d Antimanipulationsvorrichtung
Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben."
§ 19e Unabhängiger Anbieter
Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
- c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 Verpflichteten" durch das Wort "Wirtschaftsteilnehmern" ersetzt und die Wörter "Informationen nach Absatz 1" durch die Wörter "Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "einen Datenspeicher nach § 21" durch die Wörter "das Repository-System nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574" ersetzt.
- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen haben die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen."
- bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:
"Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur Verfügung gestellt wurde."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf Verlangen der Kommission, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zollbehörden, der zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sind die Provider des primären und des sekundären Repository verpflichtet, alle Informationen, die über das individuelle Erkennungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen; für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich der im primären Repository gespeicherten Daten."
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Datenspeichers" durch die Wörter "primären Repository" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen" durch die Wörter "Die Verarbeitung" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erhalten als nationale Administratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 die Zugangsrechte. Sofern die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 festlegen, sind diese Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen Verkündungsorganen bekannt zu machen."
6. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository."
7. § 23 wird wie folgt geändert:
8. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dieser Verordnung wird
- - das deutsche Recht an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7) und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1) angepasst und
- - der Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57) in das deutsche Recht umgesetzt.
Zur Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen werden in den Artikeln 15 und 16 der Tabakproduktrichtlinie Grundregelungen für ein maßgeblich auf Unionsebene zu entwickelndes System der Rückverfolgbarkeit und für Sicherheitsmerkmale festgelegt. Vorgesehen ist die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal. Durch das Rückverfolgbarkeitssystem soll der Warenverkehr dieser Erzeugnisse erfasst werden, damit sich die Produkte in der gesamten Union verfolgen lassen. Außerdem soll die Einführung von Sicherheitsmerkmalen die Überprüfung erleichtern, ob die Tabakerzeugnisse echt sind.
Die Tabakproduktrichtlinie regelt für die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal eine zeitversetzte Anwendbarkeit: Die Regelungen sollen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 gelten und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024. Auf diese Weise sollen die bei der Rückverfolgbarkeit von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gesammelten Erfahrungen im Hinblick auf andere Tabakerzeugnisse genutzt werden können. Die Vorgaben der Richtlinie dienen auch der Umsetzung von Artikel 8 des Protokolls der Weltgesundheitsorganisation zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.
Die eingangs genannte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/573 sind unmittelbar anwendbar. Ihre Durchführung erfordert jedoch - ebenso wie der Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2018/576 - Anpassungen des deutschen Rechts.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung regelt die technischen Einzelheiten für die Errichtung und den Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems und das Sicherheitsmerkmal. Sie enthält insbesondere Vorschriften zur Generierung und Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen und Identifikationscodes durch die Ausgabestelle und zum Verfahren der Antragstellung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 eröffnet für die Ausgabestelle und deren Tätigkeit folgende Optionen für die Mitgliedstaaten:
- 1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass neben der elektronischen Übermittlung von individuellen Erkennungsmerkmalen die physische Übermittlung anzubieten ist.
- 2. Grundsätzlich ist die Ausgabestelle des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Tabakerzeugnisse hergestellt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die von ihnen benannte Ausgabestelle auch für Tabakerzeugnisse zuständig ist, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden.
Von beiden Optionen zur Tätigkeit der Ausgabestelle wird durch den Verordnungsentwurf Gebrauch gemacht.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
S.o. unter I.
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorgesehenen Verordnungsänderungen dienen der Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen. Mit dem vorgesehenen Rückverfolgbarkeitssystem sollen Kriminalität, Steuerverkürzung und ein Unterlaufen der Maßnahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes besser bekämpft werden. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen. Der Verordnungsentwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf junge Menschen und keine spezifische Relevanz im Hinblick auf die demografische Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für die Länder.
4. Erfüllungsaufwand
Nachfolgend wird der in dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes dargestellte Erfüllungsaufwand wiederholt. Dieser entsteht durch die Konkretisierung der Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal durch die Rechtsakte der Kommission zusätzlich zu dem in Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisver-ordnung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung bereits ausgewiesenen Erfüllungsaufwand für dort enthaltene Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal von Tabakerzeugnissen.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verpflichtungen zur Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungen von Tabakerzeugnissen, zur Meldung von Daten an einen unabhängigen Datenspeicher und zur Anbringung eines Sicherheitsmerkmals sind bereits in dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung enthalten.
Durch die Regelungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser Verordnung fällt zunächst ein Erfüllungsaufwand bei der deutschen Ausgabestelle (Bundesdruckerei GmbH) zur Errichtung eines Systems zur Generierung von Erkennungsmerkmalen an. Dieser Aufwand wird über den entgeltpflichtigen Erwerb von Erkennungsmerkmalen bei der Ausgabestelle durch die Wirtschaftsbeteiligten getragen.
Durch die Verpflichtung zum Erwerb von individuellen Erkennungsmerkmalen bei einem von Deutschland benannten unabhängigen Dritten wird ein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von schätzungsweise rund 13 Millionen Euro ab dem 20. Mai 2019 angenommen.
