958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Förderung von PV-Mieterstrom. Hiermit wird ein Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien insbesondere im urbanen Raum geleistet.
- [2.] [b) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem sogenannten Mieterstrom auch Mieter vor allem in den Städten und nicht nur Hauseigentürmer auf dem Land durch vergleichsweise günstigere Stromtarife erstmals direkt von den wirtschaftlichen Vorteilen der Energiewende profitieren können.]
- c) Der Bundesrat hat jedoch Bedenken, dass die Eingrenzung des Förderanspruchs nach § 21 Absatz 3 EEG die Potenziale von PV-Mieterstrom unzureichend ausschöpft und die Akzeptanz gefährdet. Es wäre vielmehr notwendig, sich flexibel auf lokale Gegebenheiten einstellen zu können und auch Gebäude im räumlichen Zusammenhang, z.B. innerhalb einer Kundenanlage oder in einem Wohnquartier, auch in Kombination mit weiteren Erzeugungs- und Speicheranlagen versorgen zu können. Somit können auch Mieter in Gebäuden an solchen lokalen Modellen partizipieren, denen ansonsten aufgrund einer ungünstigen Dachausrichtung eine Versorgung aus einer PV-Anlage verwehrt bliebe.
- d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in PV-Mieterstrommodelle zu investieren.
Begründung:
Zu Buchstaben a, c und d:
Der private und kleingewerbliche Eigenverbrauch mit PV-und KWK-Anlagen hat insbesondere dadurch an Akzeptanz verloren, dass systembedingt einige Wenige (in der Regel Eigenheimbesitzer) durch Kostenvermeidung bei der Stromversorgung finanziell profitieren konnten und die Übrigen höhere Kosten für die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Infrastruktur tragen mussten. Mit einer Beschränkung von Mieterstrommodellen auf diejenigen Gebäude, die aufgrund der Dachkonstruktion und -ausrichtung für PV-Anlagen geeignet sind, wird es wiederum eine große nicht privilegierte Gruppe geben, die die dort vermiedenen Kosten finanzieren muss. Es muss daher möglich sein, Mieter auch in Gebäuden in einem gewissen räumlichen Zusammenhang, als Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und b EnWG oder durch einen fixen Umkreis (oder in Kombination), versorgen zu können. Zudem ignoriert diese enge Eingrenzung des Förderanspruchs die reale Situation in Wohnquartieren und im sozialen Wohnungsbau. Typischerweise stellt ein Treppenaufgang eine Kundenanlage im Sinne des EnWG dar. Mit der vorliegenden baurechtlichen Gebäudeabgrenzung kann das Potenzial, gerade im sozialen Wohnungsbau, nicht hinreichend genutzt werden. Zudem sind effiziente Kombinationen mit intelligenten Quartierslösungen (Nahwärmeversorgung und/oder Speicheranlagen) schwer umsetzbar.
In dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf ist keine Anpassung der Privilegierung der Wohnungswirtschaft bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer vorgesehen. Dies wird aber als wesentliches Hemmnis für die Umsetzung von Mieterstrommodellen betrachtet. Somit ist zu befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf vorrangig Dritten dient, die bereits Mieterstrommodelle geplant haben und diese nun mit einer höheren Rendite umsetzen können. Der Vorteil der Mieter wird sich dann auf den gesetzlich vorgeschriebenen niedrigeren Strompreis von maximal 90 Prozent des Grundversorgertarifs beschränken.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 21 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher geliefert und in Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."
Begründung:
Neben der im Gesetzentwurf bereits vorgesehenen gebäudeweisen Lösung sollten auch Quartierslösungen ermöglicht werden. Hier wird der Strom in den Quartieren erzeugt und ebenfalls nicht ins allgemeine Stromnetz eingespeist, sondern direkt von den Mieterinnen und Mietern genutzt. Dies würde den Eigenverbrauchsanteil von Anlagen auf größeren Wohnkomplexen erhöhen. So können auch mehr Mieterinnen und Mieter von der Mieterstromregelung profitieren, da nicht jedes Gebäude gleichermaßen für eine PV-Anlage geeignet ist. Die Beschränkung des Standorts der PV-Anlage auf Wohngebäude ist daher nicht zielführend. Wohngebäude können durch ihre Ausrichtung, durch Verschattung und Denkmalschutz oder aufgrund anderer Umstände als Standort der PV-Anlagen weniger geeignet sein als dies bei anderen Gebäuden im Quartierskomplex der Fall sein könnte. So bestehen in Wohnquartieren häufig geeignete Flächen für eine Installation von PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel Garagen, Parkhäusern, Kindergärten, Schulen et cetera. Statt "Wohngebäude" sollte es daher "Gebäude" heißen, auch um zusätzliches Potenzial für die Photovoltaik im urbanen Raum nutzbar zu machen. Durch Quartierslösungen können zudem Skaleneffekte gehoben werden und Anlagen systemdienlich ausgelegt werden. Hierdurch können perspektivisch klimafreundliche und ressourcenschonende Quartiere erschaffen und die Energiewende auch in den Städten vorangetrieben werden.
Die Definition des Quartiers sollte in Anlehnung an die Zusammenfassung mehrerer Anlagen im EEG (§ 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017) erfolgen. Für die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einem Quartier könnte dementsprechend der Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe ohne die Nutzung des öffentlichen Netzes herangezogen werden. Demnach müssten sich die Gebäude entweder auf demselben Grundstück befinden oder - wenn sie nicht auf demselben Grundstück liegen - sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. Eine unmittelbare räumliche Nähe ist zumindest dann gegeben, wenn die Grundstücke, auf dem sich die Gebäude befinden, aneinander angrenzen. Die unmittelbare räumliche Nähe sollte zudem immer dann bejaht werden, wenn durch die Hinzuziehung weiterer Gebäude mit Mieterinnen und Mieter in das Mieterstrommodell, die PV-Anlage überhaupt erst errichtet wird oder durch die Installation einer größeren PV-Anlage die künstliche Aufsplittung in mehrere kleine und damit in der Regel teurere Anlagen vermieden wird.
Jedoch sollte der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb eines Wohngebäudes oder von Nebenanlagen verbraucht werden, damit noch von Mieterstrom gesprochen werden kann und keine Überförderung anderer Zielgruppen stattfindet. Durch § 21 Absatz 3 Satz 2 EEG 2017 wird die Definition des Wohngebäudes nach § 3 Nummer 50 EEG 2017 insofern modifiziert, als es genügt, dass bereits 40 Prozent der Fläche des Wohngebäudes dem Wohnen dient.
Um künstlich klein dimensionierte PV-Anlagen zu verhindern, sollte zudem die 100-kW-Grenze für die Zahlung der Vergütung aufgehoben werden. Auch die Einziehung einer anderen Grenze ist nicht erforderlich, da sich die Dimensionierung der Anlage nach dem Bedarf im Quartier richten und durch die Förderung nicht begrenzt werden sollte.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017)*
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b sind in § 21 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt" zu streichen.
Begründung:
Um künstlich klein dimensionierte PV-Anlagen zu verhindern, sollte die 100
Kilowatt-Grenze für die Zahlung der Vergütung aufgehoben werden.
* bei Annahme mit Ziffer 8 oder 9 redaktionell zusammenzuführen
Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017) und Nummer 19 Buchstabe b (§ 79 Absatz 8 EEG 2017)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 Buchstabe b ist § 21 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 250 Kilowatt, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher geliefert und in Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."
- b) In Nummer 19 Buchstabe b sind in § 79 Absatz 8 nach den Wörtern "in dem die Anlage installiert worden ist," die Wörter "oder von Lieferungen in unmittelbarer räumlicher Nähe" einzufügen.
Begründung:
Die bestehende Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf demselben Grundstück im Rahmen von § 24 Absatz 1 EEG 2017 bei gleichzeitiger Begrenzung der maximalen Anlagengröße auf 100 kW in § 21 Absatz 3 EEG 2017 führt zu künstlichen Aufsplittung in mehrere kleine Anlagen. Dies bedeutet höhere Planungsaufwendungen, höhere Kosten, die dem Ziel der Kostensenkung durch Skaleneffekte widersprechen, sowie eine Einschränkung der Vielfalt möglicher und sinnvoller Mieterstrommodelle. Die Begrenzung der Anlagengröße auf 100 kW ist somit als Hindernis zur zügigen Hebung der flächenschonenden PV-Potenziale auf Mehrfamilienhäusern, insbesondere Mietshäusern in Städten, zu betrachten. Daher sollten auch größere Anlagen bis 250 kW im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 21 Absatz 3 EEG 2017 vor, dass der Mieterstromzuschlag nur für Anlagen gewährt wird, soweit der auf, an oder in einem Wohngebäude in diesen Anlagen erzeugte Strom innerhalb dieses Gebäudes verbraucht wird. Diese einschränkende Bindung ausschließlich an ein Wohngebäude verkennt wesentliche Ausbau- und Kostenreduktionspotenziale. Die Einschränkung führt dazu, dass Strom aus Mieterstromanlagen benachbarte Wohngebäude (einschließlich ihrer Nebenanlagen) und entsprechende Mieter nicht versorgen dürfen, obwohl das öffentliche Netz nicht genutzt wird. Damit wird die Möglichkeit zur Nutzung von Mieterstrommodellen, insbesondere in großen Wohnkomplexen bzw. Quartieren oder bei Denkmalschutzeinschränkungen bestimmter Gebäude eines Wohnkomplexes, unnötig eingeschränkt und Mieter entsprechend ausgeschlossen.
Ferner ist die Beschränkung, wonach ausschließlich Strom aus auf Wohngebäuden installierten Solaranlagen vergütet werden, nicht zielführend. Wohngebäude können durch ihre Ausrichtung, durch Verschattung und Denkmalschutz und sonstigen Umständen als Standort der PV-Anlage weniger geeignet sein als dies bei den Nachbargebäuden der Fall ist. So bestehen in Wohnquartieren häufig geeignete Flächen für eine Installation von PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel auf Schulen, Schwimmbädern oder Parkhäusern. Dieses Potenzial zur Erzeugung und Lieferung von Mieterstrom in die unmittelbare Nachbarschaft sollte genutzt werden. Dabei sollten auch Nebenanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Nummer 23 EEG 2017 erfüllen, als mögliche Standorte der PV-Anlage anerkannt werden.
Eine Überförderung ist wegen der Einschränkung der installierten Anlage auf maximal 250 kW nicht zu befürchten.
Die Änderung von § 79 Absatz 8 EEG 2017 ist eine Folgeänderung.
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017)*
* Bei Annahme mit Ziffer 10 redaktionell zusammenzuführen
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist in § 21 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "100 Kilowatt" durch die Angabe "250 Kilowatt" zu ersetzen.
Begründung:
Die bestehende Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf demselben Grundstück im Rahmen von § 24 Absatz 1 EEG 2017 bei gleichzeitiger Begrenzung der maximalen Anlagengröße auf 100 Kilowatt in § 21 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs führt zu einer unnötigen Projektbegrenzung bzw. verzögerten Inbetriebnahme von Anlagen und ist somit als Hindernis zur zügigen Hebung der flächenschonenden PV-Potentiale auf Mehrfamilienhäusern, insbesondere Mietshäusern in Städten zu betrachten.
Insbesondere aufgrund von § 24 EEG 2017 werden Mieterstromanlagen derzeit oft nur jeweils in Jahresscheiben entwickelt, obwohl das entsprechende Gebäude bzw. der entsprechende Gebäudekomplex in der Regel deutlich mehr Platz bietet. Neben den damit verbundenen erhöhten Planungsaufwendungen und Kosten, die dem Ziel der Kostensenkung durch Skaleneffekte widersprechen, wird hier eine Durchdringung von Mieterstromangeboten erschwert, da lediglich kleine Anlagen für Mieterstrommodelle entwickelt werden.
Daher sollten auch größere Anlagen bis 250 Kilowatt im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden. Die Regelung in Artikel 1 Nummer 7 (zu § 23b Absatz 1) bleibt unberührt, da die Ermittlung des anzulegenden Wertes nach § 48 Absatz 2 für Anlagen bis 750 Kilowatt erfolgt.
Hilfsempfehlung zu Ziffern 3 und 5
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017) und Nummer 19 Buchstabe b (§ 79 Absatz 8 EEG 2017)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 Buchstabe b ist § 21 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher geliefert und in Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."
- b) In Nummer 19 Buchstabe b sind in § 79 Absatz 8 nach den Wörtern "in dem die Anlage installiert worden ist," die Wörter "oder von Lieferungen in unmittelbarer räumlicher Nähe" einzufügen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 21 Absatz 3 EEG 2017 vor, dass der Mieterstromzuschlag nur für Anlagen gewährt wird, soweit der auf, an oder in einem Wohngebäude in diesen Anlagen erzeugte Strom innerhalb dieses Gebäudes verbraucht wird. Diese einschränkende Bindung ausschließlich an ein Wohngebäude verkennt wesentliche Ausbau- und Kostenreduktionspotenziale. Die Einschränkung führt dazu, dass Strom aus Mieterstromanlagen benachbarte Wohngebäude (einschließlich ihrer Nebenanlagen) und entsprechende Mieter nicht versorgen dürfen, obwohl das öffentliche Netz nicht genutzt wird. Damit wird die Möglichkeit zur Nutzung von Mieterstrommodellen, insbesondere in großen Wohnkomplexen bzw. Quartieren oder bei Denkmalschutzeinschränkungen bestimmter Gebäude eines Wohnkomplexes, unnötig eingeschränkt und Mieter entsprechend ausgeschlossen.
