1. Der Bundesrat hält grundsätzlich ein Regelungsrecht der EU in der hier betroffenen Rechtsmaterie für gegeben, er hält allerdings die vorgesehene Erweiterung im Bereich der delegierten Rechtsakte für zu weitgehend.
Der vorliegende Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zum Zwecke der Änderung der Liste in Anhang I und der in den Anhängen II und III aufgeführten Statistiken (Artikel 4 Absatz 4) sowie der Anpassung der in den Anhängen II und III aufgeführten Übermittlungstabellen (Artikel 8 Absatz 2) erlässt. Diese Befugnis soll der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen werden (Artikel 10 Absatz 1). Über eine Änderung der Anhänge ist eine wesentliche Ausweitung der Erhebung denkbar (Anlage I = Liste der zu erhebenden Dauerkulturen, Anlage II = weitere Untergliederung der erhobenen Arten, Dichteklassen, Altersklassen, Kreuztabelle, Schwellenwerte, Anlage III = Differenzierung der Rebflächen). Die Mitgliedstaaten haben in diesem Verfahren nur sehr eingeschränkte Mitspracherechte (Ablehnung des Vorschlags durch die Ratsmehrheit).
Diese Regelung wird als zu weitgehend angesehen.
Bei der Neugestaltung der Tabellen soll Mehraufwand für Verwaltung und die statistischen Ämter vermieden werden. Insbesondere müssen bei dem in Artikel 10 vorgesehenen Komitologieverfahren die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten überschau- und finanzierbar bleiben. Der Bundesrat schlägt daher vor, in Artikel 10 Absatz 2 des Vorschlags folgenden Satz 2 anzufügen:
- Soweit durch einen delegierten Rechtsakt Mehraufwände entstehen, ist in der Mitteilung darzulegen, ob die dadurch verursachten Verwaltungskosten angemessen sind.
Delegierte Rechtsakte sollten nur dann zulässig sein, wenn damit keine Ausweitung der angeforderten statistischen Daten gemäß Anlage II und Anlage III des Verordnungsvorschlags verbunden ist.
Es sollten in Artikel 4 die Worte "zum Zwecke der Änderung" und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte "zum Zwecke der Anpassung" jeweils durch die Worte "zum Zwecke der Einschränkung oder Aktualisierung" ersetzt werden.