A. Zielsetzung
- Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung wird der Anwendungsbereich einer teilweise obsolet gewordenen Vorschrift eingeschränkt. Die Änderung dient lediglich der Rechtsbereinigung.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Aufgrund der vorgesehenen Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Mai 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Saatgutverkehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl.1 S. 2018) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Bei eingeführtem Saatgut" die Wörter " ,außer Saatgut aus Vertragsstaaten, " eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I .Gründe für die Verordnungsänderung
Durch die Änderung der Verordnung zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung wird der Anwendungsbereich einer teilweise obsolet gewordenen Vorschrift eingeschränkt. Die Änderung dient lediglich der Rechtsbereinigung.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Aufgrund der vorgesehenen Änderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V .Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negative Auswirkung auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die entsprechende Vorschrift in der Verordnung zur Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung ist zwischenzeitlich obsolet und deshalb zu streichen.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 3 SaatG