Ferner ist die Beschränkung, wonach ausschließlich Strom aus auf Wohngebäuden installierten Solaranlagen vergütet werden, nicht zielführend. Wohngebäude können durch ihre Ausrichtung, durch Verschattung und Denkmalschutz und sonstigen Umständen als Standort der PV-Anlage weniger geeignet sein als dies bei den Nachbargebäuden der Fall ist. So bestehen in Wohnquartieren häufig geeignete Flächen für eine Installation von PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel auf Schulen, Schwimmbädern oder Parkhäusern. Dieses Potenzial zur Erzeugung und Lieferung von Mieterstrom in die unmittelbare Nachbarschaft sollte genutzt werden. Dabei sollten auch Nebenanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Nummer 23 EEG 2017 erfüllen, als mögliche Standorte der PV-Anlage anerkannt werden.
Eine Überförderung ist wegen der Einschränkung der installierten Anlage auf maximal 100 kW nicht zu befürchten.
Die Änderung von § 79 Absatz 8 EEG 2017 ist eine Folgeänderung.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017)*
* Bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell zusammenzuführen
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Solaranlage und ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert und verbraucht worden ist."
Begründung:
Damit möglichst viele Bewohner in den Genuss von lokal erzeugten Solarstrom kommen und das Gesetz in der Realität zu einer Belebung des Solarmarktes führen kann, darf die Mieterstromförderung räumlich nicht nur auf das Wohngebäude beschränkt sein, auf, an oder in dem die PV-Anlage installiert ist. In Anbetracht der Vielfalt möglicher Gebäudeensembles einschließlich Nebenanlagen wie Garagen o.ä. und der unterschiedlichen Eignung von Dächern für PV-Anlagen (Ausrichtung, Verschattung, Denkmalschutz, sonstige technische Restriktionen etc.) bedarf es einer breiteren Anwendung in der Praxis. Zudem ist der Gebäudebegriff in räumlicher Hinsicht weder im EEG noch im Baurecht näher definiert. Das Abstellen auf die Stromnutzung innerhalb des Wohngebäudes mit der PV-Anlage würde daher zu vielen Abgrenzungsproblemen und Streitfällen führen. Sollte beispielsweise auf die Gebäudehülle abgestellt werden, können Reihenhäuser ebenso wie ganze Straßenzüge erfasst sein, in denen Häuser direkt aneinandergebaut sind. Demgegenüber könnten bei einem Wohnblock/Wohnpark mit mehreren Einzelhäusern, die z.B. über gemeinsame Betriebseinrichtungen wie eine zentrale Heizungsanlage miteinander verbunden sind, nach o.g. Definition nur die Letztverbraucher des Hauses Mieterstrom nutzen, auf dem die PV-Anlage sinnvollerweise aus energiewirtschaftlicher Sicht installiert ist. Damit kommen jedoch für viele solcher Objekte Mieterstromkonzepte insgesamt nicht in Betracht, da sich wegen des Ausschlusses von Nachbargebäuden keine entsprechenden Mehrheiten bei Eigentümergemeinschaften finden lassen. Außerdem sollte die Installation der PV-Anlage auch auf Nebenanlagen der Gebäude wie Parkplätzen mit Überdachung, Garagenanlagen und ähnliches möglich sein. Für sachgerechte und diskriminierungsfreie Lösungen im Einzelfall sollte daher bei der Förderung von Mieterstrom nicht auf das Gebäude mit der PV-Anlage, sondern - wie bei der Eigenversorgung - auf den Stromverbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang und ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz abgestellt werden. Damit kann auf einen eingeführten rechtlichen Begriff im EEG zurückgegriffen werden, der den notwendigen Spielraum im Einzelfall lässt und zu angemessenen Lösungen führt.
Darüber hinaus ist eine Beschränkung nur auf Wohngebäude nicht sinnvoll. Hierdurch werden z.B. Dienstleistungsunternehmen in Nichtwohngebäuden gegenüber solchen in Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen, schlechter gestellt. Zudem rechnen sich Mieterstrommodelle mit dem vorgesehenen Mieterstromzuschlag nur für Endverbraucher, deren Strompreis vergleichbar mit dem Strompreis von Haushalten ist. Energieintensivere Unternehmen, die von dem geringeren Börsenstrompreis profitieren, hätten auch bei Wegfall der Beschränkung auf Wohngebäude weiterhin keinen Anreiz, an Mieterstrommodellen teilzunehmen. Es besteht deshalb kein Anlass, hier zwischen Verbrauchern in Wohngebäuden und in Nichtwohngebäuden zu differenzieren. Statt "Wohngebäude" sollte es daher "Gebäude" heißen, auch um zusätzliches Potenzial für die Photovoltaik im urbanen Raum nutzbar zu machen.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017)*
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 21 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Solaranlage und ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert und verbraucht worden ist."
Begründung:
Damit möglichst viele Bewohner in den Genuss von lokal erzeugten Solarstrom kommen und das Gesetz in der Realität zu einer Belebung des Solarmarktes führen kann, darf die Mieterstromförderung räumlich nicht nur auf das Wohngebäude beschränkt sein, auf, an oder in dem die PV-Anlage installiert ist. In Anbetracht der Vielfalt möglicher Gebäudeensembles einschließlich Nebenanlagen wie Garagen o.ä. und der unterschiedlichen Eignung von Dächern für PV-Anlagen (Ausrichtung, Verschattung, Denkmalschutz, sonstige technische Restriktionen etc.) bedarf es einer breiteren Anwendung in der Praxis. Zudem ist der Gebäudebegriff in räumlicher Hinsicht weder im EEG noch im Baurecht näher definiert. Das Abstellen auf die Stromnutzung innerhalb des Wohngebäudes mit der PV-Anlage würde daher zu vielen Abgrenzungsproblemen und Streitfällen führen. Sollte beispielsweise auf die Gebäudehülle abgestellt werden, können Reihenhäuser ebenso wie ganze Straßenzüge erfasst sein, in denen Häuser direkt aneinandergebaut sind. Demgegenüber könnten bei einem Wohnblock/Wohnpark mit mehreren Einzelhäusern, die z.B. über gemeinsame Betriebseinrichtungen wie eine zentrale Heizungsanlage miteinander verbunden sind, nach o.g. Definition nur die Letztverbraucher des Hauses Mieterstrom nutzen, auf dem die PV-Anlage sinnvollerweise aus energiewirtschaftlicher Sicht installiert ist. Damit kommen jedoch für viele solcher Objekte Mieterstromkonzepte insgesamt nicht in Betracht, da sich wegen des Ausschlusses von Nachbargebäuden keine entsprechenden Mehrheiten bei Eigentümergemeinschaften finden lassen. Außerdem sollte die Installation der PV-Anlage auch auf Nebenanlagen der Gebäude wie Parkplätzen mit Überdachung, Garagenanlagen und ähnliches möglich sein. Für sachgerechte und diskriminierungsfreie Lösungen im Einzelfall sollte daher bei der Förderung von Mieterstrom nicht auf das Gebäude mit der PV-Anlage, sondern - wie bei der Eigenversorgung - auf den Stromverbrauch in * bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell zusammenzuführen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang und ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz abgestellt werden. Damit kann auf einen eingeführten rechtlichen Begriff im EEG zurückgegriffen werden, der den notwendigen Spielraum im Einzelfall lässt und zu angemessenen Lösungen führt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017)*
* Bei Annahme mit Ziffer 6 redaktionell zusammenzuführen
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 21 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und in Gebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in einem räumlichem Zusammenhang zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."
Begründung:
Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach dem Gesetzentwurf, der sich auf die Lieferung und den Verbrauch in demjenigen Gebäude beschränkt, auf, an oder in dem die Solaranlage installiert ist, greift zu kurz. So weicht die Definition des Verbrauchs in "unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" auch von derjenigen des KWK-Gesetzes ab. Der Verbrauch "in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" sollte sich auch auf Gebäude auf demselben Grundstück ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beziehen. Damit können sowohl Nachbargebäude auf demselben Grundstück im Verbund, als auch beispielsweise Ladestationen für E-Mobile in einer gemeinsamen Tiefgarage bedient werden. Dies würde die Umsetzungsmöglichkeiten beispielsweise für Großwohnsiedlungen deutlich verbessern. Damit wird auch der Kreis möglicher Letztverbraucher erweitert, die günstigen ökologisch erzeugten Strom nutzen können.
