981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 2, 3 und 4, Nummer 3 Satz 1, Satz 4 und 4 a - neu -, Satz 5 Buchstabe a0 - neu -, Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b, Buchstabe d erstes und zweites Tiret und Buchstabe e sowie Nummer 4 - neu -
Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 2 sind die Wörter "ein Schlüsselelement" durch die Wörter "eines von mehreren Schlüsselelementen" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 sind nach dem Wort "einer" die Wörter "so genannten" einzufügen.
- cc) In Satz 4 sind nach dem Wort "zügig" die Wörter "mit einer Strategie für den effizienten Einsatz von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien" einzufügen.
- b) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern "andere Gelegenheiten" die Wörter "wie die Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED II) " und nach den Wörtern "den benötigten" die Wörter "klimapolitisch und" einzufügen.
- bb) Satz 4 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Es gilt, die Vorgaben für erneuerbare Energien für das Jahr 2030 für alle Bereiche und für die Minderung der THG-Emissionen umzusetzen. Die in Artikel 25 der RED II beschlossenen Regelungen müssen mit ambitionierten nationalen Zielen und die Produktion von nachhaltigen Kraftstoffen zum Beispiel von erneuerbarem Wasserstoff anreizenden Regelungen umgesetzt werden."
- cc) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Dem Buchstaben a ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
"a0. Mindestvorgaben für die Minderung von THG-Emissionen in allen Verkehrsbereichen formulieren. Damit würden größere Absatzmärkte für strombasierte Kraftstoffe mit keinen bzw. niedrigeren THG-Emissionen geschaffen.
- bbb) In Buchstabe a ist Satz 2 zu streichen.
- ccc) In Buchstabe b sind nach den Wörtern "Treibhausgas-Minderung" die Wörter ", sobald und sofern eine EU-weit greifende Methodik und ein Zertifizierungssystem etabliert ist" einzufügen.
- ddd) Buchstabe d ist wie folgt zu ändern:
- eee) Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:
"e. Über geeignete Instrumente soll die von der RED II geforderte "Zusätzlichkeit" des für die Wasserstofferzeugung benötigten EE-Stroms sichergestellt werden - beispielsweise über Sonderausschreibungen außerhalb des EEG für EE-Strom-Erzeugungskapazitäten in Höhe der Anschlussleistung der Wasserstoff-Produktionsanlagen."
- c) Folgende Nummer ist anzufügen:
"4. Für die Verwendung von Kraftstoffen, die in einem weiteren Synthetisierungsschritt aus zuvor mit EE-Strom gewonnenem Wasserstoff hergestellt wurden, ist das Prinzip "Efficiency first" zur Bereitstellung von E-Fuels zugrunde zu legen, da die Erzeugung von E-Fuels aus Strom, Wasser und Kohlendioxid sehr energieintensiv ist. Erneuerbarer Strom ist gegenwärtig und auch langfristig der limitierende Faktor. Eine Substitution von fossilen Energieträgern durch E-Fuels im Mobilitätsbereich ist nicht vollumfänglich möglich. Einer Bedarfsreduktion ("Efficiency first") ist folglich Priorität einzuräumen."
Als Folge ist die Begründung wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) In der Begründung "zu b:" ist Satz 3 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Hierzu muss zunächst erst einmal eine EU-weit gültige Methodik entwickelt und verabredet werden. Hierzu sind zeitnah Vorschläge für eine EU-weite Methodik zu entwickeln. Wenn ein entsprechendes System vorliegt, kann auch eine entsprechende Anrechnung des grünen Wasserstoffs erfolgen."
- c) Die Begründung "zu d:" ist wie folgt zu fassen:
"Investoren für eine Wasserstoff-Produktionsanlage benötigen Sicherheit, dass die Anlage betriebswirtschaftlich tragfähig betrieben werden kann. Ebenso sollte im Interesse der Allgemeinheit die Versorgungssicherheit, Systemstabilität und volkswirtschaftliche Effizienz des Energieversorgungssystems im Zuge der Energiewende auch zukünftig sichergestellt werden. Dies verlangt die Möglichkeit eines Strombezugs über das öffentliche Netz, die eine Mindestbetriebsstundenzahl sichert. Gleichwohl muss der bezogene erneuerbare Strom in voller Höhe auf die THG-Minderungsverpflichtung anrechenbar sein. Neben einem geeigneten Herkunftsnachweis für den bezogenen Strom soll die nachgewiesene Systemdienlichkeit einer Wasserstoff-Produktionsanlage die volle Anrechnung ermöglichen. Dabei ist es maßgeblich, dass nicht nur überschüssiger oder ansonsten abgeregelter Strom einer Nutzung zugeführt wird, sondern auch Strom, der nicht zu volkswirtschaftlich vertretbaren Kosten ins Netz zu integrieren ist. Dies kann z.B. dann gegeben sein, wenn eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zeigt, dass die Kosten eines zusätzlich erforderlichen Stromübertragungsnetzausbaus die Kosten einer effizienten Sektorenkopplung übersteigen."
2. Zu Nummer 3 Satz 5 Buchstabe e und Buchstabe f - neu -
Nummer 3 Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
Der Begründung ist folgender Absatz anzufügen:
Zu f:
Die im EEG 2017 vorgesehenen Innovationsausschreibungen sollten technologieoffenen ausgestaltet werden, so dass auch Konzepte mit der Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff eine Chance bekommen. Dies unterstützt die Entwicklung eines Marktes für grünen Wasserstoff.
B
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen.*
* Das Land Brandenburg hat beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019 zu setzen.