Ab dem 20. Mai 2024 sind auch andere Verpackungen von Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal zu kennzeichnen. Hierdurch wird mit einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von schätzungsweise 370 000 Euro gerechnet.
Dieser laufende Erfüllungsaufwand wird vorläufig geschätzt auf der Grundlage der Produktions- und Einfuhrzahlen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2016. Dabei wird eine jährliche Fallzahl von ca. 11, 7 Milliarden Packungen an Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen und ca. 340 Millionen an anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen angenommen. Die Kommission schätzte im Rahmen ihrer Folgenabschätzung einen Preis pro Erkennungsmerkmal von 0,0011 Euro. Dieser basiert nach der Folgenabschätzung auf einem Durchschnittspreis und einer Fehlerwahrscheinlichkeit. Soweit die Berechnungen in der Folgenabschätzung erläutert werden, sind sie nachvollziehbar und plausibel. Bei Zugrundelegung des von der Kommission geschätzten Preises ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand von ca. 13 Millionen Euro ab dem 20. Mai 2019 und zusätzlich ca. 370 000 Euro ab dem 20. Mai 2024.
Die Preisschätzung der Kommission entfaltet keine Bindungswirkung für die Preisgestaltung der deutschen Ausgabestelle. Derzeit kann ein Preis der deutschen Ausgabestelle nicht abgeschätzt werden. Die Berechnung des Entgeltes für die individuellen Erkennungsmerkmale soll mit § 19a Absatz 2 dieser Verordnung geregelt werden. Berechnungen anderer Mitgliedstaaten liegen wesentlich höher als die Annahmen der Kommission (Ungarn: 2-5 ungarische Forint pro Erkennungsmerkmal = 0,01-0,02 Euro).
Bei den Schätzungen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fallzahl abhängig ist von den Zuständigkeitsregelungen anderer Mitgliedstaaten für deren Ausgabestellen (Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2018/574).
Von Seiten der Wirtschaftsverbände wurden zwei Stellungnahmen zum Erfüllungsaufwand abgegeben. Diese differenzierten nicht nach bereits ausgewiesenem und zusätzlichem Erfüllungsaufwand, so dass die Schätzung anhand der Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Kommission erfolgte.
Zudem wurden von Seiten der Wirtschaft besondere Belastungen für kleine und mittlere Betriebe (KMU) durch die Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems vorgetragen. Im Rahmen der Erarbeitung der Rechtsakte der Kommission konnte die Bundesregierung einzelne Erleichterungen der Anforderungen für KMU erreichen. Soweit die Rechtsakte die Möglichkeit weiterer Erleichterungen für KMU zulassen, wurden diese mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser Verordnung genutzt (Verpflichtung der Ausgabestelle zur physischen Ausgabe von Erkennungsmerkmalen entsprechend dem Wunsch der KMU).
Die Regelungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser Verordnung sind notwendige Anpassungen des nationalen Rechts an die Rechtsakte der Kommission (EU) Nr. 2018/573, (EU) Nr. 2018/574 und (EU) Nr. 2018/575. Es handelt sich um eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben. Die "one in-one out" - Regelung findet somit keine Anwendung.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen entsteht dem Bund durch die Anpassung des betroffenen Datenverarbeitungsverfahrens TARA (Tabaksteuerzeichen-Ausgabe-Rationalisierung) einmalig in dem Zeitraum von 2018 bis 2019 ein Erfüllungsaufwand von insgesamt 430 000 Euro. Diesem Aufwand liegt eine angenommene Anzahl an Personentagen von 180 zugrunde. Der laufende jährliche Erfüllungsaufwand für die Bundesfinanzverwaltung beträgt rund 180.000 Euro. Dieser entsteht aufgrund der angenommenen Zunahme von zu bearbeitenden Steuerzeichenbestellungen sowie Erlassbzw. Erstattungsanmeldungen, für welche zwei Personen im gehobenen bzw. mittleren Dienst benötigt werden. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Im Tabakerzeugnisgesetz wurde bereits ein Erfüllungsaufwand für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden ausgewiesen. Dieser basierte nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes auf einer Fallzahl von 309 (Anzahl der Behörden), einem Personalaufwand von 100 Stunden und einem laufbahnübergreifenden Stundenlohn von 35,80 Euro (s. Bundesrats-Drucksache 630/15 (PDF) , S. 39). Es wird davon ausgegangen, dass sich durch das nunmehr konkretisierte Rückverfolgbarkeitssystem der Personalaufwand für die Kontrollen um 20 Stunden je Behörde erhöhen wird. Die Anzahl der für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zuständigen Behörden hat sich auf 397 Behörden erhöht (Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zuständigen Behörden). Es wird angenommen, dass keine getrennten Zuständigkeiten für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse bestehen, so dass die Anwendbarkeit des Rückverfolgbarkeitssystems nur auf Tabakerzeugnisse nicht zu einer Reduktion der Fallzahl führt. Insgesamt ergibt aus der Multiplikation von Fallzahl, zusätzlichem Personalaufwand und laufbahnübergreifendem Stundenlohn von nunmehr 40,30 Euro ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand für die Überwachungsbehörden der Länder von ca. 320 000 Euro. Ab dem 20. Mai 2024 kann sich dieser durch die Anwendung der Regelungen auch auf andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen geringfügig erhöhen.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Länder zu dem durch die Überwachung der neuen Vorgaben entstehenden Erfüllungsaufwand differenzieren nicht nach bisher ausgewiesenem und zusätzlichem Erfüllungsaufwand, so dass auf die Schätzungen des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen wurde.