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017)
In Artikel 1 Nummer 7 sind § 23b Absatz 3 und 4 zu streichen.
Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist das abschließende Komma durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist das Wort "und" durch einen Punkt zu ersetzen.
- c) Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
[12.] [Der Gesamtzubau der Photovoltaik wird bereits entsprechend des gesetzlichen solaren Ausbaupfads von 2 500 MW/Jahr über den atmenden Deckel hinreichend gesteuert. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand ist der 500-MW-Deckel als zusätzlich limitierendes Instrument unnötig. Hinzu kommt, dass der jährliche Zielkorridor für die Solarenergie in den letzten Jahren jeweils deutlich unterschritten wurde und zu erwarten ist, dass diese Grenze bei der Förderung von Mieterstrom ohnehin nicht erreicht werden wird. Perspektivisch betrachtet sollte vielmehr der Leistungsumfang der Mieterstromförderung auf den schon heute viel zu niedrig angesetzten Ausbaupfad aufgeschlagen werden. Schließlich werden in Bezug auf den lokal verbrauchten Solarstrom die im Vergleich zur Mieterstromförderung höheren Zahlen der Marktpraktiken vermieden.]
{13.} {Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht nach § 4 Nummer 3 EEG bereits einen Ausbaukorridor für Solaranlagen vor. Dieser ist in den letzten Jahren deutlich unterschritten worden. Daher fehlt ein nachvollziehbarer Sachgrund, bei der Mieterstromförderung einen zusätzlichen Deckel vorzusehen.}
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017)
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
'14a. § 61f wird wie folgt geändert:
- a) Im Einleitungsteil wird die Angabe " §§ 61c, 61d und 61e" durch die Angabe " §§ 61c, 61d, 61e und 104 Absatz 4" sowie die Angabe "oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3" durch die Angabe ", nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 oder nach § 104 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird das abschließende Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:
- "c) den ursprünglichen Letztverbraucher als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen ablöst oder abgelöst hat, soweit der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, und der ursprüngliche Letztverbraucher verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz sind. Dies gilt auch entsprechend für sonstige, nach vergleichbaren Maßstäben verbundene Personen- und Kapitalgesellschaften oder
- d) durch eine Umwandlung im Sinne des § 3 Nummer 45 des ursprünglichen Letztverbrauchers entstanden ist," '
Begründung:
§ 61f EEG 2017 adressiert Fälle, in denen die für eine bestandsgeschützte Eigenerzeugung einzuhaltende Personenidentität zwischen dem Betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur Eigenerzeugung und dem aktuellen Betreiber nicht mehr gegeben ist, sondern die Personen auseinanderfallen. Der Betreiberwechsel muss dabei vor dem 1. Januar 2017 erfolgt sein, ansonsten entfällt der Bestandsschutz für solche Anlagen.
Diese Regelung steht im Konflikt mit dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass die Entscheidung, in welcher rechtlichen Struktur ein Unternehmen geführt werden soll, den Eigentümern obliegt. Diese Wahlfreiheit besteht nicht nur bei der Gründung des Unternehmens, sondern fortlaufend. Um einen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen den Regelungen des EEG 2017 zur Vermeidung eines beliebigen "Handels" bestandsgeschützter Eigenerzeugung und den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts zu erreichen, sollte zumindest für verbundene Unternehmen nach §§ 15 ff. Aktiengesetz und auch für sonstige nach vergleichbaren Maßstäben verbundene Personen- und Kapitalgesellschaften die Möglichkeit bestehen, auch nach dem 1. Januar 2017 in den Bestandschutz einzutreten. Dies würde zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit notwendige Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglichen. Eine Ausweitung des Bestandschutzes durch diese Umstrukturierungen wäre über den geforderten unveränderten Fortbestand der Eigenerzeugung gemäß § 61f Nummer 3 EEG 2017 dennoch ausgeschlossen.
Auch sollte der Bestandsschutz für umgewandelte Unternehmen fortgesetzt werden können. Durch die Bezugnahme auf die bereits vorhandene Definition der Umwandlung in § 3 Nummer 45 EEG 2017 wird sichergestellt, dass hiervon lediglich solche Fälle erfasst werden, bei denen jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt und somit kein "Handel" mit dem Eigenstromkonzept betrieben werden kann. Vor diesem Hintergrund wird § 61f EEG 2017 um zwei weitere Fallkonstellationen (Nummer 1c und Nummer 1d) erweitert.
