Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/11811 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes - Drucksache 18/9951 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 436/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1c eingefügt:
,1a. Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird,
- 1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) erforderlich sind,
- 2. inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
- 3. inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 notwendig und wirksam sind."
1b. § 45 wird wie folgt geändert:
1c. Dem § 45d wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sollen den Teilnehmer wirksam davor schützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit." `
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:,3a. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen." `
3. In Nummer 5 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "und aus der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120" eingefügt.