A. Problem und Ziel
Die Länder haben wegen der COVID-19-Pandemie für Einrichtungen der Behindertenhilfe vielfach Betretungsverbote und zum Teil auch Beschäftigungsverbote für Menschen mit Behinderungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen. Es ist zu erwarten, dass sich diese Maßnahmen negativ auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen auswirken.
§ 12 der Werkstättenverordnung legt fest, dass die Werkstätten mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen. Ein über Monate hinweg niedriges Arbeitsergebnis der Werkstatt kann dazu führen, dass die Höhe der Arbeitsentgelte der Beschäftigten sinkt. Kurzarbeitergeld kommt für Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, nicht in Betracht, da die Betroffenen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gestellt sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Gleichwohl sollen Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten vermieden werden.
B. Lösung
Die Integrationsämter der Länder erhalten die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen auszugleichen. Der Bund leistet dazu einen Beitrag, indem er den Ländern einmalig im Jahr 2020 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe überlässt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen.
Die Mittel, die die Integrationsämter der Länder zur Zielerreichung verausgaben, stammen aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zu zahlen haben, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder unzureichend erfüllen ( § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Die Ausgleichsabgabe geht bei den Integrationsämtern der Länder ein. Dem Bund stehen jährlich 20 Prozent der Ausgleichsabgabe zu (16 Prozent erhält die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Rechtskreis des SGB III, 4 Prozent verbleiben beim Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben). Den Anteil des Bundes führen die Länder zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres an den Ausgleichsfonds ab (§ 36 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).
Der Anteil, den die Länder an den Bund zum 30. Juni 2020 weiterleiten, wird einmalig auf 10 Prozent reduziert. Das Aufkommen der Ausgleichsabgabe von 2019 (700 Millionen Euro) zugrunde gelegt, würden dann einmalig 70 Millionen Euro weniger an den Ausgleichsfonds weitergeleitet und stattdessen den Integrationsämtern der Länder zur Zielerreichung zur Verfügung stehen. Das Vermögen des Ausgleichsfonds (rund 146 Millionen Euro) lässt diese einmalige Reduzierung zu. Für die Förderung von Projekten besteht auch in Zukunft ein ausreichender Spielraum. Auch die Bundesagentur für Arbeit erhält unverändert ihre 16 Prozent der Ausgleichsabgabe; § 41 Absatz 1 Nummer 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung bleibt daher unberührt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht, auch keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes entsteht nicht. Bei den Integrationsämtern der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand, der nicht beziffert werden kann, weil er davon abhängt, ob die Länder die Leistungen an die Werkstätten für behinderte Menschen pauschal bewilligen oder ob und inwieweit sie auf einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Entgelteinbußen in den Einzelfällen Wert legen. Unter der Annahme, dass die Mitarbeiter der Länder aus dem gehobenen Dienst (Leitfaden Erfüllungsaufwand: Lohnsatz 40,80 Euro pro Stunde) diese Zahlungen für die rund 700 Hauptwerkstätten durchführen, wäre ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. Juni 2020
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vom ...
Auf Grund des § 162 Nummer 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen."
2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel ist die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Arbeitsentgelte der in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten mit Behinderungen. Die Regelungen sind notwendig, weil ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, nicht in Betracht kommt. Diese Personen sind nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Integrationsämter der Länder erhalten die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen auszugleichen. Der Bund leistet dazu einen Beitrag, in dem er den Ländern einmalig im Jahr 2020 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe überlässt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 162 Nummer 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) .
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Änderung der Verordnung knüpft an des Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit und Beschäftigung nach Artikel 27 UN-Behindertenrechtskonvention an. Das dort verankerte Recht zur Teilhabe an einem "offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt" beinhaltet auch das Recht und die Möglichkeit, den Lebensunterhalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu verdienen.
VI. Verordnungsfolgen
Der Entwurf hat die Auswirkung, dass die COVID-19-Pandemiebedingten Entgelteinbußen der in den Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten mit Behinderungen kompensiert werden können. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist mit dieser Verordnung nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Es soll ein Arbeitsentgelt möglichst auf bisherigem Niveau sichergestellt werden. Die Bundesregierung stellt sich damit ihrer sozialen Verantwortung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen.
Die Mittel, die die Integrationsämter der Länder zur Zielerreichung verausgaben, stammen aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zu zahlen haben, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder unzureichend erfüllen ( § 160 SGB IX) . Die Ausgleichsabgabe geht bei den Integrationsämtern der Länder ein. Dem Bund stehen jährlich 20 Prozent der Ausgleichsabgabe zu (16 Prozent erhält die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Rechtskreis des SGB III, 4 Prozent verbleiben beim Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben). Den Anteil des Bundes führen die Länder zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres an den Ausgleichsfonds ab (§ 36 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).