Darüber hinaus wird § 61f Satz 1 EEG 2017 angepasst, um Konsistenz zwischen den Regelungen des EEG 2017 in § 61f und § 104 Absatz 4 herbeizuführen. Ansonsten würde die durch § 61f EEG 2017 vorgesehene Ermöglichung von Unternehmensumstrukturierungen für Anwendungsfälle des § 104 Absatz 4 EEG 2017 ins Leere laufen.
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 4 sind in § 42a Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Wohnräumen" die Wörter "oder Bedingung für den Abschluss, die Fortsetzung oder die unveränderte Fortsetzung eines solchen Vertrages" einzufügen.
Begründung:
Die Vertragsfreiheit des Mieters in Bezug auf die Belieferung mit Strom ist umfassend sicherzustellen. Dies gilt nicht nur für die Konstellation, dass die Abnahme von Mieterstrom im Mietvertrag selbst vereinbart werden soll. Vielmehr ist es notwendig, alle bedingungshaften Verknüpfungen zwischen dem Mietvertrag und der Abnahme von Mieterstrom, die auf die Entscheidungsfreiheit des Mieters einwirken können, auszuschließen.
§ 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG sollte daher ausdrücklich regeln, dass die Abnahme von Mieterstrom nicht Bedingung für den Abschluss des Wohnraummietvertrages sein darf. Ebensowenig sollte auf die Entscheidung des Mieters durch eine drohende Beendigung des Mietverhältnisses oder Mieterhöhung Druck ausgeübt werden dürfen. Daher ist in § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG auch die Verknüpfung des Mieterstromvertrages mit der Fortsetzung oder unveränderten Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses für unzulässig zu erklären.
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das in § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG vorgesehene Koppelungsverbot geregelt werden sollte.
Begründung:
Der Gesetzentwurf lässt offen, welche Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot eintritt. Denkbar erscheint, die Regelung in § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen mit der Folge, dass Vermieter und Mieter ihre Leistungen bzw. Wertersatz nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts herausverlangen könnten. Dabei ist jedoch weder eindeutig, ob der Anspruch des Vermieters auf Wertersatz für den gelieferten Strom nach § 817 BGB ausgeschlossen sein soll, noch wie dieser im Falle des Wertersatzes nach § 818 Absatz 2 BGB zu bemessen wäre. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit mindert die Wirksamkeit des Koppelungsverbots.
Möglich wäre beispielsweise, dass ähnlich der für Verbraucherkreditverträge geltenden Regelung des § 494 Absatz 2 BGB nach Beginn der Belieferung mit Mieterstrom an die Stelle des vereinbarten Stromentgelts rückwirkend ein geeigneter Referenzwert am Strommarkt tritt und der Mieter zusätzlich ein Kündigungsrecht erhält.
17. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 4 ist § 42a Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Satz 1 gilt nicht
- 1. für Mietverhältnisse über Wohnraum, wenn die Vertragslaufzeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet,
- 2. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung."
Begründung:
Die freie Wahl des Stromanbieters ist eine wesentliche Errungenschaft der Liberalisierung des Strommarktes. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag voneinander getrennt sein sollen. Diese Wahlfreiheit sollte auch in Mietverhältnissen bestehen bleiben, die nur auf vorübergehende Zeit angelegt sind. Eine Begrenzung der Mietzeit von Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB), ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass diese Mietverhältnisse auch über mehrere Jahre andauern können (z.B. eine von Anfang an auf 2 Jahre angelegte Mietdauer). Mieterinnen und Mieter sind in diesen Konstellationen an ihren Mieterstromvertrag gebunden, obwohl über einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Dritten wirtschaftlich günstiger sein kann. Die Vertrags- und Wahlfreiheit wird unverhältnismäßig eingeschränkt. Eine Koppelung von Mieterstromvertrag und Mietvertrag sollte nur bei Mietverträgen möglich sein,
die von vornherein nur kurzfristig, das heißt auf keine längere Dauer als sechs Monate, angelegt sind. So sah zunächst auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft vor, dass der Mieterstromvertrag nur dann Bestandteil des Mietvertrags sein darf, wenn die Vertragslaufzeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.
