Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/11813 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung - Drucksache 18/11180 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 788/16 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 § 47a wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "Satz 1 oder Satz 2" durch die Wörter "Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3" ersetzt.
3. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 bis 15 eingefügt:
,Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "der Ausübung" durch die Wörter "oder Ausübung" ersetzt.
2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 3 "durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe "1. Oktober 2017" durch die Angabe "1. Januar 2020" ersetzt.
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe eingefügt:
" § 69l Übergangsregelung zu § 55".
2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,".
3. In § 69k werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter ", § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:
" § 69l Übergangsregelung zu § 55
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] vorhanden waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] eintreten, s i.d.R. nten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] zurückgelegt worden sind."
Artikel 12
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes - Drucksachen 18/10183 und 18/11007 -] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe eingefügt:
" § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag".
2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich
- 1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht,
- 2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder
- 3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht."
3. § 79 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Drucksache 336/17 (PDF) bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
- 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25 Euro,
- 2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro."
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
" § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag
Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung."
5. Anlage I wird wie folgt geändert:
- a) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "- als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund -" wird gestrichen.
- bb) Nach der Angabe "Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst" wird die Angabe "Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund" eingefügt.
- b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe "Vizepräsident5 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -" durch die Angabe "Vizepräsident, Vizedirektor5 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -" ersetzt.
- c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe "Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3" die Angabe "Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich" eingefügt.
- d) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe "Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" gestrichen.
- e) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Mitglied des Direktoriums -" die Angabe "Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" eingefügt.
Artikel 14
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird die Angabe "25 Euro" durch die Angabe "25,50 Euro" ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "51,00 Euro" ersetzt.
Artikel 15
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020
§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.`
4. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 16 und wie folgt gefasst:
"Artikel 16
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2017 in Kraft.
- (3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.
- (4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.
- (5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
- (6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- (7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft."