Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 3. Februar 2020
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 11. Oktober 2019 für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Diretive, RED Il) in nationales Recht (BR-Drs. 346/19(B) .
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bareiß
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 11. Oktober 2019 für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Diretive, RED Il) in nationales Recht (BR-Drs. 346/19(B)
Zu Ziffern 1, 2 und 4
Die Bundesregierung ist derzeit dabei, einen Entwurf für eine nationale WasserstoffStrategie (NWS), die einen Aktionsplan enthält, zu erarbeiten. Der Entwurf soll nach Abstimmung im Ressortkreis so schnell wie möglich vom Kabinett gebilligt werden.
Die NWS ist aus Sicht des BMWi politisch wichtig, weil
- - DEU an Weiterentwicklung der Wasserstoff-Technologien ein großes industrie- und exportpolitisches Interesse hat (u.a. Anlagenbau, Elektrolyse, Brennstoffzelle);
- - CO₂-freier und -neutraler Wasserstoff und darauf basierende synthetische Energieträger für die Erreichung der langfristigen Klimaschutzziele erforderlich sind, insbesondere in Bereichen, die - wie im Schwerlast- und Flugverkehr - auch langfristig auf gasförmige/flüssige Energieträger angewiesen sein werden.
Wichtige Ziele des NWS-Entwurfs im Einzelnen:
- - Wasserstoff-Technologien und darauf aufbauend CO₂-freie Energieträger als Kernelemente der Energiewende etablieren;
- - Regulative Voraussetzungen - voma. durch ambitionierte Umsetzung der RED II - für Markthochlauf von Wasserstoff und Technologien zu dessen Produktion und Anwendung schaffen, wobei der Einsatz von Wasserstoff in den Bereichen erfolgen soll, in denen ihr Einsatz am nächsten an der Wirtschaftlichkeit ist oder in denen es keine Dekarbonisierungsalternativen gibt;
- - Kostendegressionen bei H2-Technologien auch über einen Heimatmarkt voranbringen, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auch international zu stärken;
- - Gute Ausgangsposition deutscher Unternehmen stärken, indem F+E rund um innovative Wasserstoff-Technologien forciert werden;
- - Zukünftige Versorgung mit CO₂-freiem Wasserstoff und dessen Folgeprodukten dadurch sichern und gestalten, dass zusätzlich zu heimischen Erzeugungspotenzialen ein verlässlicher europäischer und internationaler Regulierungsrahmen (voma. Herkunfts- und Nachhaltigkeitsnachweise) geschaffen wird, um mit neuen Partnern Handelsbeziehungen aufbauen zu können.
Die NWS und die darin enthaltenen Maßnahmen sollen den Rahmen und die Grundlagen für private Investitionen in die wirtschaftliche und nachhaltige Erzeugung, Transport und Nutzung von CO₂-freiem bzw. -neutralen Wasserstoff schaffen.
Zu Ziffer 3
Seitens der Bundesregierung ist beabsichtigt, einen regulatorischen Rahmen zu schaffen, der, wie von der novellierten Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001
(RED II) vorgesehen, die Anrechnung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien im Raffinerieprozess sowie von strombasierten Kraftstoffen insgesamt auf die THG-Minderungsverpflichtungen für die in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe ermöglicht. Zur Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr gelten bis 2030 vor allem die Vorgaben der RED II, die spätestens bis Mitte 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Es ist zu untersuchen, inwieweit - wie in der Entschließung des Bundesrates gefordert - bei der Umsetzung der RED II für den Verkehrsbereich eine entsprechende Flankierung dieser Bemühungen möglich ist. Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung sind hierzu noch nicht abgeschlossen.
Ein zentraler Punkt sind die Anforderungen an die grüne Eigenschaft von Wasserstoff. Die RED II stellt Voraussetzungen auf, unter denen Wasserstoff und andere PtX-Kraftstoffe als Erneuerbare Energien für das Sektorziel im Verkehrsbereich angerechnet werden können. Die Richtlinie macht deutlich, dass Strom nur dann als erneuerbar gilt, wenn für die Wasserstoffproduktion zusätzlich EE-Strom hergestellt worden ist. Die genauen Anforderungen werden erst durch einen delegierten Rechtsakt konkretisiert, den die Kommission bis zum 31.12.2021 erlassen wird.