Die freie Wahl des Stromlieferanten ist auch in Mietverhältnissen, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden, zu schützen. Mietverhältnisse in Studenten- und Jugendwohnheimen oder in Alters- und Pflegeheimen sind ebenfalls nicht regelmäßig kurzfristig angelegt. Gerade in Studenten- oder Pflegeheimen leben Studenten bzw. pflegebedürftige Menschen teilweise mehrere Jahre. Zwar mag es die Regel sein, dass in solchen Wohneinheiten die Kosten für den Stromverbrauch in einem Gesamtmietpreis aufgehen, jedoch ist es möglich, für jede Wohneinheit einen separaten Stromliefervertrag abzuschließen. Diese Vertragsfreiheit sollte auch hier nur eingeschränkt werden dürfen, wenn das Mietverhältnis die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.
18. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 42a Absatz 3 Satz 1 die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "zwei Jahre" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Bindung der Vertragslaufzeit auf ein Jahr im vorliegenden Gesetzentwurf werden die in § 41 EnWG bestehenden Regelungen deutlich eingeschränkt. Die Erstvertragslaufzeit für Stromlieferverträge mit Haushaltskunden weist marktüblich unter Berücksichtigung der Vorgaben des AGB-Rechts (BGB § 309, BGB § 310) eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser rechtliche Standard nicht für Stromlieferungen an Haushaltskunden aus PV-basierten Mieterstrommodellen gelten soll. Die grundsätzlich bestehende, freie Stromanbieterwahl der Letztverbraucher ist ein ausreichendes und weitreichendes Wettbewerbsinstrument. Die bestehende Regelung in § 42a Absatz 2 zur Beendigung des Mieterstromvertrages bei Beendigung des Mietverhältnisses ist darüber hinaus ebenfalls ausreichend, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Mietern zu vermeiden. Die zusätzliche Festlegung weiterer Leitplanken, die zu einem höheren administrativen Aufwand für den Mieterstromanbieter führen und diesen gegenüber anderen Grünstromanbietern unnötigerweise schlechter stellen, indem beispielsweise gängige Marketingstrategien eingeschränkt werden, sind zu vermeiden.
19. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 3 EnWG)
Der Bundesrat regt an, die Laufzeit von Mieterstromverträgen analog zu den bisherigen Regelungen in EnWG über Energielieferverträge ebenfalls auf maximal zwei Jahre zu begrenzen. Eine Differenzierung und gesetzliche Verkürzung der Laufzeit erscheint nicht sachgerecht, da insbesondere die geltenden Regelungen zu Sonderkündigungsrechten anwendbar bleiben.
20. Zu Artikel 3a - neu - (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG) Artikel 3b - neu - (§ 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG)
Nach Artikel 3 sind folgende Artikel 3a und 3b einzufügen:
Dem § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird folgender Halbsatz angefügt:
"im Fall von Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus einer Anlage, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist, an einen dritten Letztverbraucher in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu der Anlage (Mieterstrom), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit 20 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen;"
In § 9 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Ausschließlichkeit im Sinne des Satzes 2 liegt auch dann vor, wenn das Unternehmen zusätzlich Strom aus einer Anlage, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Anlage an einen dritten Letztverbraucher liefert (Mieterstrom), es sei denn, dass die Einnahmen des Unternehmens aus dieser Tätigkeit 20 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen." '
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf werden bestehende Hemmnisse für Mieterstrom im Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrecht nicht abgebaut. Damit sind derzeit Wohnungsbaugesellschaften, die wichtige Akteure für Mieterstromprojekte darstellen, von einer Mieterstromförderung faktisch ausgeschlossen. Denn ohne Änderung des Körperschaftsteuergesetzes müssen Wohnungsbaugenossenschaften den Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes befürchten, wenn sie Mieterstrom anbieten und hierdurch die Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen. Beim Angebot von Mieterstrom reicht oftmals die 10-Prozent-Grenze für alle sonstigen Einnahmen nicht aus, so dass Wohnungsbaugenossenschaften von der Mieterstromförderung keinen Gebrauch machen könnten, was kontraproduktiv wäre. Aus diesem Grund wird eine Anhebung der Grenze für Einnahmen aus Mieterstrom auf 20 Prozent für sinnvoll erachtet.
Gleichzeitig muss eine Anpassung des Gewerbesteuergesetzes erfolgen, damit Wohnungsbaugesellschaften durch die Bereitstellung von Mieterstrom nicht die erweiterte Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes verlieren. Hierzu müsste in § 9 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes klargestellt werden, dass die Lieferung von Mieterstrom unschädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist, wenn nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Einnahmen des Vermieters aus der Lieferung von Mieterstrom resultieren. Die 20-Prozent-Grenze stellt wie bei der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes sicher, dass den Unternehmen wirtschaftlich sinnvolle Angebote von Mieterstrom möglich sind.
B
- 21. Der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.