Der Anteil, den die Länder an den Bund zum 30. Juni 2020 weiterleiten, wird einmalig auf 10 Prozent reduziert. Das Aufkommen der Ausgleichsabgabe von 2019 (700 Millionen Euro) zugrunde gelegt, würden dann einmalig 70 Millionen Euro weniger an den Ausgleichsfonds eingehen und stattdessen den Integrationsämtern der Länder zur Zielerreichung zur Verfügung stehen. Das Vermögen des Ausgleichsfonds (rund 146 Millionen Euro) lässt diese einmalige Reduzierung zu. Für die Förderung von Projekten besteht auch in Zukunft ein ausreichender Spielraum. Auch die Bundesagentur für Arbeit erhält unverändert ihre 16 Prozent der Ausgleichsabgabe; § 41 Absatz 1 Nummer 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung bleibt daher unberührt.
4. Erfüllungsaufwand
Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung des Bundes entsteht nicht. Bei den Integrationsämtern der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand, der nicht beziffert werden kann, weil er davon abhängt, ob die Länder die Leistungen an die Werkstätten für behinderte Menschen pauschal bewilligen oder ob und inwieweit sie auf einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Entgelteinbußen in den Einzelfällen Wert legen. Unter der Annahme, dass die Mitarbeiter der Länder aus dem gehobenen Dienst (Leitfaden Erfüllungsaufwand: Lohnsatz 40,80 Euro pro Stunde) diese Zahlungen für die rund 700 Hauptwerkstätten durchführen, wäre ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand zu erwarten.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Es entstehen keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische und demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die reduzierte Abführung des Aufkommens an Ausgleichsabgabe bereits dem Wortlaut nach nur einmalig für das Jahr 2020 gilt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Länder haben wegen der COVID-19-Pandemie vielfach für Einrichtungen der Behindertenhilfe Betretungsverbote, zum Teil auch Beschäftigungsverbote für Menschen mit Behinderungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen. Zeitweise konnten die Werkstätten für behinderte Menschen deshalb nur im Rahmen von Notbetreuungen und systemrelevanten Tätigkeiten Arbeitsergebnisse erzielen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sich die Maßnahmen negativ auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen und damit auch auf die hieraus zu zahlenden Werkstattentgelte auswirken.
§ 12 der Werkstättenverordnung (WVO) legt fest, dass die Werkstätten mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen. Kurzarbeitergeld kommt für Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, nicht in Betracht, da die Betroffenen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen und nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Gleichwohl sollen Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten möglichst vermieden und die Menschen mit Behinderungen nicht einfach auf die Grundsicherung verwiesen werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, erhalten die Integrationsämter der Länder die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise auszugleichen. Die Regelung zielt auf den Ausgleich von Entgelteinbußen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind und die durch die Ertragsschwankungsrücklage, die die Werkstätten nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 WVO zu bilden haben, nicht ausgeglichen werden können. Die Zweckbestimmung bedeutet gleichzeitig, dass die Werkstätten die Leistungen der Integrationsämter in voller Höhe in ihr Arbeitsergebnis einzustellen haben, damit sie zur Zahlung der Arbeitsentgelte an die Menschen mit Behinderungen verwendet werden können. Die dabei anzuwendenden Entlohnungsgrundsätze stellt jede Werkstatt in eigener Verantwortung auf. Dabei hat der Werkstattrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung).
Die neue Leistung ist, wie die anderen Leistungen der Integrationsämter in der Regel auch, eine Ermessensleistung. Die Integrationsämter entscheiden in eigener Verantwortung über die erforderliche Höhe der Leistungen und über die Nachweise, die von den Werkstätten zur Begründung ihrer Anträge vorzulegen sind. Erforderlichenfalls kann auch die Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden, die nach § 12 Absatz 6 WVO von den Werkstätten verlangen können, dass die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und dessen Verwendung offengelegt werden.
Um die neue Leistung zu finanzieren, müssen die Länder einmalig im Jahr 2020 10 Prozentpunkte weniger von der Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ( § 161 SGB IX) weiterleiten. Das Aufkommen der Ausgleichsabgabe von 2019 (700 Millionen Euro) zugrunde gelegt, sind dies 70 Millionen Euro, die den Integrationsämtern der Länder einmalig zusätzlich zur Verfügung stehen. Die Höhe der Leistungen wird auf die den Ländern einmalig zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt.
Leistungsempfänger können neben Werkstätten auch andere Leistungsanbieter sein. Die dargestellten Grundsätze gelten nach § 60 Absatz 2 SGB IX auch für andere Leistungsanbieter.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift regelt die einmalige Reduzierung der Abführung der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter an den Ausgleichsfonds nach § 161 SGB IX im Jahr 2020. Vergleiche im Übrigen die Begründung zu Nummer 1.
Zu Artikel 2
Artikel 1 tritt rückwirkend in Kraft, weil die Abführung des Aufkommens an Ausgleichsabgabe jedes Jahr jeweils zum 30. Juni erfolgt. Durch das rückwirkende Inkrafttreten ist sichergestellt, dass die Integrationsämter der Länder im Jahr 2020 nur den reduzierten Anteil zahlen müssen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Integrationsämter bereits während der Pandemie rückwirkend ab 1. März 2020 ihre Leistungen rechtssicher erbringen können.