5. Weitere Kosten
Nach Berechnungen der EU-Kommission ist mit einer Steigerung der Verbraucherpreise für Tabakerzeugnisse von 0,01 Euro pro Einzelpackung auszugehen.
V. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich. Die Richtlinie 2014/40/EU, welche durch die Rechtsakte der Kommission konkretisiert wird, gilt unbefristet.
Die Richtlinie 2014/40 EU sieht in Artikel 28 Absatz 1 vor, dass spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2016 die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission und übermitteln ihr alle verfügbaren Informationen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Tabakerzeugnisverordnung)
Zu Nummer 1
Ändert die Inhaltsübersicht.
Nummer 2
§ 19 (Ausgabestelle)
Die Vorgaben des § 19 TabakerzG a.F. sind nunmehr detailliert in der unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 geregelt. Die nationalen Vorschriften sind daher insoweit aufzuheben.
Absatz 1
Aufgrund der Vorgabe nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 wird die Bundesdruckerei GmbH als Ausgabestelle benannt.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht die Regelung der Aufgabenwahrnehmung durch die Ausgabestelle durch öffentlichrechtlichen Vertrag.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Zu Nummer 3 § 19a (Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle)
Absatz 1
Absatz 1 macht von der in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, für in das Inland verbrachte Erzeugnisse die Zuständigkeit der Ausgabestelle zu regeln.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 2 Nummer 6 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Absatz 2
Absatz 2 enthält Vorgaben zur Festlegung und Berechnung der Entgelte. Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 2 Nummer 5 des Tabakerzeugnisgesetzes.
§ 19b (Antragsverfahren)
Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 regeln das Verfahren der Antragstellung für die Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes und individuellen Erkennungsmerkmalen.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 2 Nummer 1 und 5 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Absatz 3
Absatz 3 macht von der in Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das Angebot einer physischen Ausgabe von Erkennungsmerkmalen vorzusehen.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
§ 19c (Deaktivierung von Identifikationscodes)
Die Regelung zur Deaktivierung von Identifikationscodes beruht auf den Artikeln 15 Absatz 4, 17 Absatz 4 und 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 2 Nummer 7 des Tabakerzeugnisgesetzes.
§ 19d (Antimanipulationsvorrichtung)
Die Regelung setzt Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 um.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a des Tabakerzeugnisgesetzes.
§ 19e (Unabhängiger Anbieter)
Die Bundesdruckerei ist auch unabhängiger Drittanbieter für das Sicherheitsmerkmal nach Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2018/576.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7b Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Vorgaben sind nunmehr detailliert in der unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 geregelt. Die nationalen Vorschriften sind daher insoweit aufzuheben.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung unter anderem der Terminologie an die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
Zu Doppelbuchstabe bb
Anpassung der Terminologie an die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung unter anderem der Terminologie an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
Die Streichung des Schriftformerfordernisses erfolgt zur Anpassung an Artikel 15 Absatz 6 der Tabakproduktrichtlinie und zur Klarstellung des Gewollten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Terminologie wird an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 angepasst.
Die Aufbewahrungsfrist wird an die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 genannte Frist angepasst.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Absatz 1 passt die Terminologie des § 21 Absatz 4 TabakerzV a.F. an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 an. Auf Verlangen sollen die dort genannten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die gespeicherten Daten zugreifen können.
Zu Buchstabe b
Anpassung der Terminologie an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
Zu Buchstabe c
Anpassung an die Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung.
Zu Buchstabe d
Absatz 4 benennt die nationalen Behörden für die Administration und Zugangsberechtigung.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Zu Nummer 6
Anpassung der Terminologie an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2018/576 um.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7 Absatz 2 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Zu Buchstabe c
Die Ergänzung im neuen Absatz 2 dient der Klarstellung, dass nur für im Inland in Verkehr gebrachte Tabakerzeugnisse das deutsche Steuerzeichen als Sicherheitsmerkmal zu verwenden ist. Auf die Anforderungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2018/576 und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU wird verwiesen.
Der neue Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2018/576 um.
Der neue Absatz 4 setzt Artikel 7 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2018/576 um.
Ermächtigungsgrundlage ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 5 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Zu Nummer 8
Die Anpassung des § 33 TabakerzV erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit insbesondere in der Anlaufphase des Rückverfolgbarkeitssystems.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten.