A. Zielsetzung
- Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
Abschlussprüfung als Drechsler/Drechslerin (Elfenbeinschnitzer/Elfenbeinschnitzerin) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) /Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" |
B. Lösung
- Gleichstellung der vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
C. Alternativen
D. Kosten
- Keine und auch keine preislichen Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in -Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss-und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
Abschlussprüfung als Drechsler/Drechslerin (Elfenbeinschnitzer/Elfenbeinschnitzerin) | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) /Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher" |
Abschlussprüfung als Holzbildhauer/Holzbildhauerin | Holzbildhauer/Holzbildhauerin Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Gewerbe Nummer 16 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Holzbildhauer" |
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
- Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz- und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), gelten fort. Dies gilt auch für Zeugnisse, die vom 1. Oktober 2001 bis zum ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] erteilt worden sind.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz- und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl.1 S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Begründung:
Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. Juni 2006 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603) bis zum 30. September 2011 zu verlängern.
Die Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2011 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |