Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/8909 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - Drucksache 18/8041 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 066/16 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch * Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
- 1. nicht über ausreichenutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
- 2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,
sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen." *
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben." "
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "einer stationären Einrichtung" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.
- b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.
- (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
- 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
- b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben." "
- d) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Die folgenden Absätze 6 und 7 werden" werden durch die Wörter "Folgender Absatz 6 wird" ersetzt.
- bb) Absatz 7 wird aufgehoben.
- e) Nummer 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- f) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt:
"14a. § 16d wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen."
- b) In Absatz 8 werden das Komma und die Wörter "einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen," gestrichen und wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist."
14b. Dem § 16e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der Förderung des Arbeitsverhältnisses die erforderlichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung erstattet werden." "
- g) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist." "
- h) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- b) Absatz 1a wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5."
- i) Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Folgender Halbsatz wird angefügt:
"Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen." "
- j) In Nummer 23 Buchstabe c werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
"Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden."
- k) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
"24. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Kindertageseinrichtung besuchen" durch die Wörter "Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt." "
- l) Nummer 27 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde." "
- m) Nummer 28 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5." "
- bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
- n) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
"32a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 41 Absatz 1 Satz 4 bzw. 5" durch die Angabe " § 41 Absatz 3" ersetzt."
- o) Nummer 34 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
"a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehntes Buches mit der Maßgabe, dass
- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
- 2. an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt." "
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden die Buchstaben b bis g.
- cc) In dem neuen Buchstaben c werden in Absatz 5 Satz 1 nach den Wörtern "Verstirbt eine leistungsberechtigte Person" die Wörter "oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt" eingefügt.
- p) In Nummer 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "Geldleistungen" durch die Wörter "Geld- und Sachleistungen" ersetzt.
- q) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
- r) Nummer 49 wird wie folgt geändert:
- s) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a eingefügt:
"50a. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
- 1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 156 Euro,
- 2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,
- 3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,
- 4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro und
- 5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 137 Euro.
Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlichrechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlichrechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden." "
- t) In Nummer 53 werden in Absatz 2 Nummer 1 die Wörter " § 41a Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter " § 41a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
3. In Artikel 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
- 1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 3. Kammern und berufsständischen Organisationen,
- 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
- 6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
- 7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
- 1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
- 2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern." "
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter "Abs. 3 Satz 1 und 2 oder" gestrichen."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
,(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
2. In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
"Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert."
3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Absatz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern." "
- c) Dem Absatz 8 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:
" § 44 des Zehntes Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
- 2. an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt." "
- d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
,(9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7b wird aufgehoben.
2. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
- 2. an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt." "
- e) Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
- f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
,1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c."
2. § 102 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe "15 Stunden" ein Komma sowie die Wörter "in Integrationsprojekten mindestens 12 Stunden" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bildungsmaßnahmen" die Wörter "sowie nachrangig zur beruflichen Orientierung" eingefügt."
- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5.
- g) Die folgenden Absätze 14 und 15 werden angefügt:
(14) Dem § 251 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3."(15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserund starkregenfallbedingter Insolvenz
§ 1
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.
§ 2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger Umstände geboten erscheint."
6. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz 1, 3 und 6 bis 9" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1, 3, 6 bis 9 und 14" ersetzt.
- b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
- (4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft."